Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, für Patienten ein Entlassmanagement zu organisieren, um die Überbrückung von der stationären zur ambulanten Versorgung zu gewährleisten.

Ziel ist es, Informationen strukturiert und sicher weiterzugeben und Terminen und Leistungen zu veranlassen, die für die Versorgung nach der Entlassung erforderlich sind. Die gesetzliche Grundlage für das Entlassmanagement bildet § 39 Abs. 1a SGB V. Die nähere Ausgestaltung des Entlassmanagements wurde in dreiseitigen Rahmenverträgen vereinbart. Das Verordnungsrecht der Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken im Entlassmanagement ist in den jeweiligen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt.

Krankenhausärzte können Leistungen in einem begrenzten Umfang verordnen und Arbeitsunfähigkeit bescheinigen bis der versicherte Patient aufgrund von Verordnungen im niedergelassenen Bereich versorgt werden kann. Konkret betrifft das folgende Leistungen:

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 7 Kalendertage

  • Arzneimittel regulär mit der kleinsten Packungsgröße, Versorgung des Versicherten für höchstens 3 Tage

  • Heilmittel-Verordnung für bis zu 7 Kalendertage

  • Hilfsmittel-Verordnung für bis zu 7 Kalendertage

  • Häusliche Krankenpflege-Verordnung für die bis zu 7 Kalendertage

  • Krankenbeförderung: Entlassfahrt

  • Soziotherapie-Verordnung für bis zu 7 Kalendertage

  • SAPV-Verordnung in der Regel längstens für 7 Tage.

Darüber hinaus können ebenso verordnet werden:

  • Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

  • Haushaltshilfe nach § 38 SGB V

Krankenhäuser müssen den weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig über die Therapie des Patienten bei Entlassung sowie über Änderungen der bei Krankenhausaufnahme bestehenden Medikation informieren.

Für das Ausstellen der Verordnungen gelten dieselben Regelungen wie im ambulanten Bereich, auch das Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten. Die Verordnung von veranlassten Leistungen ist auf den jeweils dafür vorgesehenen Vordrucken gemäß der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 BMV-Ä) vorzunehmen. Krankenhäuser benötigen für die verordnenden Ärzte eindeutig zuordenbare Krankenhausarztnummern gemäß § 293 Abs. 7 SGB V. Im Rahmenvertrag zwischen KBV, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband sind die Details des Entlassmanagements verankert.

Krankenhausärzte finden weiterführende Informationen unter:

https://www.dkgev.de/themen/versorgung-struktur/entlassmanagement/

Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen können analog den Krankenhausärzten Leistungen wie Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einem begrenzten Umfang verordnen.

Die Verordnung darf in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen erfolgen. Im Rahmen der Entlassplanung soll die Rehabilitationseinrichtung den medizinischen und pflegerischen Versorgungsbedarf, der im Anschluss an die Reha besteht, feststellen und im Sinne der Anschlussversorgung einleiten. Außerdem soll eine frühzeitige Kontaktaufnahme zum weiterbehandelnden Arzt oder Leistungserbringer erfolgen. Der Reha-Entlassbericht wird mit Einwilligung des Patienten an den Hausarzt bzw. weiterbehandelnden Arzt gesendet und enthält ebenfalls Informationen zur Medikation.

Für das Ausstellen der Verordnungen gelten dieselben Regelungen wie im ambulanten Bereich. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten. Rehabilitationseinrichtungen verwenden die Formulare der vertragsärztlichen Versorgung aus dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (Anlage 2/2a), die mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ versehen sind. Zum korrekten Befüllen der Vordrucke gehört zwingend auch der Eintrag einer Arztnummer sowie einer Betriebsstättennummer (BSNR). Es ist damit nachvollziehbar, welcher Arzt eine bestimmte Leistung veranlasst hat. Falls keine Arztnummer vorhanden ist, wird eine Pseudo-Arztnummer verwendet. Diese setzt sich aus der Ziffer 4444444 (siebenmal die Ziffer 4) und einem zweistelligen Zifferncode, der die Fachgruppe des verordnenden Arztes kennzeichnet, zusammen.

Für das Entlassmanagement benötigt jeder Krankenhausstandort sowie Rehabilitationseinrichtung eine versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR).

Diese kann ausschließlich für Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements verwendet werden. Eine Abrechnung von Leistungen über die KV Sachsen ist unter dieser Nummer nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass diese BSNR standortspezifisch ist, d.h. einer konkreten Anschrift zugehörig. Gründet ein Krankenhaus bzw. eine Rehabilitationseinrichtung einen neuen zusätzlichen Standort, ist eine zusätzliche BSNR zu beantragen. Diesem Antrag ist der aktuelle Feststellungsbescheid als Nachweis über den Standort beizufügen.

Für weitere Fragen zur BSNR-Vergabe für das Entlassmanagement sowie für die Zusendung des Antragsformulars wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen unter den Kontaktdaten:

Für den KV-Bezirk Chemnitz:Für den KV-Bezirk Dresden:Für den KV-Bezirk Leipzig:

KV Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
Sicherstellung
Carl-Hamel-Str. 3
09116 Chemnitz
0371 2789-4300
sicherstellung.chemnitz@
kvsachsen.de

 

KV Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
Sicherstellung
Schützenhöhe 12
01099 Dresden
0351 8828-3300
sicherstellung.dresden@
kvsachsen.de

 

KV Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
Sicherstellung
Braunstr. 16
04347 Leipzig
0341 2432-2300
sicherstellung.leipzig@
kvsachsen.de