Patienten haben Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation, wenn diese aus ärztlicher beziehungsweise psychotherapeutischer Sicht medizinisch notwendig ist, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Kostenträger sind neben den gesetzlichen Krankenkassen vor allem die Rentenversicherung und die Unfallversicherung.

Die Grundlagen der Verordnung einer medizinischen Reha gehen aus den Paragraphen 40, 41 und 92 SGB V hervor. Die Rehabilitations-Richtlinie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten als Voraussetzung für die Leistungsentscheidung der Krankenkasse.

Die Verordnung einer Rehabilitation erfolgt auf dem Verordnungsvordruck Muster 61. Ist bei einem Patienten nicht sicher, ob für die Rehabilitation die Gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist oder ein anderer Kostenträger, zum Beispiel die Unfall- oder Rentenversicherung, kann dies vorab bei der Krankenkasse geklärt werden. Dazu gibt es den Teil A des Musters 61 („Beratung zu medizinischer Rehabilitation / Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers“). Hiermit kann auch eine Beratung des Patienten durch die Krankenkasse veranlasst werden. Ist von vornherein die Gesetzliche Krankenversicherung zuständig, kann die Verordnung auf Teil B bis D direkt erfolgen. Teil A muss dann nicht erst ausgefüllt werden.

Verordnet werden können ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter nach den § 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)  und § 41 (Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter) SGB V. Medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter nach § 24 SGB V dürfen nicht über Muster 61 verordnet werden. Hierfür gibt es einen gesonderten Verordnungsvordruck – Muster 64. Insofern ein Kind bei der Reha der Mutter oder des Vaters dabei sein soll und mitbehandelt werden muss, wird der Verordnungsvordruck Muster 65 verwendet. Die Mitaufnahme eines Kindes muss begründet werden, wobei die Zahl der Kinder nicht begrenzt ist. Kommen mehrere Kinder mit zur Reha, wird für jedes Kind das Muster 65 benötigt. Als Gründe für die Mitaufnahme kommen die Behandlungsbedürftigkeit des Kindes in Frage oder, dass eine Betreuung und Versorgung nicht anderweitig erfolgen kann und eine Trennung nicht zumutbar ist (z.B. bei Alleinerziehenden). Kinder können bis zum 12. Lebensjahr, in besonderen Fällen bis zum 14. Lebensjahr, unter vorheriger Absprache mit der Krankenkasse, aufgenommen werden.

Bei Patienten, die sich in einer Rehabilitationsmaßnahme befinden, muss bei der Notwendigkeit weiterer Leistungen auf den jeweiligen Kostenträger geachtet werden.

Grundlage:

  • Bundesmantelverträge Ärzte (§ 2 Abs. 2 BMV/Ä bzw. EKV)

Werden Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt, hat die Reha-Einrichtung die Kosten der medizinischen und auch medikamentösen Versorgung für das zur Rehabilitation führende Behandlungsleiden zu übernehmen. Darüber hinaus benötigte Medikamente, die nicht Anlass des Rehabilitationsaufenthaltes sind, verordnet ein ambulant tätiger Arzt, z. B. der betreffende Hausarzt oder ein am Ort der jeweiligen Reha-Einrichtung niedergelassener Vertragsarzt.

Grundlagen:

  • § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit

  • § 4 Abs. 2 SGB IX (Grundsatz der einheitlichen Leistungserbringung anlässlich einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation).

Werden Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers durchgeführt, - stationär oder ganztägig ambulant -, hat der Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für die vollständige medizinische Versorgung des Rehabilitanten aufzukommen. Dies umfasst neben den ärztlichen, diagnostischen und therapeutischen Behandlungen auch die Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln.

Es ist dabei unerheblich, ob das betreffende Arzneimittel im Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsleiden benötigt wird. Arzneimittel, die bereits vor der Maßnahme verabreicht wurden, sind hiervon erfasst.

Grundlagen

  • § 44 Absatz 1 Nr. 3, 4 Sozialgesetzbuch IX

  • Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining in der ab 26.11.2021 gültigen Fassung

Für den Antrag auf Kostenübernahme für Reha-Sport oder Funktionstraining gibt es das Formular Muster 56.

Rehabilitationssport kommt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. Ziel des Rehabilitationssports ist es, Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordination und Flexibilität zu verbessern, das Selbstbewusstsein insbesondere auch von behinderten oder von Behinderung bedrohten Frauen und Mädchen zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten.

Funktionstraining kommt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. Insbesondere kann Funktionstraining bei Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen der Stütz- und Bewegungsorgane angezeigt sein. Ziel des Funktionstrainings ist der Erhalt und die Verbesserung von Funktionen sowie das Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile, die Schmerzlinderung, die Bewegungsverbesserung, die Unterstützung bei der Krankheitsbewältigung und die Hilfe zur Selbsthilfe.

Im Fortbildungsportal der KBV wurde eine zertifizierte Online-Fortbildung etabliert. Ebenfalls werden Fortbildungsunterlagen zum Download bereitgestellt.

Einsehen können Sie die Unterlagen unter dem Link:

https://www.kbv.de/html/rehabilitation.php