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Vertrag
Förderung elektronische Kommunikation - Vertrag n. § 67 Abs. 1 u. 2 SGB V zw. KVS und AOK PLUS


Vertrag zur Umsetzung der finanziellen Unterstützung von einzelnen Vorhaben des Übergangs zur elektronischen Kommunikation zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung gemäß § 67 Abs. 1 und 2 SGB V

 

Gültig ab

ab 01.01.2019

 

Vertragspartner

AOK PLUS

 

Förderung der Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung

 

Hauptdokument
Anhänge