Unter bestimmten Voraussetzungen können Beförderungsleistungen für Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse von Ärzten, Psychotherapeuten und Zahnärzten verordnet werden.

Grundvoraussetzung ist, dass die Fahrt aus medizinischen Gründen erforderlich ist und im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse steht. Ist diese Grundsätzlichkeit erfüllt, übernehmen Krankenkassen anfallende Fahrtkosten zu einer voll-/teil-stationären Krankenhausbehandlung - einschließlich vor- und nachstationäre Behandlung – sowie in definierten Ausnahmefälle zu einer ambulanten Behandlung. Die Krankentransport-Richtlinie bildet die Verordnungsgrundlage.

Für folgende Personengruppen ist eine Verordnung von Beförderungsleistungen zur ambulanten Behandlung möglich:

  • Patienten, die eine hochfrequente Behandlung über einen längeren Zeitraum (z. B. Dialysebehandlung, onkologische Chemo-/Strahlentherapie) benötigen, welche den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben erforderlich ist. Die Verordnung ist vor der Fahrt der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.

  • Patienten, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ “H“, einen Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung haben. Eine Genehmigung der Fahrt durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich.

Patienten, die eine vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung aufweisen und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen aber noch keine schriftlichen Nachweise besitzen, können ebenfalls eine Verordnung erhalten. Allerdings ist diese vor der Fahrt der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.

  • Patienten, die aus medizinischen Gründen mittels Krankentransportwagen (KTW) befördert werden müssen. Diese Fahrten müssen ebenfalls vorab der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen werden.

  • hochfrequente Behandlung > Genehmigung der Krankenkasse erforderlich

  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl, H

  • Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung

  • Vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung > Genehmigung der Krankenkasse erforderlich

  • KTW notwendig > Genehmigung der Krankenkasse erforderlich

  • Eine Verordnung der Krankenbeförderung ist nur dann möglich, wenn eine an sich gebotene stationäre Krankenhausbehandlung aus besonderen - beispielsweise patientenindividuellen Gründen - als ambulante Behandlung durchgeführt wird.

  • Dies trifft auf haftungsrechtlichen Gründen nur sehr selten zu.

Hinweis

Operationen, die generell als ambulante Operation durchgeführt werden, erfüllen diesen Ausnahmefall nicht, z. B. Katarakt-Operationen.

Verordnungen von Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit einer ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahme sowie zur Vorsorge-Kur können nicht ausgestellt werden.

Der Patient ist zur Klärung der An- und Abreise direkt an seine Krankenkasse zu verweisen.

Wirtschaftliche Auswahl des Transportmittels

Sind die Verordnungsgrundsätze erfüllt, ist ein geeignetes Transportmittel auszuwählen. Das eingesetzte Beförderungsmittel richtet sich dabei stets nach dem medizinisch notwendigen Bedarf und Gesundheitszustand des Patienten unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes.

Hinweis

Die Entscheidung, welches Transportmittel für den Patienten medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist, legt der verordnende Arzt fest.

Ein Taxi oder Mietwagen kann in Betracht kommen, wenn öffentliche Verkehrsmittel oder ein privater PKW aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten nicht genutzt werden kann. Während der Fahrt erfolgt keine medizinische Betreuung.

Sind beispielsweise barrierefreie Beförderungswege für den Patienten nötig, ist der Einsatz eines Taxi/Mietwagens mit Tragestuhl oder als Liegendtransport möglich. Für Patienten, die im eigenen Rollstuhl befördert werden können, kann ein Taxi/Mietwagen mit einer entsprechenden Einrichtung für den Rollstuhl eingesetzt werden.

Ein KTW kann zum Einsatz kommen, wenn die spezielle Einrichtung des KTW medizinisch notwendig oder/und eine medizinisch-fachliche Betreuung erforderlich ist. Zudem ist die Beförderung durch ein weniger aufwendiges Transportmittel nicht möglich. Ebenso kommt der KTW in Betracht, wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten des Patienten auf Andere vermieden werden soll.

Als spezielle Einrichtung eines KTW zählt z. B. eine Vakuummatratze, die zur medizinisch qualifizierten Lagerung eines Patienten erforderlich ist.

Hinweis

Die Erforderlichkeit einer Beförderung mittels Tragestuhl, Liegendtransport oder der Transport eines Patienten im Rollstuhl begründet nicht die Auswahl eines KTW.

 

Rettungsfahrten sind zu verordnen, wenn der Patient aufgrund seines Zustandes mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) befördert werden muss oder der Eintritt eines derartigen Zustands während des Transportes zu erwarten ist.

Der Einsatz eines RTW kommt in Betracht, wenn neben Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzliche Ausstattungen erforderlich sind, um die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen.

Ein Notarztwagen (NAW) bzw. Notarzteinsatzfahrzeug kommt zum Einsatz, wenn vor oder während des Transportes lebensrettende Sofortmaßnahmen erforderlich oder zu erwarten sind.

 

Verordnungsformular Muster 4

Die Verordnung einer Krankenbeförderung erfolgt vor der Leistungsinanspruchnahme durch den Patienten auf dem Formular Muster 4. Eine nachträgliche Verordnung ist nur in Notfällen (Rettungsfahrten) durch den in den Notfall involvierten Arzt möglich.

Erläuterungen zum Muster

Zuzahlung

Kinder, Jugendliche und Schwangere sind nicht grundsätzlich von der Zuzahlung befreit. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt.