„Apps auf Rezept“ – eine neue Form der digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Sogenannte „Apps auf Rezept“ sollen Patienten bei der Erkennung, Überwachung, Linderung und Behandlung von Krankheiten oder z. B. der individuellen Umsetzung von Behandlungsprozessen unterstützen. Die digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) zählen zu den Medizinprodukten niedriger Risikoklassen. Sie stehen in Form von Gesundheits-Apps auf dem Smartphone bzw. Tablet oder auch in Form von browserbasierten Anwendungen auf dem PC zur Verfügung.

Die Kosten für die digitalen Gesundheitsanwendungen werden seitens der Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen. Eine davon ist, dass die Gesundheits-Apps oder webbasierte Anwendungen vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und im Verzeichnis der erstattungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen gelistet sind und damit einen positiven Versorgungseffekt aufweisen. Sogenannte Fitness-Apps für Anwendungen der Primärprävention, fallen nicht darunter. Basis dafür ist das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG).

Die Verordnung erfolgt auf dem Muster 16-Rezeptformular (Arznei,- Hilfsmittelverordnung). Neben den regulären Daten des Personalienfeldes wie Versichertenname und Krankenkasse sind die Pharmazentralnummer (PZN) und die Bezeichnung der Anwendung auf der Verordnung anzugeben.

Beim Ausfüllen ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Über die PZN sind sowohl die Diagnose als auch die Verordnungsdauer verschlüsselt (einsehbar im DiGA Verzeichnis [https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis] unter „Informationen für Fachkreise“).

  • Die PZN ist immer auf dem Rezept anzugeben.

  • Kann eine DiGA für unterschiedliche Indikationen mit jeweils unterschiedlichen Inhalten angewendet werden, ist jeder Indikation eine eigene PZN zugeordnet.

  • Pro Rezeptblatt darf nur eine DiGA verordnet werden.

  • Folgeverordnungen sind möglich, wenn sie medizinisch indiziert sind.

Wie löst der Patient die Verordnung ein?

Der Patient wendet sich mit der Verordnung an seine Krankenkasse, die nach erfolgreicher Prüfung einen Rezeptcode generiert. Der Rezeptcode besteht aus einer Zeichenkette und einem QR-Code). Danach lädt sich der Patient die DiGA im jeweiligen App-Store herunter und loggt sich mit dem Rezept-Code ein. Bei einer webbasierten Anwendung scannt er den QR-Code.

Erstmals haben auch Psychologische Psychotherapeuten die Möglichkeit, auf Muster 16 zu verordnen. Das Muster 16 wird über die Allgemeinen Verwaltungen der jeweiligen Bezirksgeschäftsstellen zur Verfügung gestellt und darf ausschließlich nur für die Verordnung von DiGAs genutzt werden. Es enthält in der Codierleiste die bundesweit einheitliche Pseudo-BSNR „999999999“ (9x9), welche die sonst übliche individuelle BSNR ersetzt.

Alle verordnungsfähigen Apps sind im DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgeführt. Im Verzeichniss sind auch weitere Informationen u. a. zur Patientengruppe (Indikationen, Kontraindikationen, Alter), zur Verordnungsdauer und zur Evidenz hinterlegt.

Die Vergütung der Erstverordnung einer DiGA war bis zum 31.Dezember 2022 befristet. Die GOP 01470 und die Pauschale 86701 sind nicht länger gesondert berechnungsfähig. Sie ist nun Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen des EBM.

Für ausgewählte DiGA wurden ärztliche bzw. psychotherapeutische Tätigkeiten festgelegt (Auswertung und Verlaufskontrolle). Für diese DiGA erhalten Ärzte und Psychotherapeuten eine zusätzliche Vergütung. Diese wird für jede Anwendung, die dauerhaft im DiGA-Verzeichnis gelistet wird, neu festgelegt. Für DiGA in Erprobung gibt es hingegen eine einheitliche Pauschale.

  • GOP 01471 - Auswertung und Verlaufskontrolle im Zusammenhang mit der Anwendung "somnio"

    Berechnungsfähig für folgende Fachgruppen: Hausärzte, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Kardiologen, Pneumologen, Lungenärzte, Internisten ohne Schwerpunkt sowie Fachärzte und Psychotherapeuten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 des EBM Leistungen berechnen dürfen

  • GOP 01472 - Auswertung und Verlaufskontrolle im Zusammenhang mit der Anwendung "Vivira"

    Berechnungsfähig für folgende Fachgruppen: Hausärzte, Internisten ohne Schwerpunkt, Orthopäden, Fachärzte für Chirurgie, die Patienten im Alter von mindestens 18 Jahren behandeln und Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin

  • GOP 01473 - Auswertung und Verlaufskontrolle im Zusammenhang mit der Anwendung "zanadio"

    Berechnungsfähig für folgende Fachgruppen: Hausärzte, Internisten ohne Schwerpunkt, Endokrinologen, Gastroenterologen und Kardiologen

  • GOP 01474 - Auswertung und Verlaufskontrolle im Zusammenhang mit der Anwendung "Invirto"

    Berechnungsfähig für Ärzte und Psychotherapeuten mit einer Genehmigung für Verhaltenstherapie gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung

Für vorübergehend ins DiGA-Verzeichnis aufgenommene DiGAs wurde in der Anlage 34 BMV-Ä zum 01. Mai 2022 folgende Pauschale festgelegt:

  • Pauschale 86700 – Auswertung und Verlaufskontrolle einer DiGA, sofern die jeweilige DiGA in der Anlage 34 BMV-Ä, Anhang 1, Abschnitt 1.1 enthalten ist.

    Hinweis zur Abrechnung: Die Berechnung Abrechnung setzt die Angabe der 8-stelligen Pharmazentralnummer (PZN) der digitalen Gesundheitsanwendung im Feld „freier Begründungtext“ (Feldkennung 5009) voraus. Die Pauschale 86700 ist einmal im Behandlungsfall, bei Anwendung mehrerer DiGAs entsprechend der Anzahl der DiGAs mehrfach abrechenbar. Die Pauschale rechnen Sie je digitaler Gesundheitsanwendung höchstens zweimal im Krankheitsfall ab.

Die Vergütung der Leistungen erfolgt extrabudgetär.

Übergangsweise werden die DiGA-Daten über die Arzneimitteldatenbank zugänglich sein. Geplant ist, alle relevanten Informationen aus dem DiGA - Verzeichnis über eine Schnittstelle in die Praxisverwaltungssysteme (PVS) zu integrieren. Mittlerweile liegt ein zwischen KBV und GKV-Spitzenverband abgestimmter Anforderungskatalog für die Verordnungssoftware vor. Eine Umsetzung und Zertifizierung der Software durch die KBV ist bis zum 1. Juli 2024 vorgesehen.

Gegebenenfalls kann noch eine händische Verordnung erforderlich sein.