Ab dem 1. Januar 2012 wird der Honorarverteilungsmaßstab durch die Vertreterversammlung der KV Sachsen auf der Grundlage von § 87b SGB V nach Durchführung des Verfahrens der Benehmensherstellung mit den Verbänden der Krankenkassen in Sachsen beschlossen.

Die Krankenkassen zahlen für die ambulanten ärztlichen Behandlungen ihrer Versicherten seit dem 1. Januar 2009 eine morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Grundlage für die Höhe der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ist der mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten der jeweiligen Krankenkasse verbundene Behandlungsbedarf und der gemeinsam zwischen den Krankenkassen/-verbänden und der KV Sachsen vereinbarte regionale Punktwert.

Die KV Sachsen verteilt gemäß dem Honorarverteilungsmaßstab (einem Verteilungsschlüssel) die Gelder der Krankenkassen an ihre Ärzte.

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