Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen trifft auf Grundlage des Sächsischen Bedarfsplans Feststellungen zu Überversorgung, Unterversorgung und drohender Unterversorgung. Außerdem entscheidet er über Feststellungen zu zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf. Die Überprüfung der Versorgungssituation und somit auch die Ausweisung der Feststellungen erfolgt in der Regel quartalsweise.


Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen überprüft quartalsweise die Versorgungssituation in Sachsen und stellt fest, ob eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarerer Zeit droht. Zudem prüft er, ob in einer Region zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht.

Grundlage für diese Feststellungen des Landesausschusses sind die sogenannten Planungsbereiche (Unterversorgung, drohende Unterversorgung) und Bezugsregionen (zusätzlicher loakler Versorgungsbedarf). Bezugsregionen sind vom Landesausschuss definierte Gebietseinheiten, welche kleiner als die Planungsbereiche sind.

Stellt der Landesausschuss eine bestehende bzw. drohende Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf fest, können bei Vorliegen der Voraussetzungen Fördermaßnahmen beantragt werden.

Der aktuelle Beschluss über die Feststellungen wird quartalsweise veröffentlicht.

Die Veröffentlichung der Feststellungen des Landesausschusses erfolgt unter Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde (§ 90 Abs. 6 SGB V).

Welche Arten von Feststellungen gibt es und was bedeuten sie?

Überversorgung besteht, wenn der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich über 110 Prozent beträgt. Der Planungsbereich ist dann für Niederlassungen gesperrt. Zulassungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.

Der Landesausschuss kann in einem Planungsbereich drohende Unterversorgung beschließen, wenn noch keine Unterversorgung besteht, diese jedoch beispielsweise aufgrund der Altersstruktur der dort tätigen Ärzte in Zukunft zu erwarten ist. Aufgrund dessen können Fördermöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

Der Landesausschuss stellt Unterversorgung fest, wenn der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich unter 75 Prozent im haus- und kinderärztlichen Bereich oder unter 50 Prozent im fachärztlichen Bereich liegt.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind bei festgestellter Unterversorgung angehalten, Maßnahmen zur Beseitigung der Unterversorgung einzuleiten und Fördermöglichkeiten anzubieten.

Der Landesausschuss kann einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf durch Schaffung einer neuen Arztstelle für eine neue Niederlassung oder Anstellung, auch wenn der Planungsbereich ansonsten gesperrt ist, sowie in Form von Fördermaßnahmen in lokal unterversorgten Bezugsregionen eines Planungsbereiches ausweisen.