Allgemeine Rechnungsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungskostenumlagen ist die Abrechnungsordnung.

Demnach erhebt die KV Sachsen zur Durchführung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben von ihren Mitgliedern bzw. von den bei ihr Abrechnenden Kostenanteile von dem nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung oder anderen Prüfungen festgesetzten Honorar (Umlagen).

Nachträgliche Honorarkürzungen eines beschiedenen Quartals aus Verfahren der Prüfung der Plausibilität der Abrechnung oder anderen Prüfungen bleiben insoweit unberücksichtigt.

Die Höhe der Verwaltungskostenumlagen richtet sich entsprechend  § 7 Abs. 4 a)  Satz 1 der Abrechnungsordnung nach einem gesonderten Beschluss der Vertreterversammlung.

Entsprechend dem Beschluss der 85. Vertreterversammlung vom 29. November 2023 haben die Verwaltungskostenumlagen seit dem Haushaltsjahr 2024 (4. Abrechnungsquartal 2023) folgende Höhe:

  • Für Praxen, die an Online-Proaktiv teilnehmen, beträgt die Verwaltungskostenumlage 2,40 Prozent. Mit der Teilnahme an Online-Proaktiv stimmt die Praxis einer weitgehend maschinellen Abrechnungsprüfung zu.

  • Für online abrechnende Ärzte und Psychotherapeuten beträgt die Verwaltungskostenumlage 2,70 Prozent.

  • Für Datenträger-Abrechner beträgt die Verwaltungskostenumlage 4,0 Prozent.

  • Von manuell abrechnenden Ärzten werden 5,0 Prozent erhoben.

  • Für die Abrechnung der nichtärztlichen Dialyse-Leistungen bei gemeinnützigen Trägern nach Anlage 9.1 BMV-Ä § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,2 Prozent erhoben.

Entsprechend § 7 Abs. 4 c) der Abrechnungsordnung wird eine allgemeine Bereitschaftsdienstumlage bestehend aus einem Fixbetrag je Quartal und Arzt und einer prozentualen Umlage auf das Honorar nach Absatz 1 (der Abrechnungsordnung) ausgenommen bei zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten, nichtärztlichen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ermächtigten Ärzten und Psychotherapeuten sowie ermächtigten Einrichtungen erhoben.

Die Höhe der Umlage und des Fixbetrages richtet sich nach einem gesonderten Beschluss der Vertreterversammlung. Der Umfang des Versorgungsauftrages wird berücksichtigt.

In Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren wird die Höhe des Fixbetrages je angestellten Arzt mit dem Faktor des Beschäftigungsumfangs multipliziert. Der Beschäftigungsumfang richtet sich nach der Entscheidung der Zulassungsgremien.

Für zugelassene Psychologische Psychotherapeuten sowie nichtärztliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten sowie ermächtigte  Einrichtungen wird eine prozentuale Umlage, berechnet auf Basis des zur Finanzierung der Kosten des Bereitschaftsdienstes notwendigen allgemeinen (durchschnittlichen) Umlagesatzes, erhoben. Die Höhe der Umlage richtet sich nach einem gesonderten Beschluss der Vertreterversammlung. In Praxen, die unter einer Betriebsstättennummer (BSNR) abrechnen, an denen Ärzte beteiligt sind, wird die o.g. Regelung zur allgemeinen Bereitschaftsdienstumlage (Fixbetrag und prozentuale Umlage) angewandt. Das Nähere regelt der Vorstand.

In der 85. Vertreterversammlung am 29. November 2023 wurde die allgemeine Bereitschaftsdienstumlage nach § 7 Abs. 4 c) der Abrechnungsordnung mit Gültigkeit ab dem Geschäftsjahr 2024 (4. Abrechnungsquartal 2023) wie folgt angepasst:

  • Fixbetrag je Quartal und Arzt in Höhe von 250 € und prozentuale Umlage in Höhe von 0,25 % (ausgenommen zugelassene Psychologische Psychotherapeuten und nicht-ärztliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten und ermächtigte Einrichtungen)

  • prozentuale Umlage für zugelassene Psychologische Psychotherapeuten sowie nichtärztliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten und ermächtigte Einrichtungen in Höhe von 0,58 %.

Entsprechend § 6b Abs. 3 der Abrechnungsordnung wird für die Inanspruchnahme der von der KVS betriebenen Bereitschaftspraxen ein Einbehalt für Betriebskosten vorgenommen. Die Höhe des Einbehaltes beträgt 40 % des Honoraranteils, der über das in § 3 Abs. 2 Satz 1 HVM bezeichnete Garantiehonorar hinausgeht.

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