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Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft schließen sich rechtlich verbindlich mindestens zwei Vertragsärzte oder -psychotherapeuten zu einer Praxis zusammen und bilden eine wirtschaftliche sowie eine organisatorische Einheit (gemeinsame Berufsausübung). Die Beteiligten führen beispielsweise eine gemeinsame Patientenkartei, rechnen die vertragsärztlichen Leistungen gemeinsam ab, erhalten ein gemeinsames Honorar und haften gemeinsam.

Die Bildung einer BAG erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Beteiligten (vgl. §§ 705 ff. BGB bzw. Partnerschaftsgesetz). Die gemeinsame Berufsausübung bedarf zudem der vorherigen Genehmigung der Zulassungsgremien.

Die Tätigkeit als BAG endet u. a., wenn dies durch die Beteiligten schriftlich erklärt wird. Dabei ist für die Wirksamkeit der Erklärung deren Zugang beim zuständigen Zulassungsgremium entscheidend. Die gemeinschaftliche Berufsausübung wird auch, dann beendet, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung der BAG nicht mehr vorliegen. In einem solchen Fall bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung der Beteiligten. Nach der Beendigung der Zusammenarbeit ändert sich die Betriebsstättennummer (BSNR) zumindest eines der bisherigen BAG-Partner, wenn dieser seine vertragsärztliche Tätigkeit z. B. in einer Einzelpraxis weiterführt.

Die Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft ist auch zwischen medizinischen Versorgungszentren zulässig.

Eine gemeinsame Berufsausübung ist auch durch Ärzte oder Psychotherapeuten mit unterschiedlichen Praxissitzen (überörtliche BAG) möglich. In einer solchen Verbindung ist jedem der Beteiligten die vertragsärztliche Tätigkeit auch am Praxissitz des Mitgesellschafters erlaubt, ohne dass es dafür einer besonderen Genehmigung bedarf. Diese weitere Tätigkeit darf die Sprechstunden am eigenen Praxissitz jedoch zeitlich nicht überschreiten.

Die Mitglieder einer überörtlichen BAG haben den Hauptsitz ihrer BAG für jeweils mindestens zwei Jahre festzulegen. Diese Entscheidung kann nur zu Beginn eines Quartals getroffen werden. Sie ist für die Anwendung aller ortsgebundenen Regelungen des Vertragsarztrechtes, wie z. B. für die Vergütung, Abrechnung und Qualitätssicherung ausschlaggebend.

Die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit ist nicht nur fachgleichen, sondern auch Vertragsärzten unterschiedlicher Fachrichtungen möglich (fachübergreifende BAG). Neben der Notwendigkeit einer gemeinsamen Berufsausübung gelten auch hier die vorstehenden Grundsätze.

Die Tätigkeit in einer BAG kann sich auch auf die Erbringung einzelner Leistungen beschränken. Die Einzelpraxen der beteiligten ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungserbringer bleiben daneben bestehen. Eine solche Teil-BAG ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese ergeben sich u. a. aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Bestehen Zulassungsbeschränkungen, ist eine vertragsärztliche Tätigkeit im betreffenden Gebiet für neue Ärzte oder Psychotherapeuten unter folgenden Mindestbedingungen gleichwohl möglich:

  1. Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zwischen neuem Arzt (Juniorpartner) und bisher  bereits tätigem Vertragsarzt (Seniorpartner)

  2. Fachidentität zwischen den Ärzten

  3. Erklärung zur Leistungsbegrenzung der zukünftigen BAG auf der Grundlage der bisherigen Abrechnungen des Seniorpartners.

Der Juniorpartner erhält eine beschränkte Zulassung, die vom Bestehen der Zulassung des Seniorpartners abhängig ist. Nach zehn Jahren gemeinschaftlicher Berufsausübung erhält der Juniorpartner eine Vollzulassung und die Leistungsbegrenzungen entfallen.

Als Praxisgemeinschaft werden die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und der Praxiseinrichtung sowie die gemeinsame Beschäftigung von nicht-ärztlichem Hilfspersonal durch mehrere, rechtlich ansonsten unabhängig voneinander tätigen Ärzten oder Psychotherapeuten bezeichnet.

Die jeweils zuständige Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen ist über die Vereinbarung einer Praxisgemeinschaft durch die beteiligten Vertragsärzte zu informieren.

Gründung eines MVZ

MVZ sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte und Psychotherapeuten tätig sind die im Arztregister einer Kassenärztlichen Vereinigung eingetragen sind. MVZ nehmen als zugelassene Einrichtungen gleichberechtigt an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Ein MVZ kann von zugelassenen Ärzten, zugelassenen Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen, anerkannten Praxisnetzen, gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Die Gründungsberechtigung durch Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen ist auf MVZ mit Fachbezug begrenzt.

Die Gründung eines MVZ kann zudem nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, eingetragenen Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform erfolgen. Andere als die genannten Rechtsformen sind seit dem 1. Januar 2012 unzulässig. Bis dahin gegründete MVZ mit davon ggf. abweichender Rechtsform unterliegen allerdings dem Bestandsschutz.

Die Gründungsberechtigung von Vertragsärzten bleibt auch dann erhalten, wenn diese sich nachträglich zur Umwandlung ihrer Zulassung in eine MVZ-Anstellung entscheiden, ohne damit auch ihre Gesellschafterstellung aufzugeben. Die Gesellschaftsanteile angestellter Ärzte können an andere angestellte Ärzte desselben MVZ übertragen werden.

Weitere Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ sind:

  • Benennung und Nachweis der Arztregistereintragung der künftig im MVZ tätig werdenden Leistungserbringer (Fachärzte, Psychotherapeuten)

  • Vorlage des Gesellschaftsvertrages, der Genossenschaftssatzung oder bei kommunalen Eigenbetrieben der Betriebssatzung bzw. damit vergleichbarer Urkunden

  • Benennung eines ärztlichen Leiters, der außerdem im MVZ mindestens halbtags selbst auch vertragsärztlich tätig sein muss

  • bei MVZ als GmbH: Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaftserklärungen oder anderer Sicherheitsleistungen (z. B. Hinterlegung von Geld, Verpfändung beweglicher Sachen oder von Forderungen, Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken) durch die Gesellschafter für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit

Arbeiten im MVZ

Eine Tätigkeit im MVZ ist als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut mit entsprechendem Versorgungsauftrag oder aber als Angestellter in Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnissen möglich. In jedem Fall der Tätigkeit ist die vorherige Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss erforderlich. Die Regelungen der vertragsärztlichen Bedarfsplanung gelten auch für MVZ und die hier tätigen zugelassenen oder angestellten Ärzte und Psychotherapeuten.

Ein im MVZ vorhandener Arzt- oder Psychotherapeutensitz eines angestellten Arztes kann auf Antrag und nach entsprechender Genehmigung durch den Zulassungsausschuss nachbesetzt werden. Eine Rückwandlung in eine Zulassung ist auf Antrag ebenfalls möglich.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

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Ressort Vertragsärztliche Versorgung

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