Befristete Abrechnung zusätzlicher Stromkosten

Der Bewertungsausschuss (BA) hat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 einen Beschluss zur Aufnahme eines neuen Anhangs 7 EBM zur befristeten Abrechnung der zusätzlichen Stromkosten gefasst.

Anspruchsberechtigte Praxen

Berechtigt zur Abrechnung zusätzliche Stromkosten sind Praxen, die Gebührenordnungs-positionen (GOPen) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aus mindestens einem der folgenden Abschnitte bzw. Unterabschnitte abrechnen:

  • Unterabschnitt 25.3.2 (Hochvolttherapie),Der Bewertungsausschuss (BA) hat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 einen Beschluss zur Aufnahme eines neuen Anhangs 7 EBM zur befristeten Abrechnung der zusätzlichen Stromkosten gefasst.

  • Abschnitt 34.3 (Computertomographie) und/oder Abschnitt 34.4 (Magnet-Resonanz-Tomographie),

  • Abschnitt 40.14 (Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren).

Sofern die zusätzlichen Stromkosten der Praxis einen Betrag von 500 Euro im Abrechnungsquartal unterschreiten, so hat die Praxis keinen Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Stromkosten.

Informationen zur Bestimmung der zusätzlichen Stromkosten der Praxis enthält der Beschluss des Bewertungsausschusses. Diesen finden Sie zum Download im rechten Rand.

Selbsterklärung

Anspruchsberechtigte Praxen können ihre zusätzlichen Stromkosten mithilfe einer Selbstauskunft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen geltend machen.

Die Selbsterklärung ist für jedes Quartal, in dem zusätzliche Stromkosten geltend gemacht werden, spätestens zum Ende des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats, abzugeben. Das heißt für das 2. Quartal 2023 bis zum 31. Juli 2023.

Die Selbsterklärung zur Vorlage bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen finden Sie hier zum Download am rechten Rand.

Für die Zusendung der Selbsterklärung und für Rückfragen finden Sie im rechten Rand die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Abteilung Abrechnung der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle.