Satzung

Wahlordnung*
*Anmerkung: Gemäß § 77 Abs. 3 SGB V sind Angestellte bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 10 Stunden pro Woche KV-Mitglieder. Eine dahingehende redaktionelle Anpassung von § 5 WO steht noch aus. Es gilt insofern die gesetzliche Regelung des § 77 Abs. 3 SGB V, wie sie bereits in § 3 der Satzung ihren Niederschlag gefunden hat.

Disziplinarordnung

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung

Bereitschaftsdienstordnung

Durchführungsbestimmungen zur Bereitschaftsdienstordnung ab 1. Januar 2023

Sicherstellungsstatut

Gebührenordnung

Dienstreise-Kasko-Versicherung

Abrechnungsordnung

Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, SGB V Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch

GKV-WSG
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - vom 26. März 2007

VÄndG
Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze - Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - vom 22. Dezember 2006

GMG
Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Modernisierungsgesetz - vom 14. November 2003

Rechtsquellen der Qualitätssicherung siehe unter Qualitätsmanagement.

Ihre Ansprechpartner

Landesgeschäftsstelle

Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz

Bezirksgeschäftsstelle Dresden

Bezirksgeschäftsstelle Leipzig