Um an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, ist in jedem Fall eine Zulassung oder eine Genehmigung zur Anstellung durch den zuständigen Zulassungsausschuss zwingend erforderlich. Die Erteilung einer Zulassung ist dabei von der Bedarfsplanung abhängig.

Wenn Sie an der ambulanten Versorgung teilnehmen möchten, gibt es dafür verschiedene Möglichkeiten:

Mit der Erteilung einer Zulassung wird immer auch ein sogenannter Versorgungsauftrag übernommen. Häufig wird eine Vollzulassung verbunden mit einem vollen Versorgungsauftrag erteilt. Damit geht eine Mindestsprechzeit von 25 Stunden pro Woche einher, die angeboten werden muss. Möglich ist auch eine Dreiviertelzulassung mit einer Mindestsprechzeit von 18,75 Stunden pro Woche oder eine hälftige Zulassung mit 12,5 Stunden pro Woche.

Die Reduzierung einer Zulassung ist der Regel unkompliziert möglich. Eine Erhöhung kann aber nur erfolgen, wenn es freie Stellen aus der Bedarfsplanung gibt oder wenn eine Zulassung übernommen wird.

Zulassung im gesperrten Planungsbereich

In einem gesperrten Planungsbereich kann eine Zulassung nur durch Übernahme einer anderen Zulassung vergeben werden. Das entsprechende Nachbesetzungsverfahren erfolgt auf Basis einer öffentlichen Ausschreibung, die zuvor durch den Praxisabgeber beim Zulassungsausschuss beantragt werden muss.

Zulassung im offenen Planungsbereich

Ist der Planungsbereich nicht von Zulassungsbeschränkungen betroffen, werden im Bedarfsplan freie Stellen ausgewiesen. Neuniederlassungen sind im Umfang der ausgewiesenen Stellen möglich. Selbstverständlich kann auch im offenen Planungsbereich eine bestehende Praxis übernommen werden. Dafür ist kein förmliches Ausschreibungsverfahren notwendig. Eine Antragstellung beim Zulassungsausschuss ist aber in jedem Fall erforderlich.

Ist ein Planungsbereich von Zulassungsbeschränkungen betroffen, kann in Einzelfällen trotzdem eine Zulassung möglich sein. Für diese sog. Zulassung im Sonderbedarf muss ein entsprechender Versorgungsbedarf festgestellt werden, der dauerhaft und nicht nur temporär besteht.

Zulassungen aufgrund von Sonderbedarf werden erteilt, wenn:

  • in Teilen eines Planungsbereiches nachweislich ein Versorgungsmangel besteht (lokaler Versorgungsbedarf).

  • die in einem Planungsbereich zugelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierenden Inhalts nicht oder nicht ausreichend anbieten (qualifikationsbezogener Sonderbedarf).

  • durch die KV zur Sicherstellung der wohnortnahen Dialyse oder aufgrund der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren die Genehmigung zur Durchführung von Dialyseleistungen erteilt werden sollen (Versorgungsbedarf Dialyse).

Es ist auch möglich, dass eine Zulassung zwischen zwei Ärzten/Psychotherapeuten geteilt wird. Beide müssen dafür aber in derselben Fachrichtung tätig sein. Der Arztsitz wird im Zuge einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit einem festgeschriebenen Leistungsumfang durch beide bedient. Dieses sog. Jobsharing ist auch in Form einer Anstellung in einer Praxis möglich.

An der vertragsärztlichen Versorgung können auch persönlich ermächtigte Ärzte sowie ermächtigte Einrichtungen teilnehmen. Die Erteilung einer Ermächtigung setzt das Bestehen eines Bedarfs voraus. Der Antrag auf Ermächtigung ist schriftlich an den zuständigen Zulassungsausschuss zu richten. Die Ermächtigung ist in der Regel zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu begrenzen.

Persönliche Ermächtigungen werden vom Zulassungsausschuss bedarfsabhängig erteilt. Ziel ist, bestehende oder unmittelbar drohende Versorgungslücken in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Die Genehmigung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der persönlichen Ermächtigung wird nicht nur sachlich und räumlich beschränkt, sondern auch in der Regel nur für zwei Jahre befristet erteilt. Die Bedarfsprüfung erfolgt sowohl bei der Ersterteilung als auch immer bei einem Fortführungsantrag.

Vor- und nachstationäre Leistungen, Leistungen des ambulanten Operierens am Krankenhaus und damit im Zusammenhang stehende Leistungsinhalte fallen nicht unter die Ermächtigung. Auch Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung können im Rahmen der Ermächtigung nicht erbracht werden.

Soweit eine Ermächtigung zu konsiliarischen Behandlungen erteilt worden ist, darf der ermächtigte Arzt keine Verordnung von Heil-, Hilfs- und Arzneimitteln vornehmen.

Laborleistungen des EBM sind als Bestandteil der Ermächtigung nur dann abrechenbar, wenn solche Leistungen auch tatsächlich im vom Zulassungsausschuss festgelegten Leistungsspektrum enthalten sind. Die Laborleistungen sind in diesem Fall vom ermächtigten Arzt selbst zu erbringen und abzurechnen.

Es gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Dennoch kann ein ermächtigter Krankenhausarzt sich in den Fällen von Krankheit, Urlaub, Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen schriftlich mitzuteilen.

Vertragsärztliche Leistungen, die aus Gründen der Qualitätssicherung nur erbracht und abgerechnet werden können, wenn die KV Sachsen die hierfür notwendige besondere Genehmigung erteilt hat, dürfen erst nach der Genehmigungserteilung tatsächlich auch erbracht und abgerechnet werden.

Die Ermächtigung endet mit dem Ablauf der im Ermächtigungsbeschluss genannten Frist sowie mit dem Tod, dem Wirksamwerden eines Verzichtes oder dem Wechsel des im Ermächtigungsbeschluss festgelegten Tätigkeitsortes.

Die Frist für Antragstellung und Einreichung der vollständigen Unterlagen beträgt mindestens drei Monate vor der anvisierten Sitzung des Zulassungsausschusses.

Ermächtigte Institute sind zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach Maßgabe des jeweiligen Beschlusses des Zulassungsausschusses berechtigt und verpflichtet. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für ermächtigte Institute verbindlich.

Die Ermächtigung darf jeweils nur an dem im Ermächtigungsbeschluss genannten Tätigkeitsort ausgeübt werden.

Ermächtigte Institute haben sicherzustellen, dass Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung nur von dafür fachlich geeigneten Personen (Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) und nur im jeweiligen Versorgungsbereich erbracht werden und dass dieses qualifizierte Personal in angemessenem Umfang für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung steht.

Soweit vertragsärztliche Leistungen aus Gründen der Qualitätssicherung zusätzlich einer besonderen Genehmigung bedürfen, können die betroffenen Leistungen nur erbracht und abgerechnet werden, wenn die KV Sachsen die hierfür notwendige besondere Genehmigung an die entsprechend qualifizierten Ärzte erteilt hat.

Die betroffenen Leistungen dürfen zudem erst nach der Genehmigungserteilung tatsächlich auch erbracht und abgerechnet werden. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt unter Angabe der von der KV Sachsen gesondert mitgeteilten Lebenslangen Arztnummer (LANR) des Arztes und der Betriebsstättennummer (BSNR) des ermächtigten Instituts.

Das ermächtigte Institut ist verpflichtet, den Zulassungsausschuss unverzüglich über Änderungen in der Person des leitenden Arztes sowie über Änderungen hinsichtlich des Kreises der übrigen Leistungserbringer schriftlich zu informieren.

Neben der Niederlassung in einer eigenen Praxis gibt es auch die Möglichkeit der Anstellung in einer Praxis oder in einem MVZ.

Eine Anstellung ist möglich, wenn

  • der Planungsbereich nicht gesperrt ist oder

  • die Arztgruppe nicht der Bedarfsplanung unterliegt oder

  • bereits eine Genehmigung vom Zulassungsausschuss zur Anstellung eines Arztes vorliegt, die personell nachbesetzt wird.

Die Anstellung kann dabei unabhängig von der Fachrichtung des anstellenden Arztes/Psychotherapeuten erfolgen.

Für die Anstellung als Arzt in Weiterbildung oder als Sicherstellungsassistent ist eine Genehmigung durch die KV Sachsen erforderlich. Die Bedarfsplanung spielt dafür keine Rolle.

Unsere Ärzteberater unterstützen Sie gern, die für Sie passende Option zu finden. Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Ihre Ansprechpartner

Ressort Vertragsärztliche Versorgung

Fachbereich Beratung

Die Übersicht der regionalen Ansprechpartner finden Sie hier.