Sie wollen eine eigene Praxis eröffnen? Um gesetzlich Krankenversicherte zu behandeln, benötigen Sie eine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit. Diese wird durch den Zulassungsausschuss erteilt. Im folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die notwendigen Schritte.

Wer sich als Vertragsarzt bzw. als Vertragspsychotherapeut niederlassen will, muss sich zunächst in das Arztregister des KV-Bezirks seines Wohnsitzes eintragen lassen. Ein entsprechendes Antragsformular steht Ihnen hier zur Verfügung.

Der Antrag auf Eintragung in das Arztregister ist gebührenpflichtig (gem. § 46 Abs. 1 a) Ärzte-ZV). Ihrem Antrag müssen Sie folgende Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie beifügen:

  • Geburtsurkunde, Namensänderungsurkunde, Einbürgerungsurkunde

  • Staatsexamen für Ärzte/ Zeugnis Hochschulabschluss für Psychotherapeuten

  • Urkunde über Approbation als Arzt bzw. als Psychotherapeut

  • Diplom- und Promotionsurkunden sowie Urkunden über weitere akademische Titel

  • Urkunde über das Führen einer Gebietsbezeichnung, einer Schwerpunktbezeichnung und/oder einer Zusatzbezeichnung bei Ärzten

  • Fachkundenachweis entsprechend § 95 c SGB V bei Psychotherapeuten

  • Bescheinigung bzw. Zeugnisse über die psychotherapeutische Tätigkeit nach dem Hochschulabschluss bei Psychotherapeuten bzw. über die ärztliche Tätigkeit nach dem Staatsexamen bei Ärzten

Wir empfehlen Ihnen, sich nach der Eintragung ins Arztregister in eine Warteliste für eine Zulassung in Ihrem Fachgebiet eintragen zu lassen. Eine Aufnahme in die Warteliste ist nicht möglich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Zulassungsbeschränkung im Fachgebiet angeordnet wurde. Die Warteliste dient der Dokumentation Ihrer Wartezeit auf einen Praxissitz und ist ein Kriterium für Auswahlentscheidungen im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V und in Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen nach § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie.

Bitte beachten Sie:

Auch wenn Sie in die Warteliste eingetragen sind, müssen Sie sich für ausgeschriebene Praxissitze bewerben.

Zu den Anträgen zur Eintragung in die Warteliste

Um gesetzlich Krankenversicherte behandeln zu können, benötigt ein Arzt bzw. ein Psychotherapeut eine Zulassung. Hierbei sind die vom Landesausschuss angeordneten Zulassungsbeschränkungen zu beachten. Eine aktuelle Übersicht der Anordnungen des Landesausschusses finden Sie unter aktuelle Zulassungsmöglichkeiten.

Der Antrag auf Zulassung ist gebührenpflichtig (gem. § 46 Abs. 1b Ärzte-ZV) und schriftlich beim Zulassungsausschuss zu stellen. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Anträge für eine Tätigkeit in Gebieten für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Unterversorgung oder drohende Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf für das betreffende Fachgebiet festgestellt hat. Informationen zu diesen Gebieten finden Sie unter (Drohende) Unterversorgung und zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf. Informationen dazu finden Sie hier.

Der Antrag auf Zulassung ist gebührenpflichtig (gem. § 46 Abs. 1b Ärzte-ZV) und schriftlich beim Zulassungsausschuss zu stellen. Mit dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Antragsformular zur Zulassung

  • Auszug aus dem Arztregister

  • Nachweis der ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten seit Eintrag ins Arztregister

  • einen unterschriebenen tabellarischen Lebenslauf

  • eine eidesstattliche Erklärung, dass Hinderungsgründe wie Alkoholsucht nicht vorliegen (diese ist Bestandteil des Antragsformular zur Zulassung)

  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein)

  • Nachweis Versicherung

Weiterhin schreibt die KV Sachsen im Auftrag von niedergelassenen Ärzten bzw. Psychotherapeuten, die ihre Praxis an einen Nachfolger übergeben wollen, deren Vertragsarztsitz öffentlich im Ärzteblatt Sachsen aus. Informationen über abzugebende Praxen finden Sie auch in der Praxisbörse.

Für Praxisübergaben sind die Genehmigung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs, 4 SGB V durch den Zulassungsausschuss und die öffentliche Ausschreibung vorgeschrieben. Zudem werden auf Wunsch auch Vertragsarztsitze in Planungsbereichen ohne Zulassungsbeschränkungen zur Übernahme veröffentlicht.

Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte an den zuständigen Zulassungsausschuss. Bei Ihrer Bewerbung müssen Sie unbedingt die angegebenen Bewerbungsfristen beachten (es zählt der Posteingang in der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses).

Nachdem die Bewerbungsfrist abgelaufen ist, werden dem ausschreibenden Arzt oder Psychotherapeuten Ihre Kontaktdaten bekannt gegeben, damit er sich mit Ihnen in Verbindung setzen kann. Sind Sie danach weiterhin an der Praxisübernahme interessiert, ist ein vollständiger Antrag auf Zulassung an den Zulassungsausschuss zu stellen. Der Zulassungsausschuss wählt nach pflichtgemäßem Ermessen den Praxisnachfolger aus. Wurden mehrere Zulassungsanträge gestellt, wird den Antragstellern die Möglichkeit der Anhörung in der Sitzung des Zulassungsausschusses gegeben.

Zu den Anträgen auf Zulassung

Mehr als zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Kassenleistungen unterliegen einer zusätzlichen Qualitätskontrolle und somit einer Genehmigungspflicht durch die KV Sachsen. Das Spektrum reicht vom ambulanten Operieren über Ultraschalluntersuchungen und Schmerztherapie bis zur Zytologie.

Ärzte und Psychotherapeuten, die eine oder mehrere qualitätsgesicherte Leistungen erbringen wollen, müssen:

  • einen Antrag auf Abrechnungsgenehmigung bei der KV Sachsen stellen und

  • besondere fachliche, apparativ-technische und gegebenenfalls auch räumlich-organisatorische Voraussetzungen nachweisen.

Erst nach Erteilung der schriftlichen Genehmigung dürfen diese Leistungen erbracht werden, sind abrechnungsfähig und werden auch honoriert.

Der Erhebungsbogen dient der Anforderung von Unterlagen zur Beantragung von Genehmigungen. Antragsunterlagen zu einzelnen Leistungen erhalten Sie alternativ auch unter:

Für Praxen > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen

Ihre Ansprechpartner

Ressort Vertragsärztliche Versorgung

Fachbereich Arztregister

0351 8290-6561

Ressort Vertragsärztliche Versorgung

Fachbereich Beratung

0351 8290-6700