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Vertrag
Dreiseitiger Vertrag nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V


Vertrag zur gegenseitigen Unterrichtung über die Behandlung der Patienten sowie über die Überlassung und Verwendung von Krankenunterlagen nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V

Dieser Vertag dient dazu, die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen zu ... mehrfördern, um eine zweckmäßige , ausreichende und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten im ambulanten und stationären Bereich zu gewährleisten.

... weniger

 

 

Gültig ab

ab 01.07.1997

 

Vertragspartner

Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V.
Knappschaft
Verwaltungsstelle Chemnitz
AOK Sachsen
AEV (Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.)

AOK - zugleich handelnd für Krankenkasse für den Gartenbau
VdAK (Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.)
IKK Sachsen
AOK - zugleich handelnd für LKK MOD
Krankenkasse für den Gartenbau
BKK-Landesverband Ost
Landesrepräsentanz Sachsen

 

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