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Verordnung von Sprechstundenbedarfsartikeln

Grundlagen für die Verordnungsfähigkeit von Sprechstundenbedarfsartikeln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung:

Bitte beachten Sie auch die Veröffentlichungen in den KVS-Mitteilungen zu aktuellen Problemen im Zusammenhang mit Sprechstundenbedarf.  

Grundsätze


Die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche Beschaffung der Grundausstattung der Praxis darf nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Diese Kosten sind vom Praxisinhaber selbst zu tragen. Die erste Ersatzbeschaffung ist grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Monaten nach Praxiseröffnung zulässig. Dies gilt nicht für Ärzte, die ausschließlich kassenärztlichen Bereitschaftsdienst leisten.
 
Der Sprechstundenbedarf ist kalendervierteljährlich zu beziehen. Sofern kostengünstige Großpackungen verfügbar sind, kann quartalsübergreifend verordnet werden.

Die Menge des verordneten Sprechstundenbedarfs erfolgt entsprechend den Bedürfnissen der Praxis und muss zur Zahl der Behandlungsfälle in angemessenem Verhältnis stehen.

Der komplette Sprechstundenbedarf ist zu Lasten der AOK PLUS zu beziehen.

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Allgemeine Hinweise
  • Bei der Anforderung von Sprechstundenbedarf ist die Anlage der Vereinbarung bindend. Andere Mittel dürfen nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden, auch ein ersatzweiser Bezug anderer Mittel oder Artikel ist nicht zulässig. Eine Verordnung als Sprechstundenbedarf ist nicht zulässig, wenn Mittel für ärztliche Leistungen verwendet werden, bei denen die Kosten dieser Mittel z. B. bereits aufgrund einer besonderen Regelung in der Leistungslegende, einer Sachkostenpauschale oder nach Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen, Pkt. 7 Kosten, des EBM abgegolten sind.
  • Der erforderliche Sprechstundenbedarf ist auf einem gesonderten Rezeptblatt (Vordruck Muster 16) unter Kennzeichnung im Markierungsfeld "9" durch Eintragung der Ziffer 9, zu verordnen.
  • Für die als Sprechstundenbedarf verordnungsfähigen Hilfsmittel ist ein gesondertes Rezept zu verwenden, das zusätzlich zur Ziffer "9" mit der Ziffer "7" im jeweils entsprechenden Markierungsfeld zu kennzeichnen ist. Mischverordnungen auf einem Rezept sind nicht zulässig. Die betroffenen Hilfsmittel sind in der Vereinbarung Anlage Punkt 1 und 5 gekennzeichnet. Durch diese Kennzeichnung kann gewährleistet werden, dass die über den Sprechstundenbedarf verordneten Hilfsmittel nicht Bestandteil der Verordnungskostenstatistik werden wie die anderen Sprechstundenbedarfsverordnungen.

Verstöße gegen die genannten Verordnungsvorschriften können Regressforderungen durch die Krankenkassen nach sich ziehen.

Über die von den Krankenkassen beantragten sachlich-rechnerischen Richtigstellungen wegen unzulässiger Sprechstundenbedarfsverordnungen entscheidet aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 11.12.2019 (Az. B 6 KA 23/18 R) die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen (siehe auch Mitglieder  Prüfwesen). Die AOK PLUS als verantwortliche Krankenkasse für den Sprechstundenbedarf richtet ihre Anträge damit ab sofort an die Prüfungsstelle. Diese prüft die beanstandeten Verordnungen, befragt den Arzt ggf. nach dem Verwendungszweck und entscheidet per Bescheid.

Gegen die Bescheide kann der Arzt in Widerspruch gehen, welche dann vom Beschwerdeausschuss behandelt werden. Nach dessen Entscheidung steht dem Arzt wie sonst auch üblich der Klageweg vor den Sozialgerichten offen.

Ausführliche Informationen über die Verordnung von Impfstoffen per Sprechstundenbedarfsrezept finden Sie unter Verordnungen > Impfstoffe sowie entsprechende Zusatzvereinbarungen unter Verträge > Buchstabe I


 

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