Die Einführung der Blankoverordnung zum 1. Juli 2024 bietet die Möglichkeit, Pflegekräfte in die Festlegung des Behandlungsrahmens mit einzubeziehen.

Daraus ergeben sich einige Änderungen auf dem Muster 12. Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, verlieren die jetzigen Formulare ab dem 3. Quartal 2024 ihre Gültigkeit.

Wichtigste Änderungen

Im Formular gibt es eine neue Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“: Ärzte können selbst entscheiden, ob die Pflegefachkraft die Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen selbst festlegen und eine Blankoverordnung erstellt werden soll. Die Kennzeichnung erfolgt in der neuen Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ für die jeweilige Leistung.

Nur für folgende aufgeführte HKP-Leistungen ist die Blankoverordnung möglich. Die Leistungen in den Tabellen entsprechen der Reihenfolge im Muster 12. Ein Ansichtsexemplar des neuen Musters finden Sie hier.

Leistungen der Behandlungspflege (mit Nummer im HKP-Leistungsverzeichnis)

Leistung
Kompressionsstrümpfe/ Kompressionsverband 31b
Stützende Verbände 31c
Wundversorgung einer akuten Wunde 31
Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege:  
  • Absaugen (nur der oberen Luftwege
6
  • Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung
12
  • Drainagen (Überprüfen, Versorgen)
13
  • Einlauf/Klistier/Klysma/digitale Enddarmausräumung
14
  • Auflegen von Kälteträgern
21
  • Versorgung eines suprapubischen Katheters
22
  • Katheterisierung der Harnblase
23
  • Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG)
27
  • Stomabehandlung
28
  • Pflege des zentralen Venenkatheters
30
  • Bandagen und Orthesen
31d
Anleitung bei der Behandlungspflege 7

Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung (mit Nummer im HKP-Leistungsverzeichnis)

Leistung
Anleitung bei Grundpflege in der Häuslichkeit 1
Ausscheidungen 2
Ernährung (nur orale Verabreichung) 3
Körperpflege 4
Hauswirtschaftliche Versorgung 5

Nicht alle Maßnahmen häuslicher Krankenpflege, bei denen eine Blankoverordnung möglich ist, stehen aus Platzgründen auf dem Formular. So können „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ im Freitextfeld angegeben werden. Dazu gehören z. B. Nr. 12 „Positionswechsel bei Dekubitusbehandlung“. Dieses Ankreuzfeld ist aus Platzgründen auf dem Formular gestrichen worden, nicht die Leistung an sich.

Unterhalb des Personalienfeldes wurde das neue Feld „SER“ eingeführt. Dieses steht für „Soziales Entschädigungsrecht gemäß SGB XIV“ und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Wenn die Verordnung der HKP wegen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung erfolgt, ist dieses Feld anzukreuzen.

Neu ist auch, dass die Angabe des Gesamtverordnungszeitraumes nur erforderlich ist, wenn die Praxis selbst die Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen festlegt.

Es gibt folgende drei Fallkonstellationen:

  1. Keine „Blankoverordnung“: Es werden Maßnahmen verordnet mit ärztlich festgelegter Angabe von Häufigkeit und Dauer. In dem Fall ist der Gesamtverordnungszeitraum anzugeben.

  2. „Hybrid- Verordnung“: Es werden Maßnahmen verordnet mit ärztlich festgelegter Angabe von Häufigkeit und Dauer, als auch Maßnahmen, bei denen die Pflegekräfte die Häufigkeit und Dauer bestimmen. Die Angabe des Gesamtverordnungszeitraums bezieht sich in dem Fall nur auf die ärztlich festgelegten Maßnahmen.

  3. Sogenannte „Blankoverordnung“: Es werden nur Maßnahmen verordnet, für die die Pflegekräfte Häufigkeit und Dauer selbst bestimmen sollen. Der Gesamtverordnungszeitraum ist nicht zu befüllen.

Ansprechpartner

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Veranlasste Leistungen unter:

0351 8290-6504                      

veranlasste-leistungen@kvsachsen.de 

Fachbereich Veranlasste Leistungen/thi