Ist ein Patient aufgrund von Krankheit oder einem Unfall nicht in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuführen oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung, liegt Arbeitsunfähigkeit (AU) vor.

Die Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie festgelegt.

Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch der Patienten auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Die zur Feststellung erforderliche ärztliche Untersuchung erfolgt unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich im Wege einer Videosprechstunde (siehe ergänzend „AU-Bescheinigung per Telefon“).

Grundsätzlich soll die Arbeitsunfähigkeit nicht für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit ausgestellt werden. Eine rückwirkende Bescheinigung ist nur nach gewissenhafter Prüfung ausnahmsweise für max. 3 Tage zulässig. Der Vertragsarzt sollte seine Entscheidung medizinisch nachvollziehbar darlegen können und in der Patientenakte dokumentieren.

Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll einen Zeitraum von 2 Wochen im Voraus nicht übersteigen. Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs angemessen, kann die Arbeitsunfähigkeit bis zu einem Monat bescheinigt werden.

Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhausärzte sowie Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation bei unmittelbarem Bedarf Patienten bis zu 7 Tage nach Entlassung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Weitere Informationen > Entlassmangement

  • Feststellung nur nach ärztlicher Untersuchung – unmittelbar oder mittelbar persönlich

  • Rückwirkende Bescheinigung nur in Ausnahmefällen – max. 3 Tage

  • Voraussichtliche Dauer AU allgemein nicht länger als 2 Wochen – Ausnahmefälle bis zu 1 Monat

 

Seit dem 7. Dezember 2023 besteht erneut die Möglichkeit, Patienten nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 5 Kalendertage auszustellen.

Dabei gilt:

  • Der Patient muss in der Arztpraxis bereits bekannt sein (persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt).

  • Es liegt keine schwere Symptomatik vor.

  • Eine Abklärung per Videosprechstunde ist nicht möglich.

Eine telefonische Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit kann nur ausgestellt werden, wenn der Patient den Arzt unmittelbar persönlich konsultiert hat und die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der selben Erkrankung fortbesteht.

Ein Anspruch der Patienten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

Für den Versand der AU-Bescheinigung an den Patient kann das Porto über die Kostenpauschale 40128 abrechnet werden.

Bei ausschließlich telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal, kann die GOP 01435 für die telefonische Beratung des Patienten 1x im Behandlungsfall abgerechnet werden.

Weitere Information finden Sie unter: https://www.kbv.de/html/1150_66770.php

 

Bereits seit Oktober 2021 sind Vertragsärzte verpflichtet, für gesetzlich versicherte Patienten die elektronische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu nutzen, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Digitalisierung – eAU

 

Der Vordruck – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – ist für folgende gesetzlich krankenversicherte Patientengruppen zu nutzen:

  • Erwerbstätige Patienten

  • körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Men-schen oder in Blindenwerkstätten beschäftigt sind

  • Bezieher von Arbeitslosengeld I, die krankheitsbedingt keine leichten Arbeiten im gemeldeten zeitlichen Umfang verrichten können

  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte von Arbeitslosengeld II, die krankheitsbedingt nicht  3 Stunden täglich arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen können

  • Rentner, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen

  • Schwangere, die aufgrund einer Erkrankung ohne Kausalzusammenhang zur Schwangerschaft arbeitsunfähig sind oder sich dies aufgrund eines pathologischen Schwangerschaftsverlaufs entwickelt (bspw. vorzeitige Wehentätigkeit, Blutungen, Gestosen)

  • Auszubildende, als Nachweis für den Arbeitgeber

Hinweis

Schüler sowie Berufsschüler können bei Bedarf ein ärztliches Attest als Nachweis für die Schule erhalten. Die Ausstellung eines Attests stellt keine Leistung der der gesetzlichen Krankenkassen dar und kann auf Grundlage der GOÄ dem Patienten in Rechnung gestellt werden.

 

Die stufenweise Wiederaufnahme der Arbeit soll dem Patienten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglichen. Während dessen besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit.

Die Feststellung, ob eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen werden kann, hat spätestens ab einer Dauer der AU von 6 Wochen bei jeder erneuten Bescheinigung zu erfolgen, vorausgesetzt der Genesungsprozess wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Im Rahmen des Entlassmanagements ist die stufenweise Wiedereingliederung nicht vorgesehen.
Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie enthalten.

Bei einem Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit von über 6 Wochen ist ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erforderlich, um Krankengeld zu beanspruchen.

Dafür ist es ausreichend, wenn der Patient bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit, spätestens an dem Werktag der auf den letzten Tag der AU-Bescheinigung folgt, bei seinem Arzt vorstellig wird.

Anfragen seitens der Krankenkasse zum Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit sind in der Regel frühestens nach einer kumulativen Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit von 21 Tagen zulässig.

Das erforderliche Formular 52 ist von der Arztpraxis vorzuhalten und innerhalb von 3 Werktagen an die Krankenkasse zu übermitteln.

Ist die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes durch Arbeitnehmer notwendig, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld. Die Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes erfolgt auf dem Formular 21 – Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. In diesen Fällen liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor.

Seit dem 18. Dezember 2023 besteht die Möglichkeit, diese Bescheinigung nach telefonischer Anamnese zu erhalten. Die Regelung ist vorerst bis 30. Juni 2024 befristet.

Dabei gilt:

  • Das Kind ist aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch bekannt.

  • Eine Abklärung per Videosprechstunde ist nicht möglich.

  • Es liegt keine schwere Symptomatik vor.

  • Die Ausstellung kann für bis zu 5 Tage erfolgen.

Ist eine weitere Bescheinigung erforderlich, muss der Vertragsarzt das erkrankte Kind in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht haben, bevor eine Folgebescheinigung per Telefon ausgestellt werden kann.

Die Eltern des erkrankten Kindes haben keinen Anspruch auf eine telefonische Behandlung (Anamnese und ggf. Bescheinigung der Erkrankung).

Für den Versand des Musters 21 kann das Porto über die Kostenpauschale 40129 abgerechnet werden.

Formular 21: angepasstes Dokument ab 1. Juli 2024

Aufgrund gesetzlicher Änderungen wird das Formular 21 „Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ angepasst. In der neuen Version ist das Formular ab dem 1. Juli 2024 gültig. Die alten Formulare verlieren zum 1. Juli 2024 ihre Gültigkeit und dürfen dann nicht mehr verwendet werden.

Das Neue in Kürze:

  • Es erfolgt künftig eine Unterscheidung nach „Kita- oder Schulunfall / -folgen“ und „sonstiger Unfall, Unfallfolgen“.

  • Das Ankreuzfeld SER wurde neu aufgenommen.

    • SER steht für Soziales Entschädigungsrecht gemäß SGB XIV, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist.

    • Ist der Grund für die Erkrankung des Kindes eine anerkannte gesundheitliche Schädigung, wird dieses Feld angekreuzt.

  • Das Formular liegt zukünftig im DIN-A5-Format vor.

Ausführliche Informationen können Sie der Vordruckerläuterungen entnehmen.


Ansprechpartner
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Veranlasste Leistungen unter:

0351 8290-6504

veranlasste-leistungen@kvsachsen.de

Download: Vordruckerläuterung Formular 21

 

 

Bei Durchführung von ambulanten oder stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen liegt generell keine Arbeitsunfähigkeit vor.

Eine Ausnahme besteht, wenn bereits vor Beginn der Leistung Arbeitsunfähigkeit bestand und diese weiterhin besteht. Gleiches gilt bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch eine interkurrente Erkrankung während der Reha bzw. Vorsorgeleistung.