Neben der eigenen Zulassung oder Anstellung bietet die vertragsärztliche Struktur weitere Möglichkeiten, ärztlich tätig zu werden.

Die folgenden Teilnahmemöglichkeiten können aufbauend oder alternativ zu den herkömmlichen Tätigkeitsformen aufgenommen werden und werden in Kürze vorgestellt.

Teilnahmemöglichkeiten

Ein Belegarzt ist ein nicht am Krankenhaus angestellter Vertragsarzt, welcher berechtigt ist, seine Patienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln. Der Belegarzt ist somit sowohl in seiner Praxis als auch im Krankenhaus tätig. Hierfür erhält er vom Krankenhaus allerdings keine Vergütung, sondern rechnet die erbrachten Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die belegärztliche Tätigkeit darf nicht das Schwergewicht der Tätigkeiten des Belegarztes bilden. Vielmehr muss er die ambulante Versorgung seiner Patienten in erforderlichem Maße gewährleisten.

Belegärztliche Leistungen dürfen erst nach Vorliegen der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen erbracht und abgerechnet werden. Eine rückwirkende Genehmigung kann nicht erteilt werden.

Über die Genehmigung für die belegärztliche Tätigkeit entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen.

Den schriftlichen Antrag und die erforderlichen Nachweise reichen Sie mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der belegärztlichen Tätigkeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen ein.

Sofern die belegärztliche Tätigkeit durch einen in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt erbracht werden sollen, ist der Vertretungsberechtigte des Medizinischen Versorgungszentrums der Antragsteller. Die Genehmigung für die belegärztliche Tätigkeit wird dem Medizinischen Versorgungszentrum erteilt.
 

Voraussetzungen für die belegärztliche Tätigkeit:

  • Das Krankenhaus muss in der aktuellen Fassung des Krankenhausplanes des Freistaates Sachsen ausgewiesen sein.

  • Das Krankenhaus muss die Fachrichtung als Belegabteilung vorhalten und die Belegbetten müssen in Krankenhausplan ausgewiesen sein.

  • Das Belegkrankenhaus muss sowohl vom Praxissitz des Vertragsarztes als auch von dessen Hauptwohnsitz regelhaft innerhalb von 30 Minuten zu erreichen sein.

  • Die belegärztliche Tätigkeit des Vertragsarztes darf nicht das Schwergewicht der Gesamttätigkeiten des Belegarztes bilden. Der Vertragsarzt muss im erforderlichen Maße der ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen.

  • Die schriftliche Zustimmung des Krankenhauses zur belegärztlichen Tätigkeit muss vorgelegt werden.

  • Auch für Belegärzte gelten die Regelungen zu den Mindestsprechstundenzeiten.

  • Der Belegarzt ist verpflichtet, einen Bereitschaftsdienst für die Belegpatienten vorzuhalten. Dies kann auch durch angestellte Ärzte des Krankenhauses sichergestellt werden.

Der Kurarztvertrag regelt unter Berücksichtigung des Prinzips „ambulant vor stationär“ die kurärztliche Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Es handelt sich um Komplexleistungen, die ihre besondere Wirkung erst durch das Zusammenwirken der Kurortmedizin mit aus medizinischen Gründen notwendigen anderen Maßnahmen entfalten.

Allgemeine Informationen

Die Teilnahme am Kurarztvertrag kann unbefristet oder befristet erfolgen. Die auf höchstens zwei Jahre befristete Genehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn am Kurort, an dem die kurärztliche Behandlung durchgeführt werden soll, kein oder maximal ein Arzt unbefristet am Kurarztvertrag teilnimmt.

Kurärztliche Leistungen dürfen erst nach Vorliegen der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen erbracht und bei der Kurärztlichen Verwaltungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe abgerechnet werden. Eine rückwirkende Genehmigung kann nicht erteilt werden.

Über die Teilnahme am Kurarztvertrag entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen im Benehmen mit der Kurärztlichen Verwaltungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe.

Den schriftlichen Antrag und die erforderlichen Nachweise über die fachliche Qualifikation reichen Sie mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Beginn der kurärztlichen Tätigkeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen ein.

 

  • Zusatzbezeichnung Kur- oder Badearzt oder Nachweis der Absolvierung des 240-Stunden-Kurses für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“

  • Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen für verhaltenspräventive Leistungen

  • Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als:

    • Vertragsarzt in eigener Praxis

    • angestellter Arzt in einer Arztpraxis nach § 1a Nr. 18 BMV-Ä

    • angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum

  • Praxis/Zweigpraxis des Arztes bzw. Medizinisches Versorgungszentrum befindet sich in einem anerkannten Kurort gemäß § 8 Kurarztvertrag

 

 

  • Nachweis über die derzeitige Absolvierung der Zusatzbezeichnung Kur- oder Badearzt und Bescheinigung über den Erwerb von Kenntnissen in der Kurmedizin

  • Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als:

    • Vertragsarzt in eigener Praxis

    • angestellter Arzt in einer Arztpraxis nach § 1a Nr. 18 BMV-Ä

    • angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum

  • Praxis/Zweigpraxis des Arztes bzw. Medizinisches Versorgungszentrum befindet sich in einem anerkannten Kurort gemäß § 8 Kurarztvertrag oder Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als Kurarzt in einer Klinik an einem anerkannten Kurort

 

Die Übernahme eines Versorgungsauftrages zur nephrologischen Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten setzt eine Genehmigung durch die KV Sachsen voraus.

Die Entscheidung über die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen erteilt, wenn die in Anlage 9.1 BMV-Ä und die in der QS-Vereinbarung zu Blutreinigungsverfahren normierten Anforderungen erfüllt werden.

Zu den Anforderungen zählen insbesondere die fachliche Eignung sowie die Gewährleistung der wirtschaftlichen Versorgungsstruktur gemessen am Arzt-Patienten-Schlüssel.
 

Ausführliche Informationen zur Antragsstellung:

Für ausführliche Informationen zum Thema aus Sicht der Qualitätssicherung besuchen Sie folgende Seite: www.kvsachsen.de > Für Praxen > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Dialyse

Mit Hilfe der Pflegeheimkooperation nach § 119b SGB V soll die medizinische Versorgung von Patienten in Pflegeeinrichtungen gestärkt werden. Haus- und Fachärzte können hierfür spezielle Verträge mit Pflegeeinrichtungen schließen und gemeinsam mit diesen kooperieren.

Mit der Aufnahme des Kapitels 37 in den EBM sollen Vertragsärzte honiert werden, welche durch Kooperation mit einer Pflegeeinrichtung und weiteren Leistungserbringern des vertagsärztlichen Sektors einen Beitrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung von Patienten in Pflegeeinrichtungen leisten. Gesetzliche Grundlage bilden die §§ 119b SGB V i. V. m. 87 Absatz 2a Satz 13 des Hospiz- und Palliativgesetzes und die Anlage 27 des Bundesmantelvertrag-Ärzte.

Die Leistungen des Kapitels 37 können bei Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einer stationären Pflegeeinrichtung von Haus- und Fachärzten abgerechnet werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der behandelte Patient in der stationären Pflegeeinrichtung betreut wird.

Sie finden eine Vorlage für einen Kooperationsvertrag mit Empfehlungen zu dessen Ausgestaltung zum Download sowie die entsprechendend gesetzlichen Grundlagen.

Telekonsil und Delegation in Pflegeeinrichtungen (Jahrestag)

Über den seit einem Jahr laufenden Vertrag nach 140a SGB V haben die teilnehmenden Ärzte die Möglichkeit, Visiten mit Ihren Pflegeeinrichtungen mit Hilfe eines Videodienstes elektronisch durchzuführen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ärztliche Leistungen - wie z. B. Wundversorgung, Blutentnahmen, Impfungen, Katheterwechsel - an qualifizierte Pflegefachkräfte der stationären Einrichtungen zu delegieren

Im Einzelnen bietet das Projekt folgende Vorteile:

  • Wegfall langer Anfahrtswege durch elektronische und standortunabhängige Visiten

  • Kurzfristige Abstimmungen zwischen Ihnen und den Pflegefachkräften der Einrichtung

  • Effiziente Nutzung Ihrer persönlichen Ressourcen durch Delegation von ärztlichen Leistungen an qualifiziertes Pflegepersonal

  • Mehr Zeit für die Versorgung Ihrer Patienten in der Praxis

  • Verbesserte Versorgungsqualität für Pflegeheimbewohner durch kontinuierliche und koordinierte Behandlung

Weitere Informationen

Für Praxen > Recht und Vertrag > Verträge A–Z > Pflegeeinrichtungen Telekonsil und Delegation § 140a SGB V ab 1.1.23

Infoblatt: Geförderter Ausbau der Kooperation von Pflegeeinrichtungen (PE) und kooperierenden Vertragsärzten

Ihre Ansprechpartner

Ressort Vertragsärztliche Versorgung

Fachbereich Beratung

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