Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) dient dem Ziel, schwerstkranken Menschen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen oder familiären Umgebung zu ermöglichen.

Im Vordergrund der Versorgung stehen palliativmedizinische und palliativpflegerische Maßnahmen um Symptome und Leiden der Patienten individuell zu lindern.

Die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) ist eine besonders qualifizierte und koordinierte paliativmedizinische Versorgung, die sich von der palliativen Grundversorgung abhebt. Für die Abrechnung von Leistungen der AAPV ist eine entsprechende Genehmigung der KV Sachsen erforderlich.

Weiterführende Infomationen

> Genehmigungspflichtige Leistungen > Palliativversorgung

Bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung handelt es sich um eine multiprofessionelle Palliativversorgung durch ein spezialisiertes Team. Das palliative Kernteam sollte aus Pflegefachkräften und Ärzten mit einer spezialisierten Ausbildung für Palliativversorgung bestehen und durch Psychologen, Sozialarbeiter und Physiotherapeuten ergänzt werden.

Die SAPV-Teams in Sachsen schließen für die Versorgung der Patienten entsprechende Verträge mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen ab. Die KV Sachsen ist hier kein Vertragspartner.

 

Für die Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung wird der Verordnungsvordruck Muster 63 genutzt.

Die SAPV kann für schwerstkranke Menschen, deren Lebenserwartung auf weniger als 6 Monaten begrenzt ist und die eine besonders aufwändige Versorgung von Fachleuten mit spezifischen Palliativkenntnissen und -erfahrungen benötigen, verordnet werden.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass andere ambuante Versorgungsformen sowie ambulante Hospizleistungen nicht ausreichen oder nur unter besonderer Koordination möglich sind. Anhaltspunkt dafür ist das Vorliegen eines komplexen Symptomgeschehens, wie z. B. durch eine ausgeprägte neurologische, respiratorische oder kardiale Symptomatik.

In Sachsen hat die additive Teilversorgung der Patienten in der SAPV Vorrang.

Diese beinhaltet die Übernahme einzelner Versorgungsleistungen, die durch den Bedarf einer besonders aufwändigen und zeitintensiven Versorgung notwendig werden, wie z.B. Linderung von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Erbrechen, Wundversorgung, Pflegeanleitung, Einsatz medizintechnischer Hilfsmittel.

Die mit der SAPV im Zusammenhang stehende Arzneimittelversorgung (z. B. BtM-Verordnung) ist vorranging von den Ärzten des SAPV-Teams vorzunehmen. Gleiches gilt für andere notwendige Versorgungen, wie z. B. Verordnung von Hilfsmittel.

Damit diese Verordnungen gesondert erfasst und somit der SAPV eindeutig zugeordnet werden können, vergibt die KBV an die SAPV-Teams auf Antrag eine eigenständige Betriebsstättennummer. Die Verordnungskosten fließt damit nicht in das Arznei- und Heilmittelausgabenvolumen ein.

Zusätzlich zur eigenständigen BSNR ist auf der Verordnungen die Pseudo-Arztnummer 333333300 aufzubringen. Dies gilt auch für Vertragsärzte, soweit sie im Rahmen der SAPV als Palliativarzt im Netzteam tätig werden.

Um eine umfassende Versorgung der Patienten zu gewährleisten, ist fortwährend eine Abstimmung zwischen dem SAPV-Team und dem behandelnden (Haus-)Arzt zwingend erfolderlich. Die aktive Kontaktaufnahme zum behandelnden (Haus-)Arzt ist primäre Aufgabe der SAPV-Teams.