Die vertragsärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich persönlich und in freier Praxis auszuüben. Der Gesetzgeber hat aber Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung vorgesehen.

Wenn Sie Ihre vertragsärztliche Tätigkeit aufgrund von Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder Teilnahme an einer Wehrübung nicht persönlich ausüben können, müssen Sie eine Vertretung organisieren. Die Vertretung darf nur ein Arzt desselben Fachgebietes übernehmen.

Der Vertreter muss sowohl über eine Approbation als Arzt als auch über eine abgeschlossene Weiterbildung mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung verfügen.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass auch während des Urlaubs bzw. anderer Abwesenheiten der auf die Praxis entfallende Bereitschaftsdienst abgesichert wird.

Beachten Sie bei der Suche nach einem geeigneten Vertreter auch unser Angebot innerhalb der Praxis- und Stellenbörse.

Arten der Vertretung

Die Vertretung des abwesenden Arztes kann auf zwei Arten erfolgen:

  • Vertretung durch einen anderen Arzt in der eigenen Praxis („Vertretung i.S.d. § 32 Ärzte-ZV“): Die Praxis bleibt geöffnet. Der Vertreter wird in der Praxis des abwesenden Vertragsarztes tätig und kennzeichnet seine Leistungen unter Verwendung dessen LANR/BSNR

  • Vertretung durch einen anderen Vertragsarzt in dessen Praxis (kollegiale Vertretung): Die Praxis wird geschlossen. Der kollegiale Vertreter übernimmt in seiner eigenen Praxis die Behandlung der Patienten und kennzeichnet seine Leistungen unter seiner eigenen LANR/BSNR.

  • Vertretung von angestellten Ärzten bei beendeter Anstellung nach § 32 b Abs. 6 Ärzte-ZV

Behandelt innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft der BAG-Partner während der Abwesenheit eines Vertragsarztes die Patienten, handelt es sich nicht um eine Vertretung im eigentlichen Sinn. Der BAG-Partner kennzeichnet die Leistungen unter seiner eigenen LANR. Wichtig ist, dass es sich um einen fachgleichen BAG-Partner handeln muss.

Entsprechendes gilt für einen angestellten Arzt in einer Praxis oder in einem MVZ.

Besondere Hinweise für die Vertretung bei Psychotherapeuten

Gemäß § 14 Abs. 3 BMV-Ärzte ist eine Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen grundsätzlich unzulässig.

Demgegenüber ist eine Vertretung bei genehmigungsfreien psychotherapeutischen Leistungen (zum Beispiel Psychotherapeutische Sprechstunde, Psychotherapeutische Akutbehandlung oder Testverfahren) generell immer möglich, jedoch nicht verpflichtend.

Grundsätzlich ist die Abwesenheit – auch bei einer Dauer von weniger als einer Woche – den Patienten in geeigneter Weise (z.B. durch Aushang) bekanntzugeben.

Dauert die Abwesenheit von der Praxis länger als eine Woche, so ist dies der KV Sachsen unter Nennung des Vertreters zu melden. Die Pflicht zur Mitteilung besteht unabhängig davon, ob ein anderer Vertragsarzt die Vertretung übernimmt oder ein Vertreter in der Praxis tätig wird. Die Vertretung ist jeweils mit dem vertretenden Arzt abzusprechen.

Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Meldung der Abwesenheit zur Verfügung:

  • elektronischer Abwesenheits- und Vertretungsmeldung über das Mitgliederportal (https://mipo.kvs.kv-safenet.de)

Formular zur Meldung von Praxisöffnungszeiten zum Jahreswechsel 2023/2024

Meldung der Abwesenheit über das Mitgliederportal

Die Meldung der Abwesenheit erfolgt per elektronischer Abwesenheits- und Vertretungsmeldung im Mitgliederportal. Klicken Sie hierfür auf der Startseite des Mitgliederportals links auf „Mitteilung der Abwesenheit“, um zur elektronischen Abwesenheits- und Vertretungsmeldung (eAV-Bereich) zu gelangen, und folgen Sie der Benutzerführung.

Ärzte haben mit der Meldung einen Vertreter zu benennen. Dabei wird automatisch geprüft, ob Ihr Vertreter derselben Fachrichtung angehört wie Sie. Neben der Vereinfachung des Verfahrens haben Sie weitere Vorteile: Sie können sich Ihre Abwesenheiten und Vertretungen im Überblick ansehen und Meldungen auch noch nach der Absendung verändern (bspw. wenn sich Ihr Urlaubstermin verschiebt oder Sie schneller wieder gesund werden als zunächst erwartet).

Übrigens können Abwesenheits- und Vertretungsmeldungen auch durch das nichtärztliche Personal der Arztpraxis (über einen Mitarbeiter-Zugang) problemlos erstellt werden.

Wenn Sie sich durch einen Kollegen vertreten lassen, der selbst in Sachsen vertragsärztlich tätig ist, so können Sie beim Anlegen der Vertretungsmeldung per Suchfunktion auf die zu diesem Arzt benötigten Daten zurückgreifen. Damit ist eine eindeutige Zuordnung gegeben und es kann überprüft werden, ob Ihr Vertreter im gemeldeten Zeitraum bereits anderweitig vertretend tätig oder gar selbst als abwesend gemeldet ist.

Erfolgt die Vertretung durch einen Kollegen, der nicht bzw. nicht in Sachsen vertragsärztlich tätig ist, müssen Sie die benötigten Daten dieses Arztes selbst im eAV-Bereich des Mitgliederportals eintragen, bevor Sie Vertretungen durch ihn melden. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die Verantwortung dafür, dass Ihr Vertreter über die notwendigen Qualifikationen – insbesondere Approbation und Facharztqualifikation – verfügt, bei Ihnen liegt. Die KV Sachsen ist berechtigt, gegebenenfalls die Vorlage beglaubigter Kopien der entsprechenden Urkunden zu verlangen.

Hinweis

Das Anlegen eines nicht bzw. nicht in Sachsen vertragsärztlich tätigen Vertreters ist nur durch den zu vertretenden Arzt selbst möglich.

Hilfe bei Problemen

Sollten Sie technische Fragen oder Probleme beim Anlegen von Abwesenheits- und Vertretungsmeldungen bzw. zum eAV-Bereich allgemein haben, können Sie sich gern an unseren EDV-Support für Mitglieder wenden. Bei inhaltlichen Fragen zum Thema Vertretung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirksgeschäftsstelle.

Die Vertretung darf nur ein Arzt derselben Fachrichtung übernehmen. Leistungen, die einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, können nur durch Vertreter, die über eine entsprechende besondere Genehmigung oder fachliche Befähigung verfügen, erbracht werden. Ist der Vertreter nicht in Besitz eines solchen Nachweises, können diese Leistungen nicht ausgeführt und abgerechnet werden. Über das Vorliegen hat sich der zu vertretende Arzt zu vergewissern.

Die Vertretungszeiten dürfen grundsätzlich eine Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten. Vertragsärztinnen können sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu zwölf Monate vertreten lassen.

Vertretungen, welche die genannten Zeiträume überschreiten, müssen vorher genehmigt werden. Stellen Sie im Bedarfsfall frühzeitig einen entsprechenden Antrag.

Die Beschäftigung eines Vertreters aus den o.g. Gründen ist auch für einen angestellten Arzt bzw. nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses für sechs Monate innerhalb der Nachbesetzungsfrist möglich.

Für die Dauer von 6 Monaten ist die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt auch im Falle von

  • Freistellung

  • Kündigung

  • Tod

  • anderen Gründen (z.B. Aufhebungsvertrag)

zulässig. Eine Verlängerung der Tätigkeit des Vertreters ist hingegen nicht möglich, auch wenn Sie eine Verlängerung der Nachbesetzungsfrist beantragen sollten. Die Tätigkeit des Vertreters endet nach 6 Monaten.

Die Vertretung nach § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV ist zwar genehmigungsfrei, Sie sind jedoch verpflichtet, die Beschäftigung eines Vertreters bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses gegenüber der KV schriftlich anzuzeigen. Wir senden Ihnen nach erfolgter Anzeige einen Meldebogen für die Tätigkeit des Vertreters zu. Nach Rücksendung des ausgefüllten Meldebogens vergeben wir die LANR für den Vertreter.

Wichtig

Der „Vertreter nach Beendigung der Anstellung“ kennzeichnet die von ihm erbrachten Leistungen unter seiner eigenen Lebenslangen Arztnummer (LANR) und nicht unter der LANR des bisher angestellten Arztes.

Für den jeweiligen Vertreter sind folgende Daten anzugeben bzw. Urkunden einzureichen, sofern der betreffende Vertreter noch nicht bei uns im Arztregister eingetragen ist:

  • Angaben zur Person (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift)

  • Zeugnis Staatsexamen

  • Approbationsurkunde

  • Urkunde zum Führen der Gebietsbezeichnung (Facharzt)

Einen entsprechenden Vertragsarztstempel für die Tätigkeit des Vertreters müssen Sie selbst in Auftrag geben.

Hinweis

Der Bereitschaftsdienst muss auch für Zeiten der Nachbesetzungsfristen von Angestelltenstellen abgesichert werden.

Für die Meldung einer Abwesenheit:

Ressort Vertragsärztliche Versorgung

Fachbereich Arztregister

0351 8290-6561

Zur Beratung hinsichtlich der Vertretung:

Ressort Vertragsärztliche Versorgung

Fachbereich Beratung

Die Übersicht der regionalen Ansprechpartner finden Sie hier.

Weiterführende Informationen

Ärzte-ZV

SGB V