Nach den Regelungen des SGB V haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenärztlichen Vereinigungen auch für Patienten von sonstigen Kostenträgern die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen.

Der Begriff Sonstiger Kostenträger wird dabei für Kostenträger verwendet, die nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zählen. Für diese Sonstigen Kostenträger bestehen gesonderte Verträge. Die Abrechnung erfolgt zum Teil über die Kassenärztliche Vereinigung oder direkt mit dem Kostenträger.
Informationen zu den Verträgen finden Sie auf der Internetpräsenz der KBV.

  • Bundeswehr
    Ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr/Untersuchung zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen.

  • Bundespolizei
    Ärztliche Versorgung von Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei (PVB), Untersuchungen auf Polizeidiensttauglichkeit sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen.

  • Heilfürsorge – Feuerwehr/Polizei (LPD ZD Sachsen)
    Ärztliche Versorgung von Angehörigen der Landespolizei und Feuerwehr.

  • Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A)
    Ärztliche Versorgung der Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und ihrer mitversicherten Angehörigen.

  • Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
    Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.

  • Bundesversorgungsgesetz (BVG)
    Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Kriegsopfern und Personenschäden, die sich aus den Folgen des Krieges ergeben.

  • Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG)
    Das Bundesvertriebenengesetz regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Vertriebenen und Flüchtlingen.

  • Sozialamt / Jugendamt / Ausländerbehörde
    Ärztliche Versorgung von Hilfeberechtigten nach SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II Alg-II-Empfänger, Sozialgeld-Empfänger), nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), nach § 3 ff AsylbLG und in Notfällen nach § 25 SGB XII (Sozialhilfe).

  • Justizvollzug
    In Notfällen bei Abwesenheit des zuständigen Arztes der Justizvollzugsanstalt.

  • Schwangerschaftsabbrüche in besonderen Fällen (Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales)
    Durchführungsvereinbarung für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (SchwHG) im vertragsärztlichen Bereich zwischen den Krankenkassen und der KV Sachsen.

  • Jugendarbeitsschutz
    Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von Untersuchungen nach dem JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) zwischen der KV Sachsen und dem Freistaat Sachsen, Landesdirektion Sachsen.

  • Über- und Zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht SVA (Auslandsabkommen)
    Informationen hierzu finden Sie unter Sozialversicherungsabkommen (Auslandskrankenversicherte).

  • Bahnbeamte (Beitragsklasse I; II; III / Dienstunfall)
    Ärztliche Versorgung der Mitglieder der Beitragsklassen I, II und III der Krankenkassenversorgung der Bundesbahnbeamten. Abrechnung nach GOÄ mit dem KVB-Mitglied (KVB – Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten).

    Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Bundesbahnbeamten. Abrechnung nach GOÄ mit der Dienststelle Berlin des BEV (Bundeseisenbahnvermögen).

    Dienststelle BEV-Berlin, Hallesches Ufer 74/76, 10963 Berlin

  • Unfallversicherungsträger (Schülerunfallversicherung/Arbeitsunfall)
    Durchführung der von den Unfallversicherungsträgern zu leistenden Heilbehandlung (Schülerunfall/Arbeitsunfall). Abrechnung nach der UV-GOÄ über den Unfallversicherungsträger (Unfallkasse/Berufsgenossenschaften (BG))

    Hier finden Sie ein Dokument der KBV mit Informationen zur Behandlung und Abrechnung von Patienten nach einem Arbeits- oder Wegeunfall sowie ebenfalls auf der Internetpräsenz der KBV.

  • Postbeamte (Gruppe „B“/Dienstunfall)
    Heilbehandlung Postbeamte Gruppe „B“. Abrechnung nach GOÄ mit dem Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse.

    Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Postbeamten. Abrechnung nach GOÄ mit dem Kostenträger (Unfallkasse Post und Telekom, Postfach 30 50, 72017 Tübingen).