Seit dem 26. April 2023 erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Leistung für die COVID-19-Schutzimpfung über die Abrechnungsziffern der Schutzimpfungs-Richtlinie.

Das Impfzubehör ist als Praxisbedarf zu beschaffen.

Aktuelle Empfehlungen der Ständigen Impfkommision (STIKO) enthält die Richtlinie über Schutzimpfungen nach
§ 20 i Abs.1 SGB V (SI-RL)

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html

Aktuelle Empfehlung zur Impfung gegen COVID-19 der Sächsischen Impfkommision finden Sie  hier:

https://www.slaek.de/de/patient/gesundheitsinformationen/impfen/siko-m1.php

Die Versorgungansprüche bei Impfschäden nach Infektionsschutzgesetz greifen auch bei den neusten zugelassenen variantenangepassten Impfstoffen.

Bei COVID-19-Schutzimpfungen besteht kein Regressrisiko, wenn nicht der gesamte Impfstoff aus Mehrdosenbehältnissen verimpft werden kann. Das BMG teilte der KBV nun mit, dass der Bund auch weiterhin keine Regressansprüche stellen wird, wenn COVID-19-Impfstoffdosen trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung verfallen oder nicht verwendet werden konnten.

Die Abrechnung der COVID-19-Schutzimpfung erfolgt ab dem 8. April 2023 über bundeseinheitliche Pseudoziffern. Diese entnehmen Sie bitte der Übersicht „Impfziffern COVID-19-Schutzimpfung“ unter ‚Dokumente‘.

Impfungen bei Privatpatienten werden privat liquidiert. Der Impfstoff muss nicht berechnet werden, da er bis Ende 2023 vom Bund über das Bundesamt für Soziale Sicherung für alle Verischerten (GKV- und Privatpatienten) bezogen wird. 

Kodierung:

Für die Kodierung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 und die dadurch ausgelöste Erkrankung COVID-19 gibt es folgende Diagnoseschlüssel:

  • U11.9 - Notwendigkeit der Impfung gegen COVID-19 (für Fälle, bei denen das Gesundheitswesen zum Zweck einer Corona-Schutzimpfung in Anspruch genommen wird)

  • U12.9 - Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet (für Fälle, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts kodierten Zustandes mit einer Nebenwirkung durch einen sachgerecht verabreichten CoronaImpfstoff kodiert werden soll)

  • Z02 – Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen, z. B. Ausstellung eines Impfzertifikates

Eine Praxisinformation der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum Kodieren finden Sie auf der Internetpräsenz der KBV. https://www.kbv.de/html/54367.php

Hinweise zur Verschlüssung:

Der Kode U11.9 ist ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit zu versehen. Der Kode ist nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht („V“) besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z. B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem Corona-Virus-Infizierten) oder um den Ausschluss („A“) oder den Zustand („Z“) nach einer Corona-Virus-Infektion zu verschlüsseln.

COVID-19-Impfung ab 1. März 2024 nur noch für Personenkreis gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie möglich

SIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung können nicht mehr vollständig umgesetzt werden

Bisher hatten Versicherte gemäß der COVID-19-Vorsorgeverordnung einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wurde.

Am 29. Februar 2024 tritt diese Regelung außer Kraft. Ab dem 1. März 2024 hat nur noch der von der Schutzimpfungs-Richtlinie umfasste Personenkreis einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen COVID-19. Das bedeutet, dass derzeit für gesunde Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung gemäß den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission) empfohlen wird. Die detaillierten Regelung der Schutzimpfungs-Richtlinie entnehmen Sie bitte der Tabelle 1.

Für die Vergütung der ärztlichen Leistung sind die Ziffern der Schutzimpfungs-Richtlinie abzurechnen. Die Verordnung der Impfstoffe erfolgt wie bisher zu Lasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS). Unverändert bleiben auch der wöchentliche Bestellprozess und die Anlieferung der Impfstoffe.

Die Regelung zur wöchentlichen Meldung der Impfdaten nach § 3 der COVID-19-Vorsorgeverordnung gilt noch bis zum 30. Juni 2024.

Ansprechpartner

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe unter:

Claudia Jacob

0351 8290-6501  

arzneimittel@kvsachsen.de

Der Bezug der COVID-19-Impfstoffe durch Vertragsärztinnen und -ärzte und sowie deren Verteilung erfolgt weiterhin gemäß der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 in unveränderter Form bis zum Jahresende.

Zeitschiene und Bestellung des Corona-Impfstoffs

  • Bestellung des Corona- Impfstoffs jeweils spätestens Dienstag 12:00 Uhr: Arztpraxis bestellt benötigte Menge Corona-Impfstoff für die nächste Woche über Muster 16-Verordnungsblatt bei Ihrer Apotheke

  • Desinfektionsmittel, Tupfer und Pflaster sowie Spritzen und Kanülen sind dabei nicht enthalten und müssen von der impfenden Arztpraxis selbst beschafft und vorgehalten werden

  • jeweils Montag nächste Woche ab 15:00 Uhr: Lieferung des Impfstoffes durch die Apotheke an die Arztpraxis

Aufklärung und Anamnese

Der nachfolgende Link führt Sie zu den aktuellen Aufklärungsmerkblättern, Anamnese- und Einwilligungsbogen aller derzeit zugelassenen COVID-19-Impfstoffen.

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen-Tab.html;jsessionid=51D4776F425A13807D0882F1A30C938F.internet082

Impf-DokuPortal

Die COVID-19-Impfsurveillance wird wie bekannt fortgeführt. Die Inhalte der Dokumentation sind dabei unverändert. Zur wöchentlichen Dokumentation von COVID-19-Schutzimpfungen ist die Webapplikation (Impf-DokuPortal) im Sicheren Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen (SNK) zu nutzen.

Die Dokumentation für den Impfstoff „Comirnaty Omicron XBB.1.5“ ist seit dem 21.09.2023 verfügbar.

Die Erfassung erfolgt geführt in drei Schritten

1. Impfdatum der aktuellen Kalenderwoche wählen

2. Verwendete Impfstoffe zum Impfdatum auswählen und dokumentieren

3. Altersgruppen zu den Impfstoffen dokumentieren

Nähere Informationen zur Nutzung des Imp-DokuPortals finden Sie auf der Internetpräsenz der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) https://www.kbv.de/html/50987.php

Impfausweis

Die COVID-19-Impfungen sind wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis zu dokumentieren.

Dabei müssen die Bezeichnung des Impfstoffes und die Chargenbezeichnung angeben werden.

Sofern der Impfausweis vom Patienten nicht vorgelegt wird, ist eine Impfbescheinigung auszustellen.

Arztpraxen können den an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepassten COVID-19-Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die Woche ab 18. September bestellen. Der Impfstoff ist aktuell nur in Mehrdosenbehältnissen (sechs Dosen) verfügbar, Einzeldosen werden vorerst nicht zur Verfügung gestellt.

Das neue Vakzin XBB.1.5  ist seit Anfang September in der Europäischen Union zugelassen.

Der Bund stellt zunächst den Impfstoffprodukt „Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 Injektionsdispersion“ bereit, welcher für Personen ab 12 Jahren zur Grundimmunisierung und Auffrischimpfung zugelassen ist.

Die zugelassene Impfstoffvariante für Kinder im Alter von 5-11 Jahren sowie für Säuglinge und Kleinkinder ab 6 Monaten werden zu einem späteren Zeitpunkt folgen.  

Bestellung

Die erste Auslieferung des neu angepassten Impfstoffes soll laut BMG ab 18.09.2023 erfolgen. Somit können Sie den Impfstoff bis Dienstag 12.09.2023 12:00 Uhr in der Apotheke bestellen. Praxen geben für die Bestellung des neuen Vakzins auf dem Rezept den Impfstoffnamen „Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5“ an. Die Bestellmenge ist auf bis zu 240 Dosen je Arzt/Ärztin beschränkt. Eine Folgebestellung ist wie bisher wöchentlich möglich. Eine Bevorratung sollte daher nicht erfolgen.

Informationen zum Impfstoff

Der Impfstoff wird als Fertiglösung geliefert. Somit ist keine Rekonstitution (Verdünnung mit NaCI) erforderlich. Für Lagerung und Haltbarkeit gelten die gleichen Vorgaben wie für die bisherigen COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer.

Haltbarkeit und Lagerung: Es gelten die gleichen Vorgaben wie für die bisher zur Verfügung stehenden COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer: 

Aufgetaut und ungeöffnet: 10 Wochen im Kühlschrank bei 2 °C bis 8 °C (inklusive Zeit für Auftauen und Transport); 12 Stunden bei Raumtemperatur bis 30 °C

Geöffnet: Innerhalb von 12 Stunden verimpfen, Lagerung bei 2 °C bis 30 °C

Aus mikrobiologischer Sicht sollte das Produkt sofort verwendet werden.

Inhalt der Durchstechflasche: 1 Vial (graue Kappe) von BioNTech/Pfizer enthält 6 Dosen.

Abrechnung und Dokumentation

COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty Omicron XBB.1.5 werden mit der Pseudonummer 88342 und dem entsprechenden Suffix (siehe KBV-Themenseite www.kbv.de/html/1150_65224.php) abgerechnet. Die Ziffer kann ab sofort verwendet werden. Im PVS-System steht zunächst noch als Text „Impfstoff Nr. 12“; voraussichtlich Ende September steht ein PVS-Update für das 4. Quartal 2023 zur Verfügung, das den angepassten Text enthält.

Die Europäische Kommission hat den an die Omikron‐Subvariante XBB.1.5 angepassten Impfstoff von Moderna zugelassen.

Spikevax XBB.1.5 ist zur Vorbeugung von COVID‐19 bei Erwachsenen und Kindern ab einem Alter von 6 Monaten verfügbar. Er liegt als Injektionsdispersion vor und wird in Einzeldosis‐Durchstechflaschen ausgeliefert.

Im Gegensatz zu Comirnaty XBB.1.5 wird dieser Impfstoff nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Er kann damit vom Arzt nicht zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) und damit nicht kostenfrei für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bezogen werden.

Bei einer Verordnung des mRNA‐Impfstoffes Spikevax XBB.1.5 entstehen für die Krankenkassen Kosten, die bei Verwendung des anderen verfügbaren mRNA‐Imfstoffes Comirnaty XBB.1.5 nicht anfallen, da dieser nach wie vor vom Bund beschafft wird. Bei gegebener Vergleichbarkeit der mRNA‐Impfstoffe hinsichtlich ihrer Wirksamkeit ist eine entsprechende Verordnung insofern als unwirtschaftlich anzusehen und mit einem entsprechenden Regressrisiko für den Arzt verbunden.

Zur Klärung hatte sich die KBV an den GKV-Spitzenverband gewandt.

Der GKV‐Spitzenverband thematisiert in seiner Antwort vom 29.09.2023 unter anderem die nachfolgenden Aspekte:

  • Die bestehende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID‐19‐Impfung gilt auch für die an XBB.1.5 angepassten Impfstoffe. Es liegt keine Empfehlung der STIKO vor, dass einer der variantenangepassten Impfstoffe dabei vorrangig zu verwenden ist.

  • Stehen zur Erreichung eines medizinischen Zwecks im Rahmen des Leistungsrechts der GKV gleichermaßen geeignete Leistungen zur Verfügung, ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die wirtschaftlichere einzusetzen. Ein Wahlrecht des Patienten oder der Patientin bezüglich der Impfstoffauswahl besteht nicht. Im Ergebnis obliegt es aus Sicht des GKV‐Spitzenverbands „der Entscheidung des Arztes oder der Ärztin, den Impfstoff von Moderna zu verordnen, wenn im Einzelfall eine medizinische Begründung im Sinne einer absoluten bzw. relativen Kontraindikation gegen einen Einsatz der zentral beschafften Impfstoffe spricht – wie bei allen anderen differentialtherapeutischen Auswahlentscheidungen der zweckmäßigen und wirtschaftlichen GKV‐Leistung.“

Fazit der KBV: Regresssichere Verordnung von Spikevax XBB.1.5 ist derzeit nicht gegeben

Auch weiterhin ist aufgrund des bestehenden Regressrisikos von einer Verordnung des COVID‐19‐Impfstoffes Spikevax XBB.1.5 der Firma Moderna abzuraten.

Sowohl das BMG als auch der GKV‐Spitzenverband weisen darauf hin, dass im Einzelfall (z.B. bei vorliegender medizinischer Begründung im Sinne einer absoluten bzw. relativen Kontraindikation) eine Verordnung dieses Impfstoffes möglich sei, bleibt offen, wann diese Ausnahme vorliegen könnte.

Information vom 23.10.2023, Verordnungs- und Prüfwesen/cj