Ob aktiv in der Weiterbildung, Fortbildung des eigenen Praxispersonals als NÄPA oder der fortwährende Versorgungsbeitrag über das normale Rentenalter hinaus - auch für gestandene Vertragsärzte bieten wir Fördermöglichkeiten.

Die umfangreichen Fördermaßnahmen werden von der KV Sachsen mit Unterstützung der sächsischen Kranken- und Ersatzkassen über den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen (Landesausschuss) finanziert. Grundlage für solche Fördermaßnahmen sind die Beschlüsse des Landesausschusses zu Unterversorgung, drohender Unterversorgung oder zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf. Nur in Regionen mit diesen Feststellungen können die folgenden Maßnahmen zum Tragen kommen.

Alle Einzelheiten zum Umfang und zu den Voraussetzungen finden Sie in den Förderbedingungen.

Das Startkapital für Weiterbildungspraxen dient mit einer Pauschalförderung in Höhe von 10.000 € der finanziellen Unterstützung von infrastrukturellen Investitionen, die zur Weiterbildung von Ärzten notwendig sind. Dazu gehören insbesondere die räumliche und gerätetechnische Ausstattung, die eine Weiterbildungsstätte nach der gültigen Sächsischen Weiterbildungsordnung bedingt. Ziel ist es zudem, in versorgungskritischen Regionen zusätzliche Weiterbildungsplätze zu generieren oder zu reaktivieren, um die vertragsärztliche Versorgung in diesen Gebieten langfristig zu stärken.

Voraussetzungen und Verfahren

  • Es bedarf einer gültigen Weiterbildungsbefugnis und einer Genehmigung zur Anstellung eines Arztes in Weiterbildung.

  • Sowohl das Fachgebiet des Weiterbilders also auch das Weiterbildungsziel des Arztes in Weiterbildung müssen mit der arztgruppenbezogenen Feststellung des Landesausschusses übereinstimmen.

  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss für die betreffende Arztgruppe ein gültiger Beschluss des Landesausschusses zur Feststellung einer (drohenden) Unterversorgung bzw. eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs für die Region vorliegen, in der eine Zuwendung erstmals beantragt wird.

  • Eine Antragstellung hat vor dem Tätigkeitsbeginn des Arztes in Weiterbildung zu erfolgen. Die Förderung kann dabei frühestens 6 Monate vor dem geplanten Tätigkeitsbeginn beantragt werden.

  • Jeder Praxisstandort kann nur einmalig unterstützt werden.

  • Vom Startkapital können insgesamt 50 Praxisstandorte profitieren.

  • Bei Interesse erhalten Sie die Antragsunterlagen von den zuständigen Ansprechpartnern.

Die Nebenkostenförderung der Weiterbildungspraxen soll die Tätigkeit der weiterbildenden Ärzte unterstützen sowie die Gewinnung neuer Weiterbilder bestärken. Der Zuschuss in Höhe von 1.500 € monatlich dient der Finanzierung von Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung stehen, insbesondere soll ein teilweiser Ausgleich der anfallenden Lohnnebenkosten erfolgen. Eine gesonderte Beantragung ist hierbei nicht erforderlich, da diese Förderung an die bewährte Gehaltsförderung der KV und Kassen nach § 75a SGB V geknüpft wird.

Vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit von nicht-ärztlichen Praxisassistenten (NÄPA) geeignet ist, den anstellenden Arzt langfristig zu entlasten und weitere ärztliche Behandlungskapazitäten zu generieren, soll die NÄPA-Förderung als Zuschlag zur Fortbildung des Praxispersonals sowie als Ausgleich für Freistellungen und den damit verbundenen Aufwänden sowohl finanziell als auch im Praxisablauf dienen. Die Förderung zielt darauf, die Bereitschaft von Ärzten zur Fortbildung von nicht-ärztlichen Praxisassistenten zu erhöhen sowie eine zusätzliche Qualifikation der medizinisch Angestellten zu ermöglichen. Dafür werden entweder 200 € pro Monat für bis zu zwei Jahre während der Fortbildung ODER alternativ 3.500 € als Einmalzahlung nach erfolgreichem Abschluss gewährt.

Besondere Hinweise

  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss für die betreffende Arztgruppe ein gültiger Beschluss des Landesausschusses zur Feststellung [Link auf interne Seite: Feststellungen des Landesausschusses zur Versorgungssituation]  einer (drohenden) Unterversorgung bzw. eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs für die Region vorliegen, in der eine Zuwendung erstmals beantragt wird.

  • Bei Interesse erhalten Sie die Antragsunterlagen von den zuständigen Ansprechpartnern.

Die Gewährung des Sicherstellungszuschlags zur Aufrechterhaltung der vertragsärztlichen Tätigkeit soll in der Weise unterstützen, dass Ärzte über dem 65. Lebensjahr weiter an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Haltepauschale soll diesen Versorgungsbeitrag würdigen und weiterhin zum Erhalt der Leistungskapazität motivieren. Die Förderung, die Ärzten in eigener Niederlassung bzw. in einer Berufsausübungsgemeinschaft gewährt wird, beträgt 1.500 € im Quartal. Ebenso wie bei der Förderung der Weiterbildungspraxen bedarf es hierbei keiner gesonderten Antragstellung. Der Zuschlag wird bei Erfüllen der Voraussetzungen automatisch gewährt.

Über den seit einem Jahr laufenden Vertrag nach 140a SGB V haben die teilnehmenden Ärzte die Möglichkeit, Visiten mit Ihren Pflegeeinrichtungen mit Hilfe eines Videodienstes elektronisch durchzuführen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ärztliche Leistungen - wie z. B. Wundversorgung, Blutentnahmen, Impfungen, Katheterwechsel - an qualifizierte Pflegefachkräfte der stationären Einrichtungen zu delegieren

Im Einzelnen bietet das Projekt folgende Vorteile:

  • Wegfall langer Anfahrtswege durch elektronische und standortunabhängige Visiten

  • Kurzfristige Abstimmungen zwischen Ihnen und den Pflegefachkräften der Einrichtung

  • Effiziente Nutzung Ihrer persönlichen Ressourcen durch Delegation von ärztlichen Leistungen an qualifiziertes Pflegepersonal

  • Mehr Zeit für die Versorgung Ihrer Patienten in der Praxis

  • Verbesserte Versorgungsqualität für Pflegeheimbewohner durch kontinuierliche und koordinierte Behandlung

Weitere Informationen

Für Praxen > Recht und Vertrag > Verträge A–Z > Pflegeeinrichtungen Telekonsil und Delegation § 140a SGB V ab 1.1.23

Infoblatt: Geförderter Ausbau der Kooperation von Pflegeeinrichtungen (PE) und kooperierenden Vertragsärzten

  • Gefördert werden Vorhaben im KV-Bezirk Sachsen, die zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung beitragen.

  • Die zu Grunde liegenden räumlichen Zuschnitte der Planungsbereiche und Bezugsregionen finden Sie in der Bedarfsplanung

  • Der Landesausschuss beschließt Fördermaßnahmen in der Regel in Bezug auf die Arztgruppen nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL)

  • Die Veröffentlichung der Fördermöglichkeiten erfolgt ohne Gewähr.

  • Gemäß § 105 SGB V „Förderung der vertragsärztlichen Versorgung“ hat die Kassenärztliche Vereinigung den gesetzlichen Auftrag Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten. Zu den möglichen Maßnahmen gehört auch die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärzte in Gebieten oder in Teilen von Gebieten, für die der Landesausschuss ein Versorgungsproblem festgestellt hat. Der Landesausschuss entscheidet über die Gewährung, über die Höhe der Sicherstellungszuschläge, über die Dauer der Maßnahme sowie über die Anforderungen an den berechtigten Personenkreis.

Ihre Ansprechpartner

Ressort Vertragsärztliche Versorgung

Fachbereich Beratung

Die Übersicht der regionalen Ansprechpartner finden Sie hier.