Sie wollen Ihre Praxis schließen und Ihre Tätigkeit beenden oder in die Anstellung wechseln?  Die KV Sachsen berät Sie in allen Fragen der Praxisabgabe bzw. -übergabe sowie der Nachfolgersuche.

Wenn Sie Ihre Tätigkeit beenden wollen und einen Nachfolger suchen, sollten Sie frühzeitig mit der Planung und Vorbereitung beginnen. Unsere Ärzteberater stehen Ihnen dabei zur Seite, um den Ablauf des Abgabeverfahrens detailliert zu planen und die Chance für eine erfolgreiche Nachfolgersuche zu erhöhen.

In Planungsbereichen ohne Zulassungsbeschränkungen können Ärzte und Psychotherapeuten ihre Praxis veräußern, ohne dass ein Ausschreibungsverfahren zu beantragen ist. Ebenso verhält es sich für Arztgruppen, die nicht der Bedarfsplanung unterliegen. Gegenüber dem Zulassungsausschuss ist durch den Praxisabgeber der Verzicht auf die Zulassung zu erklären. Gleichzeitig stellt der Nachfolger einen Antrag auf Zulassung.

Befindet sich Ihre Praxis in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, ist zunächst die Genehmigung vom Zulassungsausschuss erforderlich, dass ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden darf. Erst auf dieser Basis kann eine öffentliche Ausschreibung erfolgen. Die Ausschreibung erfolgt im Sächsischen Ärzteblatt. Zusätzlich kann ein kostenfreies Inserat in der Praxisbörse der KV Sachsen eingestellt werden. Auf die Ausschreibung kann sich jeder interessierte Arzt formlos bewerben. Die KV Sachsen erstellt eine Liste mit allen eingegangenen Bewerbungen und übersendet diese dem Praxisabgeber, der die Bewerber dann kontaktieren kann. Die Beteiligten haben so die Möglichkeit, sich begleitend neben dem öffentlich-rechtlichen Praxisabgabeverfahren, über die Praxisübernahme zu einigen. Nach Einigung über die Praxisübernahme und Einreichung der vollständigen Unterlagen wird das Nachbesetzungsverfahren für eine Sitzung des zuständigen Zulassungsausschusses terminiert. Gibt es mehrere Bewerber, erfolgt ein Auswahlverfahren und der Zulassungsausschuss wählt nach pflichtgemäßem Ermessen den Praxisnachfolger unter Berücksichtigung der im SGB V genannten Gesichtspunkte aus.

Bitte beachten Sie, dass eine öffentliche Ausschreibung in einem gesperrten Planungsbereich immer vorgeschrieben ist, selbst wenn Sie bereits Ihren Wunschnachfolger gefunden haben.

Für die Suche eines geeigneten Praxisnachfolgers sollten Sie verschiedene Wege und Medien nutzen, um einen möglichst großen Interessentenkreis zu erreichen. Neben Inseraten in Printmedien haben insbesondere die diversen digitalen Stellenbörsen eine hohe, überregionale Reichweite. Zudem können Sie in der Praxisbörse der KV Sachsen kostenfrei inserieren.

Hören Sie sich bei Ihren Kollegen, Berufsverbänden, Qualitätszirkeln und den Kliniken in der Umgebung um, ob es niederlassungswillige Ärzte gibt. Insbesondere sollten Sie Kontakt zu den Weiterbildungsverbünden suchen, um auf deren Netzwerke im ärztlichen Nachwuchs zu greifen zu können. Bestenfalls sind Sie selbst als Aus- und Weiterbilder aktiv und können über ehemalige Ärzte in Weiterbildung neue Kontakte knüpfen und einen Nachfolger finden. Vielleicht bilden Sie Ihren Praxisnachfolger auch direkt selbst aus?

Auch wenn die Suche nach Ärzten, die eine Praxis übernehmen möchten, immer schwieriger wird, gibt es viele Möglichkeiten, potentielle Kandidaten zu finden. Dafür ist aber ein längerer Zeitraum einzuplanen, sodass wir empfehlen frühzeitig – mindestens 1 Jahr im Voraus, besser noch früher – mit der Suche zu beginnen.

Um den Praxisübernahmeinteressenten ein Verkaufsangebot unterbreiten zu können, sollten Sie den Verkehrswert, d. h. den Wert der Praxis schätzen lassen. Der Praxiswert setzt sich aus dem materiellen und dem ideellen Praxiswert zusammen. Die Grundlage zur Ermittlung des materiellen Praxiswertes bildet das Inventarverzeichnis der Arztpraxis. Für die Höhe des ideellen Wertes sind unter anderem der Umsatz und der Ertrag der Praxis, das Alter und der Ruf der Praxis, die Qualifikationen und die Behandlungsmethoden, die Qualität des Praxisstandortes, die Attraktivität von Praxisgebäude und Praxisräumen, die Qualifikation des Personals, die Praxisorganisation und vor allem die Patientenkartei von Bedeutung.

Bei betriebswirtschaftlichen Fragestellungen oder bei der Ermittlung des Praxiswertes unterstützt Sie die KV Sachsen mit speziellen Beratungsangeboten.

Alle Festlegungen im Rahmen der Praxisübergabe/-übernahme regeln Sie im Praxisübernahmevertrag. Dieser sollte Vereinbarungen zu den Praxisräumlichkeiten (ggf. Übernahme des Mietvertrags), zum Inventar, zur Fortführung bestehender Verträge und zum Betriebsübergang des Praxispersonals sowie zum Kaufpreis und der Zahlungsweise enthalten.

Denken Sie auch an Ihre berufsrechtliche Pflicht, Patientenunterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren sowie den Patienten auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Diese Aufbewahrungsverpflichtung können Sie über einen Verwahrungsvertrag an den Praxisnachfolger übergeben. Die Übernahme einer Patientenakte in den eigenen Patientenstamm des Praxisnachfolgers ist jedoch nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Patienten (Holen Sie am besten bereits vor der Praxisübergabe Einwilligungserklärungen der Patienten ein) oder bei Vorstellung des Patienten zur Weiterbehandlung (konkludente Einwilligung) erlaubt („Zwei-Schrank-Modell“).

Ihre Ansprechpartner

Ressort Vertragsärztliche Versorgung

Fachbereich Beratung

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Weiterführende Informationen

Ärzte-ZV

SGB V

Bundesmantelvertrag (BMV)