Allgemeine Informationen

1.    Gesetzliche Grundlagen
§§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
Leistungsberechtigte nach § 4 AsylbLG haben im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Gemäß § 6 AsylbLG können im Einzelfall darüber hinausgehende Leistungen beim Kostenträger beantragt werden.

2.    Interpretationshilfe

Die Interpretationshilfe zum AsylbLG des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Gesundheitsversorgung (Stand Mai 2022) dient der Auslegung des AsylbLG im Hinblick auf die medizinische Versorgung.

Sie bindet die Landesdirektion Sachsen hinsichtlich der Kostentragung für die gesundheitliche Versorgung von Leistungsberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen sowie - gemäß Rahmenvertrag mit dem Sächsischen Landkreis- und Städtetag - die Landkreise und die kreisfreien Städte hinsichtlich der Kostentragung für die gesundheitliche Versorgung von Leistungsberechtigten in deren Zuständigkeit.

3.     Leitfaden der KV Sachsen
Ein von der KV Sachsen erstellter Leitfaden soll Ihnen einen Überblick über den Umfang und die Abrechnung von Leistungen für Asylbewerber und andere Migranten der verschiedenen sächsischen Kostenträger über die KV Sachsen geben.

4.     Vertragliche Grundlagen

Rahmenvertrag zur Abrechnung ärztlicher Leistungen für Asylbewerber mit Krankenbehandlungsschein eines sächsischen Landrats- bzw. Sozialamtes über die KV Sachsen

Vertrag zur Abrechnung ärztlicher Leistungen für Asylbewerber mit Krankenbehandlungsschein der Landesdirektion Sachsen über die KV Sachsen

Krankenbehandlungsschein

Übersicht der Ansprechpartner der Landkreise/kreisfreien Städte/Landesdirektion

Vertrag zur Abrechnung ärztlicher Leistungen für unbegleitete minderjährige Asylbewerber mit Krankenbehandlungsschein des Landkreises Bautzen über die KV Sachsen

Asylbewerber, die in der Regel bereits 18 Monate in Deutschland sind, werden auftragsweise von einer gesetzlichen Krankenkasse betreut und erhalten eine elektronische Gesundheitskarte. Damit können die ärztliche Behandlung sowie die Versorgung der Patienten mit Arznei-, Heil-, und Hilfsmitteln entsprechend den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Satzungsleistungen der Krankenkassen werden in der Regel nicht gewährt, wenn die Kennzeichnung "4" auf der elektronischen Gesundheitskarte vermerkt ist.

Bitte beachten Sie, dass die Patienten nicht mehr automatisch von Zuzahlungen befreit sind.

Hinweis

Seit dem 01. April 2020 erhalten auch Asylbewerber der Stadt Dresden, die noch keine 18 Monate in Deutschland leben, eine elektronische Gesundheitskarte, die auftragsweise von der AOK PLUS, DAK oder KKH ausgestellt wird. Auf dieser Karte ist das Kennzeichen "09" vermerkt, das den (weiterhin) eingeschränkten Leistungsbereich kennzeichnet.

Ergänzungsvereinbarung zur elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerber der Stadt Dresden

Ansprechpartner der vertragsbeteiligten Krankenkassen für Fragen zur Anspruchsberechtigung und Genehmigung von Leistungen

Weitere Informationen zur medizinischen Versorgung von Asylbewerbern präsentiert die Sächsische Landesärztekammer und die Internetpräsenz des Freistaates Sachsen Gesunde Sachsen.

Formulare

Auf der Internetpräsenz der Sächsischen Landesärztekammer finden Sie neben vielen Informationen zur medizinischen Versorgung von Asylbewerbern unter dem Punkt Sprachbarrieren mehrere Links zu Anamnesebögen sowie Patienteninformationen in vielen Sprachen.