Im Bereich der KV Sachsen gibt es drei Zulassungsbezirke: Chemnitz, Dresden und Leipzig. In jedem Zulassungsbezirk ist jeweils ein ärztlicher Zulassungsausschuss und ein Zulassungsausschuss für Psychotherapie eingerichtet.

Die Erteilung einer Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung erfolgt durch den örtlich zuständigen Zulassungsausschuss. Er berät in nichtöffentlichen Sitzungen. Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei der örtlich zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen geführt.

Der Zulassungsausschuss stellt ein selbständiges und nicht weisungsgebundenes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung dar. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Den Vorsitz führt wechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen.

Der Zulassungsausschuss besteht aus Vertretern der Landesverbände der Krankenkassen und Ärzte in gleicher Zahl. In Zulassungsangelegenheiten der Psychologischen Psychotherapeuten und psychotherapeutisch tätigen Ärzte treten an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Therapeuten und Ärzte in gleicher Anzahl.

Der Zulassungsausschuss entscheidet u. a. über:

  • Zulassung von Vertragsärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)

  • Genehmigung, Fortführung und Erweiterung von Ermächtigungen von (Krankenhaus-)Ärzten bzw. Institutionen

  • Wandlung einer Anstellung in eine Zulassung sowie Wandlung einer Zulassung in eine Anstellung

  • Beschränkung und Beendigung des Versorgungsauftrages

  • Praxiskooperationen (Berufsausübungsgemeinschaften, Job-Sharing-BAG)

  • Anstellung von Ärzten oder Psychotherapeuten, sowie deren Änderungen

  • Verlegung des Vertragsarzt-/Vertragspsychotherapeutensitzes

  • Durchführung von Nachbesetzungsverfahren

  • Ruhen einer Zulassung bzw. einer Anstellung

  • Wechsel bzw. Erweiterung des Fachgebiets

  • Führen eines Schwerpunktes

  • die Gründungsvoraussetzung betreffende Änderungen innerhalb von MVZ

  • Sonderbedarf

  • Fristverlängerungen

  • Entziehung einer Zulassung beziehungsweise Widerruf von Ermächtigungen

Die Fristen zur Antragsstellung und zur Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen betragen sechs Wochen vor der anvisierten Sitzung des Zulassungsausschusses.

Für Anträge auf Genehmigung zur Zulassung eines MVZ sowie bei bedarfsabhängigen Anträgen (z. B. Sonderbedarf, Ermächtigungen) gilt darüber hinaus eine dreimonatige Antragsfrist. Soweit zu Ihrem Antrag eine Stellungnahme Dritter eingeholt werden muss, kann dies zu weiteren Verzögerungen führen.

Um eine rechtzeitige verwaltungsgemäße Umsetzung Ihrer Zulassung zu gewähren, ist eine Tätigkeitsaufnahme grundsätzlich nur zum Monatsbeginn möglich. Gründungen von Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ sind nur zum Quartalswechsel zulässig.

Zulassungsbezirk Chemnitz
AntragsfristZulassungsausschuss ÄrzteAntragsfristZulassungsausschuss Psychotherapie
28.11.202309.01.202429.11.202309.01.2024
27.12.202306.02.2024
30.01.202405.03.202430.01.202405.03.2024
27.02.202409.04.2024
26.03.202407.05.202426.03.202407.05.2024
23.04.202404.06.2024
25.06.202406.08.202425.06.202406.08.2024
23.07.202403.09.202423.07.202403.09.2024
20.08.202401.10.2024
24.09.202405.11.202424.09.202405.11.2024
22.10.202403.12.2024
Zulassungsbezirk Dresden
AntragsfristZulassungsausschuss ÄrzteAntragsfristZulassungsausschuss Psychotherapie
04.12.202315.01.202413.12.202324.01.2024
27.12.202305.02.2024
22.01.202404.03.202407.02.202420.03.2024
26.02.202408.04.2024
25.03.202406.05.202410.04.202422.05.2024
22.04.202403.06.2024
24.06.202405.08.202403.07.202414.08.2024
22.07.202402.09.202414.08.202425.09.2024
19.08.202430.09.2024
23.09.202404.11.202416.10.202427.11.2024
21.10.202402.12.2024
Zulassungsbezirk Leipzig
Antragsfrist Zulassungsausschuss ÄrzteAntragsfrist Zulassungsausschuss Psychotherapie
06.12.202317.01.2024
27.12.202307.02.2024
31.01.202413.03.202431.01.202413.03.2024
06.03.202417.04.2024
03.04.202415.05.202403.04.202415.05.2024
08.05.202419.06.202408.05.202419.06.2024
26.06.202407.08.2024
31.07.202411.09.202431.07.202411.09.2024
11.09.202423.10.2024
02.10.202413.11.202402.10.202413.11.2024
30.10.202411.12.2024

Die formellen Anträge an den Zulassungsausschuss stehen Ihnen unter Dokumente im Formularcenter zu den Anträgen der Zulassung und Niederlassung zur Verfügung. Vor Antragstellung empfehlen wir Ihnen eine Beratung durch unsere Ärzteberater. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses ausschließlich vollständige Anträge bearbeiten und terminieren kann. Wir bitten Sie, die jeweiligen Formulare nebst allen erforderlichen Unterlagen vollständig und im Original einzureichen.

Zur Vermeidung von Antragsdoppelungen bitten wir Sie, Ihre Anträge nebst Anlagen ausschließlich per Post an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses zu übersenden. Die Übermittlung vorab per E-Mail oder Fax ist nicht notwendig.

Eintragung in das Arztregister

Wesentliche Voraussetzung für die Entscheidung über die Zulassung ist die Eintragung des Arztes bzw. Psychotherapeuten im Arztregister. Informationen zur Eintragung im Arztregister der KV Sachsen oder der Warteliste finden Sie unter Arztregister.

Nachweis Berufshaftpflichtversicherung

Als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut müssen Sie über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen und dies gegenüber dem Zulassungsausschuss nachweisen. Hierfür ist eine gesonderte Bescheinigung nach § 113 des Versicherungsvertragsgesetzes notwendig. Wenn Sie schon länger zugelassen sind, werden Sie in der nächsten Zeit von den Geschäftsstellen der Zulassungsausschüsse schriftlich aufgefordert, die Bescheinigung einzureichen.

Die gesetzliche Grundlage ist die durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 20. Juli 2021 eingefügte Regelung des § 95e SGB V.

Soweit Ihr Versicherer Ihnen bereits eine Bescheinigung zugeschickt hat, können Sie diese Versicherungsbescheinigung direkt bei Ihrem Zulassungsausschuss einreichen oder warten, bis die Geschäftsstellen der Zulassungsausschüsse Sie zur Abgabe auffordern und dann Ihre Versicherungsbescheinigung vorlegen.

Bitte beachten Sie, dass auch in laufenden Antragsverfahren vor dem Zulassungsausschuss ein Nachweis zum Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt werden muss.

Eine entsprechende Bescheinigung sollte spätestens bis zur Entscheidung über Ihren Antrag am Sitzungstag vorliegen.

Auch ermächtigte Ärzte bzw. Psychotherapeuten müssen das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Sollte der ermächtigte Arzt bzw. Psychotherapeut von einer Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses mitumfasst sein, ist dem Zulassungsausschuss eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 des Versicherungsvertragsgesetzes oder eine entsprechende Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die vorliegende Betriebshaftpflichtversicherung auch ambulante Tätigkeiten im Rahmen der Ermächtigung abdeckt.

Die Ergebnisse des Zulassungsausschuss stehen Ihnen am nächsten Werktag zur Einsicht zur Verfügung.

Wir weisen darauf hin, dass es sich um eine unverbindliche Information der Ergebnisse handelt.

Die Entscheidung des Zulassungsausschusses wird Ihnen ca. 6 bis 8 Wochen nach der Sitzung durch einen gesonderten Bescheid zugestellt.

Erläuterungen:

StattgabeDie Genehmigung wurde erteilt.
FeststellungDie Feststellung ist erfolgt.
AblehnungDie Genehmigung wurde nicht erteilt.
Tw. StattgabeDie Genehmigung wurde nicht im vollen Umfang erteilt. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle.
vertagtDer Vorgang wurde vertagt. Sollte der Vorgang nicht auf Ihren Wunsch hin vertagt worden sein, kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle.

Kontaktdaten

Ressort Vertragsärztliche Versorgung

Fachbereich Zulassung

0371 2789-4300