Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Fortbildung

Grundsätzlich beginnt der erste Nachweiszeitraum mit dem Tag der Zulassung, der Anstellung oder der Ermächtigung (Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit). Sofern der Arzt / Psychotherapeut bereits am 30. Juni 2004 an der vertragsärztlichen / -psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen hat, begann der erste Nachweiszeitraum am 1. Juli 2004.

Es müssen innerhalb von fünf Jahren insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Diese Mindestanforderung gilt dabei unabhängig vom Beschäftigungsumfang.

Der Nachweis erfolgt gegenüber der KV Sachsen i.d.R. elektronisch mittels Datenaustausch mit der Sächsischen Landesärztekammer bzw. der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer.

Die Sächsische Landesärztekammer ist grundsätzlich für die Erteilung von Zertifikaten für Ärzte des Freistaates Sachsen zuständig. Die Ausstellung von Zertifikaten für Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Sachsen übernimmt die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer. Die KV Sachsen übernimmt die Prüfung der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung für Personen, welche keiner Kammer zugeordnet werden können.

Bei der SLÄK ist kein Antrag auf Erteilung eines Zertifikates erforderlich. Für die OPK finden Sie das Antragsformular hier.

Die Gültigkeitsdauer der Fortbildungszertifikate, welche von der Sächsischen Landesärztekammer ausgestellt werden, weichen in der Regel von den Nachweiszeiträumen der KV Sachsen ab. Der von der KV Sachsen zu prüfende Nachweiszeitraum ergibt sich aus den Vorgaben des § 95d SGB V. Der erste Nachweiszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit.

Die Sächsische Landesärztekammer prüft hingegen rückwirkend, ob innerhalb des der Antragstellung vorausgehenden Fünfjahreszeitraums 250 Fortbildungspunkte erworben wurden. Ist dies gegeben, erteilt die Sächsische Landesärztekammer ein Fortbildungszertifikat, welches, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, eine Gültigkeit von fünf Jahren hat. Das Folgezertifikat wird erst nach Ablauf der Gültigkeit des letzten Zertifikates ausgestellt.

Der Fortbildungsnachweis muss innerhalb des aktuellen Nachweiszeitraumes erbracht werden. Maßgeblich für den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist die Vorlage (z. B. Zertifikate außersächsischer Kammern)/elektronische Übermittlung (Zertifikate der Sächsischen Landesärztekammer und Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer) eines im Nachweiszeitraum ausgestellten Fortbildungszertifikates der zuständigen Kammer.

Das Fortbildungspunktekonto wird von der zuständigen Kammer (Sächsische Landesärztekammer oder Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer) verwaltet. Die KV Sachsen hat keine Einsicht in das Fortbildungspunktekonto.

Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer haben die Möglichkeit, den aktuellen Stand ihres Fortbildungskontos auf ihrem Online-Fortbildungskonto der Sächsischen Landesärztekammer einzusehen.

Die OPK führt für alle Mitglieder ein kostenloses Punktekonto über die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen.

Fortbildungspunkte können unter durch den Besuch von zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Kongresse, Seminare, Kurse, Qualitätszirkel) oder das mediengestützte Eigenstudium (Online-Fortbildung) erworben werden.

Zertifizierte Fortbildungen zu unterschiedlichen Themen bietet auch die KBV in ihrem Fortbildungsportal im Sicheren Netz der KVen. Die Teilnahme erfolgt online und ist für Ärzte kostenfrei. Je Fortbildung gibt es bis zu zwei CME-Punkte, die auf Wunsch automatisch an die zuständige Ärztekammer übermittelt werden.

Welche Arten von Fortbildungsmaßnahmen in welchem Umfang für das Fortbildungszertifikat geeignet sind, regelt jeweils die zuständige Kammer.

Nachgewiesene Unterbrechungen der Tätigkeit von zusammenhängend mehr als drei Monaten, z. B. aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Erkrankung, können den Fünfjahreszeitraum verlängern. Eine Antragsstellung ist erforderlich.

Die Zeit des Ruhens der vertragsärztlichen Tätigkeit ist bei der KV Sachsen anzuzeigen. Für diese Zeit ist die Frist für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung unterbrochen.

Der Nachweiszeitraum wird ebenfalls unterbrochen bei Zulassungsverzicht, Beendigung der Anstellung oder Ermächtigung und späterer Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Die KV Sachsen versendet ca. 9 Monate vor Ablauf des Nachweiszeitraumes ein Informationsschreiben. Dies ermöglicht es Ihnen, alle Schritte zur fristgerechten Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung rechtzeitig einzuleiten

Kurz vor dem Ende des Nachweiszeitraumes wird ein Erinnerungsschreiben versandt, wenn der KV Sachsen noch kein aktuelles Zertifikat vorliegt.

Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Nachweis der Fortbildung erbracht wurde.

Die fehlende Fortbildung kann binnen eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nachgeholt werden. Dabei erfolgt die Anrechnung der nachgeholten Fortbildung auf den Fünfjahreszeitraum, der vervollständigt wurde, auch wenn bereits ein neuer Nachweiszeitraum begonnen hat. Eine Anrechnung der Fortbildungspunkte auf beide Zeiträume ist nicht möglich.Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) begründet seit 2004 im § 95d SGB V die Fortbildungsverpflichtung der Ärzteschaft und deren Nachweis gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.