Vertragsärzte können Assistenten im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit in ihrer Praxis anstellen und diese im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur Erfüllung ihrer vertragsärztlichen Pflichten anhalten. Für Assistenten ist es oftmals ideal, in dieser Form zunächst die vertragsärztliche Tätigkeit kennenzulernen und zu testen.

Der Zweck der Beschäftigung eines Assistenten ist rahmengebend für die Art des Tätigwerdens in der Praxis. Alle Assistentenformen haben gemeinsam, dass sie für den anstellenden Vertragsarzt und noch nicht selbstständig tätig sind sowie dass deren Anstellung vorab von der KV Sachsen genehmigt werden muss.

Welche Assistenten können Sie in Ihrer Praxis anstellen?

  • Anstellung von Assistenten zur Weiterbildung

  • Anstellung von Sicherstellungsassistenten

  • Anstellung eines Hausarztes auf Probe

  • Nichtärztliche Praxisassistenten

An die verschiedenen Assistentenanstellungen werden unterschiedliche Voraussetzungen gestellt.

Die ärztliche Weiterbildung im ambulanten Bereich findet in Anstellung in einer Arztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum bei einem weiterbildungsbefugten Vertragsarzt im gewählten Fachgebiet statt.

Grundlegend gilt als Voraussetzung zur Anstellung

  • Vorherige Genehmigung der KV Sachsen für die Beschäftigung zur Weiterbildung

  • Weiterbildungsbefugnis für das Fachgebiet

  • Weiterbildungsabschnitt ist für das Weiterbildungsziel erforderlich, noch nicht abgeleistet und wird von der Sächsischen Landesärztekammer anerkannt und angerechnet

Genehmigung der Beschäftigung zur Weiterbildung

Nach § 32 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung ist die Anstellung zu beantragen und wird nach Prüfung durch die KV Sachsen genehmigt.

Grundsätzlich gilt folgendes Anstellungsverhältnis

  • 1:1, das heißt ein Weiterbilder in Vollzeit darf ein Arzt in Weiterbildung in Vollzeit oder

  • 1:2, wenn ein Weiterbilder in Vollzeit mit zwei Ärzten in Weiterbildung mit Teilzeit mit 0,5 und zeitversetzter Anstellung beschäftigen.

Die Genehmigung zur Anstellung wird befristet erteilt und gilt für die erforderlichen Mindestweiterbildungszeiten.

Weitere Informationen sowie zu den Fördermöglichkeiten finden Sie hier.

Die Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten muss bei der KV Sachsen beantragt und von dieser genehmigt werden. Der Assistent wird im Auftrag des anstellenden Vertragsarztes tätig und hat in dem Rahmen dessen vertragsärztliche Pflichten mit zu erfüllen. Die Anstellung darf nicht zur Vergrößerung der Vertragsarztpraxis oder zur Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs führen.

Eine Anstellung ist aus folgenden Gründen möglich:

  • Erkrankung oder gesundheitliche Beeinträchtigung,

  • Kur bzw. Rehabilitationsbehandlung,

  • Schwangerschaft bzw. Mutterschutz,

  • während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss und für jedes Kind bis zum dritten Lebensjahr gilt; dabei ist zu beachten, dass ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden kann,

  • Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung,

  • ehrenamtliche oder berufspolitische Tätigkeit,

  • während der Einarbeitung eines Nachfolgers für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten.

Der Sicherstellungsassistent muss fachlich die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie der anstellende Vertragarzt.

Eine Anstellung ist damit nur mit Facharztstatus möglich.

Bei Wegfall der Gründe kann die Genehmigung widerrufen werden.

Um dem Hausärztemangel entgegenzuwirken und zur Steigerung der Attraktivität einer hausärztlichen Tätigkeit, wird bisher stationär tätigen Fachärzten für Innere Medizin die Möglichkeit gegeben, Erfahrungen im vertragsärztlichen Bereich für eine spätere Niederlassung als Hausarzt zu sammeln.

Bisher in einem Krankenhaus tätige Fachärzte für Innere Medizin haben nun die Möglichkeit, Erfahrungen in einer Hausarztpraxis zu sammeln und dabei eine finanzielle Unterstützung von 7.500 Euro monatlich für eine Vollzeitstelle während eines Zeitraums von 18 Monaten zu erhalten. Grundvoraussetzung ist, dass der anstellende Hausarzt in eigener Niederlassung oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig ist.

Der Hausarzt auf Probe ist als Assistent in der Praxis angestellt und hat damit die gleiche Stellung und Pflichten wie der Sicherstellungsassistent zu erfüllen.

Bitte beachten Sie, dass der Hausarzt auf Probe auf der Fördermaßnahme des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen „Gehaltszuschlag für Hausärzte auf Probe zur freiberuflichen Tätigkeit in eigener Niederlassung“ basiert und damit nur in ausgewählten Regionen mit einer Feststellung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Sachsen möglich ist.

Weitere Informationen sowie zu den Fördermöglichkeiten finden Sie hier.

Zur Anstellung von nichtärztlichen Praxisassistenten (NÄPA) und deren Fortbildung finden Sie weitere Informationen unter: Praxisorganisation > Ausbildung von Ärzten und Personal > Praxispersonal

Ihre Ansprechpartner

Ressort Vertragsärztliche Versorgung

Fachbereich Beratung

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