Verträge
zurück zur Übersicht Vertrag Dreiseitiger Vertrag nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V
Vertrag zur gegenseitigen Unterrichtung über die Behandlung der Patienten sowie über die Überlassung und Verwendung von Krankenunterlagen nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V
Dieser Vertag dient dazu, die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen zu ... mehrfördern, um eine zweckmäßige , ausreichende und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten im ambulanten und stationären Bereich zu gewährleisten.
Gültig ab
ab 01.07.1997
Vertragspartner
Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V.
Knappschaft
Verwaltungsstelle Chemnitz
AOK Sachsen
AEV (Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.)
AOK - zugleich handelnd für Krankenkasse für den Gartenbau
VdAK (Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.)
IKK Sachsen
AOK - zugleich handelnd für LKK MOD
Krankenkasse für den Gartenbau
BKK-Landesverband Ost
Landesrepräsentanz Sachsen
Hauptdokument