Vor der Durchführung von bestimmten planbaren Operationen haben Patienten entsprechend § 27b SGB V einen Anspruch auf eine qualifizierte und unabhängige Zweitmeinung.

Mit dem Zweitmeinungsverfahren hat der Gesetzgeber ein strukturiertes Verfahren geschaffen, mit dem Patienten vor bestimmten Eingriffen eine qualifizierte Zweitmeinung bekommen können.

Patienten haben einen rechtlichen Anspruch auf eine Zweitmeinung bei folgenden Eingriffen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom

  • Arthroskopien am Schultergelenk

  • Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)

  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)

  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen

  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators

  • Implantation einer Knieendoprothese

  • Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie)

  • Operationen an der Wirbelsäule

 

Öffnen Sie die öffentliche Arztsuche der KV Sachsen und setzen unter „Ermächtigung“ bei „Ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten anzeigen“ das Kreuzchen auf „ja“.

Nun gehen Sie bitte auf „Genehmigungspflichtige Leistungen“ und wählen das gewünschte Zweitmeinungsverfahren aus.

Im Anschluss wird Ihnen eine Liste mit den Ärzten angezeigt, die Zweitmeinungsverfahren durchführen. Mit diesen könnten Sie entsprechend den üblichen Verfahren einen Termin vereinbaren.

Bitte beachten Sie auch das

Patientenmerkblatt des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Weiterführende Informationen zu jedem Zweitmeinungsverfahren und Entscheidungshilfen für Patienten erhalten Sie unter:

www.gesundheitsinformation.de/zweitmeinung-vor-operationen