Mehr als zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Kassenleistungen unterliegen einer zusätzlichen Qualitätskontrolle und somit einer Genehmigungspflicht durch die KV Sachsen.

Ärzte und Psychotherapeuten, die eine oder mehrere qualitätsgesicherte Leistungen erbringen wollen, müssen einen Antrag auf Abrechnungsgenehmigung bei der KV Sachsen stellen und besondere fachliche, apparativ-technische und gegebenenfalls auch personelle oder räumlich-organisatorische Voraussetzungen nachweisen.

Erst nach Erteilung der schriftlichen Genehmigung dürfen diese Leistungen erbracht werden, sind abrechnungsfähig und werden auch honoriert.

Die Prüfung von Voraussetzungen zur Leistungserbringung und auch die Durchführung von Qualitätssicherungskontrollen, wie beispielsweise Stichprobenprüfungen oder Konstanzprüfungen, erfolgt mit Hilfe ärztlicher oder psychotherapeutischer Kommissionen.

Informationen und Antragsunterlagen zu einzelnen Leistungen erhalten Sie in den Bezirksgeschäftsstellen der KV Sachsen oder unter den nachfolgend aufgeführten Themenbereichen.

Bei Neuaufnahme einer vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit kann die Anforderung von Antragsunterlagen zu verschiedenen Leistungsbereichen auch über den Erhebungsbogen erfolgen.


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