Die Gemeinsame Selbstverwaltung
Unter der Gemeinsamen Selbstverwaltung versteht man das gemeinschaftliche Handeln von Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der Krankenkassen. In den Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung werden Beschlüsse gefasst, die beide Seiten betreffen. Das können z. B. Entscheidungen über die Zulassung von Ärzten oder Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung sein, die im Zulassungsausschuss getroffen werden.
Die Gremien sind mit Vertretern der KV Sachsen und der Krankenkassen besetzt. Darüber hinaus werden der Berufungsausschuss von einer unparteiischen Vorsitzenden und der Landesausschuss von einem unparteiischen Vorsitzenden, dem zwei weitere unparteiische Mitglieder zur Seite stehen, geleitet. Die Vertreter der Ärzte und Psychotherapeuten werden mit Ausnahme des Landesausschusses vom Vorstand in die Ausschüsse berufen. Die Mitglieder und Stellvertreter des Landesausschusses werden von der Vertreterversammlung gewählt bzw. abberufen. Die Vertreter in den Gremien sind ehrenamtlich tätig und sind nicht an Weisungen gebunden.
Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen prüft, ob in einem Planungsbereich ärztliche Überversorgung vorliegt. Wenn dies der Fall ist, hat er Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt des Weiteren die Feststellung, dass in bestimmten Gebieten ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht. In dem Falle kann er Fördermaßnahmen beschließen.
KVS-Mitglieder und Ansprechpartner
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V in Sachsen
Der erweiterte Landesausschuss nach § 116b SGB V in Sachsen prüft die Anzeigen nach § 116b SGB V in der gesetzlichen Frist von zwei Monaten auf die Erfüllung der indikationsspezifischen Voraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung. Er entscheidet ebenfalls über die Widersprüche im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.
Ansprechpartner
Zulassungsausschüsse in den Bezirksgeschäftsstellen
Die Zulassungsausschüsse entscheiden in ihrem Direktionsbezirk über die Zulassung von Ärzten oder Psychotherapeuten sowie über die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Ärzte oder Psychotherapeuten, die sich in Sachsen niederlassen wollen, müssen einen Antrag beim jeweiligen Zulassungsausschuss stellen, der dann die fachliche Eignung und den Bedarf des Bewerbers prüft.
Ansprechpartner
Berufungsausschuss für Ärzte Sachsen
Widersprüche gegen die Entscheidungen des Zulassungsausschusses können der beteiligte Arzt oder Psychotherapeut, die KV Sachsen oder die Krankenkassen beim Berufungsausschuss einlegen. Bleibt hier der Widerspruch erfolglos, kann beim Sozialgericht geklagt werden.
Ansprechpartner
Substitutions-Kommission
Die Substitutions-Kommission beschäftigt sich mit der Drogenersatzstoffbehandlung in Sachsen. Sie berät bei der Erteilung von Genehmigungen für Ersatzstoffbehandlungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Außerdem berät sie die Vertragsärzte in Sachsen zu allen Fragen der qualifizierten substitutionsgestützten Behandlung.
KVS-Mitglieder und Ansprechpartner