Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen.

§ 20i SGB V – Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
§ 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 20 IfSG – Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch Institut (RKI) bilden die Grundlage für die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die dort aufgeführten Impfungen können im angegebenen Umfang (gemäß der Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen) vom Arzt erbracht werden und müssen von jeder gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.

RKI – Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
G-BA – Schutzimpfungs-Richtlinie
www.kvsachsen.de > Recht und Vertrag > Verträge A-Z > Buchstabe I > Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen

Darüber hinaus kann jede Krankenkasse zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen durch Satzungsleistungen selbst bestimmen, welche Impfung (Art/Umfang) sie ergänzend zu den Pflichtleistungen bezahlt. Die Grundlage für die Satzungsleistungen bilden die Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO). Die Sächsische Impfkommission trifft ihre Empfehlungen auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO unter Berücksichtigung der epidemiologischen und historischen Besonderheiten im Freistaat Sachsen.

Welche Krankenkassen zusätzliche Leistungen übernehmen, ist in der Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen festgelegt.

SLÄK – Informationen zum Impfen im Freistaat Sachsen
www.kvsachsen.de > Recht und Vertrag > Verträge A-Z > Buchstabe I > Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen

Die Verordnung von Impfstoffen für Pflicht- und Satzungsleistungen erfolgt, abgesehen von einigen Ausnahmen, als Sprechstundenbedarf auf dem Verordnungsvordruck Muster 16 (Rezept) zu Lasten der AOK PLUS (auch für Versicherte anderer Primärkassen und Ersatzkassen)

  • Kennzeichnung der Felder „8“ und „9“ durch Eintragen der Ziffern

  • ohne Namensnennung des Versicherten

  • getrennt von Arznei- und Verbandmitteln

Die dreimonatige Sperrfrist für den Bezug von Sprechstundenbedarf nach Praxisneugründung oder –übernahme gilt nicht für Impfstoffe!

Die Verordnung von Impfstoffen für Schutzimpfungen aufgrund privater Reisen und zuvor erwähnten Ausnahmen, erfolgt ebenfals auf dem Vordruck Muster 16 (Rezept) zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse auf Name des Patienten

  • Kennzeichnung des Felders „8“ durch Eintragen der Ziffer

  • getrennt von Arznei- und Verbandmitteln

 

 

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Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe