Der bundesweite Rollout des elektronischen Rezepts hat am 1. Juli 2023 begonnen.

Vertragsärztinnen und -ärzte sind nach den Plänen der Bundesregierung dann ab dem 1. Januar 2024 verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel eRezepte auszustellen. Ein entsprechendes Gesetz ist in Vorbereitung. 

Die Verordnungssoftware unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei ein Rezept elektronisch auszustellen. Das soll in der Praxis genauso komfortabel geschehen, wie heute das Bedrucken des Papierformulars.

  1. Ärztinnen und Ärzte wählen in ihrer Verordnungssoftware wie bisher zunächst das Arzneimittel aus, das sie dem Patienten verordnen möchten. Dabei wird das eRezept direkt auf Vollständigkeit geprüft.

  2. Ärztinnen und Ärzte unterschreiben das Rezept mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis am Computer; am besten mit der Komfortsignatur. Mit der Unterschrift werden die Informationen aus der Verordnung automatisch auf den Server der Telematikinfrastruktur übertragen, sodass die Apotheke später die Daten dort direkt abrufen kann.

    Hinweis: Jede Rezeptzeile wird einzeln als eRezept gespeichert und bekommt eine eigene Signatur. Das passiert jedoch in einem Vorgang, also gleichzeitig über mehrere Rezeptzeilen. Mit der Signatur wird das eRezept direkt in der Telematikinfrastruktur (auf dem eRezept-Fachdienst, einen zentralen Server in der Telematikinfrastruktur ) verschlüsselt gespeichert. Die Rezeptdaten können später in der Apotheke über den Code, den der Patient in der eRezept-App oder per Papierausdruck erhält, abgerufen werden.

  3. Patienten legen zum Einlösen des eRezeptes in der Apotheke ihre eGK oder alternativ den Rezeptcode vor. Den Code können sie über ihre eRezept-App abrufen oder als Papierausdruck in der Praxis erhalten.

    In der App und auf dem Papierausdruck sind ein scannbarer QR-Code für alle Verordnungen und zusätzlich ein QR-Code je Rezeptzeile enthalten. So kann der Patient entweder alle Verordnungen in einer Apotheke oder – bei fehlender Verfügbarkeit – jede Rezeptzeile in unterschiedlichen Apotheken einlösen. Eine Unterschrift des zusätzlichen Ausdrucks des eRezeptes ist nicht notwendig.

Papierausdruck: Ärztinnen und Ärzte müssen für Patienten, die das wünschen, einen Ausdruck auf DIN A4 oder A5 mithilfe ihres Praxisverwaltungssystems (PVS) erstellen. Auf dem Ausdruck befindet sich ein Rezeptcode, mit dem die Apotheke auf die Verordnung zugreifen kann, sollten die Daten nicht per eGK oder App abgerufen werden können. Der Patientenausdruck muss nicht handschriftlich unterzeichnet werden. Die elektronische Signatur des eRezeptes reicht aus.

Das Papierrezept wird schrittweise vom eRezept abgelöst. Zunächst gilt die Verpflichtung ab 01.01.2024 für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Dazu zählen auch Rezepturen und Zytostatika.

Diese Rezepte für GKV-Versicherte können elektronisch ausgestellt werden:

Ab 2024 Pflicht*: rosa Rezept/Muster 16verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV
Option: rosa Rezept - OTC-Präparateapothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV (z.B. für Kinder)
Option: grünes Rezeptapothekenpflichtige Arzneimittel für gesetzlich versicherte Selbstzahler
Option: Verordnungen zu Lasten Berufsgenossenschaft und Unfallkassen optional für Arzt und Verordnungssoftwareapotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel

Diese Verordnungen erfolgen weiterhin auf Papier:

  • BtM-Rezepte

  • T-Rezepte

  • Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)

  • Verordnung von Medizinprodukten (z.B. Movicol, Nyda)

  • Verordnung von Hilfsmitteln

  • Verordnung von Sprechstundenbedarf

  • Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärztinnen und Ärzte abgegeben werden

  • Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen

  • Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern, zum Beispiel Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr etc. (vgl. www.kbv.de/html/93.php)

  • Verordnungen für im Ausland Versicherte

  • Enterale Ernährung

Diese Verordnungen werden voraussichtlich in weiteren Ausbaustufen des eRezeptes ermöglicht oder sogar verpflichtend.

Um ein eRezept ausstellen zu können, ist eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur (TI) zur vollständigen Übermittlung notwendig. Ist das nicht möglich, sehen die gesetzlichen und bundesmantelvertraglichen Regelungen vor, dass das Papierrezept (Muster 16) zum Einsatz kommt. Das gilt in folgenden Fällen:  

  • wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept nicht gegeben sind (Soft- oder Hardware nicht verfügbar      oder defekt, Telematikinfrastruktur oder Internet nicht erreichbar, eHBA defekt oder nicht lieferbar),

  • wenn die Übermittlung eines Verordnungstyps über die Telematikinfrastruktur noch nicht vorgesehen ist (bisher nur apothekenpflichtige Arzneimittel, noch keine Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen bzw. sonstige nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte),

  • wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist,

  • bei Haus- und Heimbesuchen,

  • wenn der Verordnungsprozess über eRezept noch nicht praxistauglich umgesetzt werden kann (Patienten in Pflegeheimen oder Patienten in Betreuung ambulanter Pflegedienste).

Patientinnen und Patienten können das eRezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder mit ihrem Smartphone per eRezept-App einlösen. Alternativ gibt es einen Papierausdruck mit einem Rezeptcode. 

eRezept per eGK:

Patientinnen und Patienten können das eRezept direkt mit ihrer Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und erhält so das Recht, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen.

eRezept per App:

Die Patientinnen und Patienten brauchen zur Nutzung der eRezept-App eine elektronische Gesundheitskarte und ein Smartphone. Zusätzlich benötigen sie eine eGK-PIN von ihrer Krankenkasse. Alternativ können sie sich mit ihrer elektronischen Patientenakte in der eRezept-App authentifizieren. Wenn Patientinnen und Patienten die eRezept-App der gematik nutzen, erhalten sie den Rezeptcode, mit dem die Apotheke auf die Verordnung digital zugreifen kann, direkt auf ihr Smartphone.

eRezept als Papierausdruck:

Alternativ können Patientinnen und Patienten einen Ausdruck mit einem Rezeptcode auf Papier erhalten, zum Beispiel, wenn sie ihre Verordnung bei einer Versandapotheke einlösen wollen und nicht über die App verfügen. Der Ausdruck wird direkt aus dem Praxisverwaltungssystem erstellt.

Das Ausstellen und Signieren von eRezepten in der Arztpraxis ist unabhängig davon, ob das Rezept via eGK oder App eingelöst wird. Die Verordnungsdaten werden immer auf dem eRezept-Server gespeichert, nicht auf der eGK oder in der App.

Seit 1. April 2023 muss die Verordnungssoftware der Ärzte die Ausstellung von Mehrfachverordnungen unterstützen. Diese erlauben eine sich nach der Erstabgabe des Arzneimittels bis zu dreimal wiederholende Abgabe in einem Zeitraum von maximal einem Jahr.

Bei einer Mehrfachverordnung wird automatisch für jede Abgabe ein eigenes eRezept erstellt und an den eRezept-Fachdienst, einen zentralen Server in der Telematikinfrastruktur, übermittelt. Der Patient kann die Rezepte somit in unterschiedlichen Apotheken einlösen.

Im Gegensatz zum Papierformular (Muster 16) legt der Arzt/die Ärztin bei der elektronischen Verordnung neben der Anzahl der Abgaben auch die jeweilige Einlösefrist fest. Soll ein Wiederholungsrezept zum Beispiel erst im übernächsten Quartal eingelöst werden, ist es bis zu diesem Zeitpunkt gesperrt; es kann erst danach vom Server abgerufen und eingelöst werden. Sie können außerdem festlegen, bis wann der Patient die Verordnung spätestens einlösen muss. Die Mehrfachverordnung ist maximal 365 Tage gültig.

Mehrfachverordnung können Budget-Auswirkungen auf die nachfolgenden Quartale haben, wenn die Folge-Verordnungen eingelöst werden. Diesen Arzneimittelkosten steht dann im betreffenden Quartal möglicherweise kein Behandlungsfall gegenüber. Die Nutzung der Mehrfachverordnung liegt im Ermessen des Arztes.

Fordert das Pflegeheim beispielsweise ein Rezept für eine Dauermedikation per Telefon an, stellt die Praxis ein eRezept aus. Alsdann gibt es für die weitere Handhabung folgende Möglichkeiten:

Stellen Ärzte/Ärztinnen im Pflegeheim Rezepte aus, nutzen sie das Muster 16. Eine verpflichtende Anbindung der Heime an die TI ist erst zum 1. Juli 2025 geplant.

Entsprechend der Landesdirektion Sachsen ist eine Versendung von elektronischen Rezepten für Heimbewohner vom Arzt an die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Es besteht ein nach § 12a ApoG genehmigter Vertrag zwischen dem Heimträger und der Apotheke zur Versorgung des Heimes.

  • Der Heimbewohner/Betreuer hat eine schriftliche Einverständniserklärung (jederzeit widerruflich) zur Versorgung aus der Apotheke abgegeben und nimmt somit am Heimversorgungsvertrag teil.

  • Der Informationsfluss zwischen Heim – Arzt – Apotheke ist bei Änderungen gewährleistet.

Die KBV bestätigte diese Voraussetzungen. Eine Verpflichtung des Arztes, Rezepte direkt an die heimversorgende Apotheke zu übermitteln, besteht nicht. Zudem muss der entsprechende Wunsch des Patienten und der Vertrag zwischen dem Heimträger und der Apotheke zur Versorgung des Heimes dokumentiert werden.

Die KBV ist derzeit in Gesprächen mit dem BMG, um hier auf der einen Seite eine einheitliche Sicht zu etablieren als auch die Frage der Dokumentation einheitlich und pragmatisch zu klären.

Nein.

Gemäß § 360 Abs. 9 SGB V können Versicherte gegenüber den Verordnern wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche Verordnung erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen.

Wenn erforderlich, kann der Patient einen Ausdruck des eRezeptes erhalten. Auf dem Ausdruck befinden sich ein oder mehrere Rezeptcodes, mit denen die Apotheke auf die Verordnungen zugreifen kann, sollten die Daten nicht per eGK oder App abgerufen werden können. Der Patientenausdruck muss nicht handschriftlich unterzeichnet werden. Die elektronische Signatur des eRezeptes reicht aus.

Zusätzliche Kosten für die Erstellung des Ausdrucks können nicht gegenüber Patienten geltend gemacht werden.

Medizinische Fachangestellte und andere Praxismitarbeiter können eRezepte vorbereiten. Entscheidend ist, dass der verordnende Arzt sie nach Prüfung persönlich elektronisch signiert. Dazu benötigt er seinen elektronischen Heilberufsausweis mit der Signatur-PIN.

Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten sind berechtigt eRezepte auszustellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der Ärztinnen oder Ärzte in Weiterbildung werden der weiterbildenden Person zugerechnet und diese ist für die Leistungen verantwortlich.

Daher muss die LANR immer für die weiterbildende Vertragsärztin oder den Vertragsarzt angegeben werden. Sofern die Weiterbildungsassistenz bereits eine LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden. Personen in Weiterbildung signieren elektronische Verordnungen ausschließlich mit ihrem eHBA qualifiziert elektronisch. Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist auch von der Weiterbildungsassistenz ausschließlich der eigene, persönlich gebundene eHBA zu verwenden. Verordnende und signierende Person müssen identisch sein.

Jeder Arzt benötigt einen eigenen gebundenen elektronischen Heilberufeausweis um ein eRezept auszustellen.

Nein.

Die Apotheke überprüft beim Einlösen des eRezeptes die Signatur auf ihre Richtigkeit. Die Apotheke stellt außerdem beim Einscannen des Rezeptcodes fest, ob das eRezept bereits eingelöst wurde. Der Ausdruck allein ist kein rechtsgültiges Dokument zum Einlösen des Rezepts.

Korrekturen an einem bereits ausgestellten eRezept sind nicht möglich. Das Rezept kann aber gelöscht und neu ausgestellt werden.

Die Praxis kann das eRezept nur stornieren, wenn es noch keiner Apotheke zugewiesen wurde. Sonst muss die Apotheke das Rezept freigeben oder es löschen. Anschließend kann ein neues eRezept ausgestellt werden.

Ja, eRezepte können unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Einzelfall auch in Videosprechstunden ausgestellt werden.

Mit der Signatur wird das eRezept an den eRezept-Fachdienst, einem zentralen Server in der Telematikinfrastruktur, übermittelt. Die elektronische Gesundheitskarte, die eRezept-App oder der ausgedruckte Rezeptcode dienen der Apotheke lediglich als Schlüssel, um auf das eRezept im eRezept-Speicher zugreifen zu können.

100 Tage nach dem Einlösen wird das eRezept laut gematik automatisch gelöscht. Wird ein Rezept nicht eingelöst, wird es zehn Tage nach Ablauf der Rezeptgültigkeit (Gültigkeit von Kassenrezepten: 28 Kalendertage nach Ausstellung) automatisch gelöscht.

Erstellen Ärztinnen und Ärzte ein eRezept (als Einzel- oder Mehrfachverordnung) im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts in der Praxis, rechnen sie die Grund- oder Versichertenpauschale ab. Das gilt auch, wenn in einer Videosprechstunde ein eRezept ausgestellt wird – das ist in Einzelfällen und unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht möglich.

Wird eine Verordnung indes ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt, können Praxen in dem Quartal den Verwaltungskomplex mit der GOP 01430 geltend machen. Im Zusammenhang mit Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch ist für bestimmte Fachgruppen auch die GOP 01820 berechnungsfähig.

eHBA Kosten

Die Ärztinnen und Ärzte einer Praxis enstehenden Kosten für den eHBA werden anteilig mit der monatlichen TI-Finanzierungspauschale für jede Betriebsstätte nach den Regelungen des Bundesministerium für Gesundheit für den TI-Anschluss und die vorausgesetzten TI-Fachanwednungen laufend im Rahmen der Quartalsabrechnung erstattet. Die Praxisinhaber müssen im Innenverhältnis klären wie deren Angestellte Ärztinnen und Ärzte die anteilige Erstattung der eHBA-Kosten aus der TI-Finanzierungspauschale erhalten. Denn die TI-Pauschale wird an die Praxis und nicht an jeden Arzt in der Praxis ausgezahlt.

Jeder Arzt in der Praxis muss für seinen persönlichen eHBA einen eigenen Vertrag mit einem eHBA-Anbieter abschließen, dies kann nicht durch die Praxis oder Einrichtung stellvertretend erfolgen.

eHBA Kosten für Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten

Die TI-Finanzierungsregelung umfasst nicht die eHBA Kosten für Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten. Diese Kosten sind durch die Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten eigenständig zu tragen.