Elektronische Patientenakte (ePA)

Um Ihnen einen umfassen Einblick in diese digitale Gesundheitsanwendung der Telematikinfrastruktur zu geben, hatte der Vorstand der KV Sachsen mit Unterstützung der gematik einen ePA-Dialog am 21. Juli 2021 durchgeführt. Das Thema traf auf so großes Interesse, dass es dank des Formats fast 450 Teilnehmer an dieser Veranstaltung gab.   

Themenschwerpunkte:

  • technische, organisatorische und juristische Aspekte, die mit der Einführung der ePA einhergehen

  • Vorstellung und Beantwortung von Fragen der Teilnehmer

Videoaufzeichnung

FAQ

Start:

1. Juli 2021
Die ePA ist für alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtend.

Voraussetzungen: TI-Anbindung mit ePA-Konnektor, eHBA 2.0, PVS-Update
Übergangsregelung:In Fällen technischer Unmöglichkeit, die nicht in der Verantwortung der Praxen liegen, ist die ePA erst ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend anzuwenden.

Bitte sehen Sie von der Übermittlung von jeglichen Bestell- oder Auftragsbestätigungen an die KV Sachsen im Rahmen der Bestellung der Komponenten für die elektronischen Patientenakte (ePA) ab, diese werden weder benötigt noch verarbeitet.

Es wird lediglich eine elektronische Betriebsbereitschaftserklärung zur ePA im Mitgliederportal der KV Sachsen im Reiter "Weitere Dienste" für die jeweilige Betriebsstätte erwartet.

Die elektronische Patientenakte ist ein zentrales Element in der vernetzten Gesundheitsversorgung und der Telematikinfrastruktur.

Spätestens ab Q3/2021 müssen alle vertragsärztlich tätigen Leistungserbringer die ePA des Patienten auslesen und aktualisieren können. Hierfür müssen bis zum 30. Juni 2021 die ePa-Komponenten bestellt und im Mitgliederportal der KV Sachsen die Betriebsbereitschaft für die ePA angezeigt werden. Andernfalls sieht der Gesetzgeber eine einprozentige Honorarkürzung ab Q3/2021 vor.

Folgende Informationen über einen Patienten können in der ePA gespeichert werden:

  • Befunde

  • Diagnosen

  • Therapiemaßnahmen

  • Behandlungsberichte

  • Impfungen

Damit ist eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation möglich. Die ePA unterstützt außerdem den Notfalldatensatz und den elektronischen Medikationsplan sowie elektronische Arztbriefe. Die in der Hoheit des Patienten liegende ePA ist ein die Behandlung des Patienten und die Kommunikation unter den Ärzten oder zu anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens ergänzendes Mittel.

Um die elektronische Patientenakte zu nutzen, registriert sich ein Versicherter zunächst bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Im Anschluss kann der Versicherte die ePA-App seiner Krankenversicherung auf sein Smartphone oder Tablet herunterladen. Der Versicherte meldet sich mithilfe seiner elektronischen Gesundheitskarte oder einer Zwei-Faktor-Authentisierung in der ePA-App an. Hier kann er die Daten in der ePA einsehen und Dokumente hoch- und herunterladen.

Grundsätzlich greift der Arzt, das Einverständnis des Patienten vorausgesetzt, auf die in der ePA für ihn vom Patienten freigegebenen Dokumente mittels des Praxisausweises (SMC-B-Karte) zu. Bestimmte Dokumente in der ePA müssen qualifiziert elektronisch signiert werden wie z.B. der elektronische Arztbrief. Dies erfordert zusätzlich den Einsatz des elektronischen Heilberufeausweis (eHBA). Der eHBA wird aber nicht für den Zugriff auf die ePA benötigt.

Der Patient kann seine ePA jederzeit alleine einsehen, inhaltlich befüllen oder Inhalte löschen, zum Beispiel mit einer eigenen App. Der Arzt greift grundsätzlich gemeinsam mit dem Patienten auf dessen ePA zu: Der Arzt nutzt hierfür den Praxisausweis und der Patient seine elektronische Gesundheitskarte.

Der Patient entscheidet, wer auf seine Akte zugreifen kann. Er kann dem Arzt eine temporäre Zugriffsberechtigung geben.

  • Anbindung an die TI

  • Update des Konnektors auf den ePA-Konnektor (Produkttypversion 4)

  • ePA-Modul im Praxisverwaltungssystem

  • eGK-PIN des Patienten (wenn eine PIN-Sperre den Zugriff auf die ePA begrenzt. Diese erhält der Patient von seiner Krankenkasse)

Rechtlich notwendige Ausstattung (technisch erfolgt der Zugriff über den Praxisausweis):

  • eHBA ab Generation 2 zur Signatur bestimmter Datensätze

Ansprechpartner für weitere Informationen, insbesondere zur Verfügbarkeit der Konnektor- und PVS-Updates, ist der IT-Servicedienstleister oder PVS-Hersteller ihrer Praxis.

Der stufenweise Ausbau der ePA bietet neue Funktionen für Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzte, sowie weiteres medizinisches Fachpersonal.

Schon heute können erste Dokumente wie der Notfalldatensatz, der Medikationsplan und Arztbriefe durch Ärztinnen und Ärzte in der ePA gespeichert werden. Patienten und Patientinnen können auch eigene Dokumente hochladen, um diese ihren Ärztinnen und Ärzten einfach und sicher bereitzustellen. Mit dem Start der ePA 2.0 werden weitere Funktionen und Nutzergruppen freigeschaltet.

Mit der ePA 2.0 bestimmen nur Versicherte selbst, wer welche Dokumente sieht. Außerdem können Patientinnen und Patienten einen Vertreter für die Verwaltung ihrer ePA berechtigen. Auch bei einem Kassenwechsel geht nichts verloren und die Daten sind mit der ePA der neuen Kasse jederzeit abrufbar. Die ePA gibt es dann auch zusätzlich als stationäre Version für den PC oder Laptop. Die Nutzung standardisierter Dokumente für eine bessere Suche nach Daten in der ePA werden unterstützt.

Mit der Version 2.0 werden mit dem Pflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern sowie Reha-Kliniken weitere Nutzergruppen angebunden.

Funktionsumfang ePA 2.0:

  • Feingranulares Berechtigungskonzept

  • Desktopversion

  • Vertreterfunktion

  • Aktenumzug bei Versicherungswechsel

  • Auf Wunsch – Abrechnungsdaten der Krankenkassen

Dokumententypen:

  • Mutterpass

  • Impfpass

  • Zahnbonusheft

  • Kinderuntersuchungsheft

Verfügbarkeit:

Ab der Bereitstellung der ePA 2.0 Updates durch die Anbieter der Praxisverwaltungssysteme (PVS) und der Konnektorhersteller.

Voraussetzungen für ePA 2.0 in der Praxis:

  • Anbindung an die TI

  • Software-Update des Konnektors auf die Produkttypversion 5 (PTV5)

  • ePA2.0-Modul im Praxisverwaltungssystem

  • eHBA ab Generation 2 zur Signatur bestimmter Datensätze

  • eGK-PIN des Patienten, wenn eine PIN-Sperre den Zugriff auf die ePA begrenzt. Diese erhält der Patient von seiner Krankenkasse.

Ansprechpartner für weitere Informationen, insbesondere zur Verfügbarkeit der Konnektor- und PVS-Updates, ist der IT-Servicedienstleister oder PVS-Hersteller Ihrer Praxis.

Betriebsbereitschaft ePA 2.0:

  • Die Registrierung der Betriebsbereitschaft durch die KV Sachsen erfolgt automatisch mit der Honorarzahlung für das Quartal in dem erstmalig der ePA 2.0 Nachweis in der Abrechnung enthalten ist

  • Eine Antragstellung, Anzeige der Betriebsbereitschaft oder Vorlage von Rechnungen ist daher nicht notwendig und wird auch nicht verarbeitet.

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