Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV)
Grundlagen für die Verordnungsfähigkeit Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung
- Paragraph 37 b SGB V
- Paragraph 132 d SGB V
- Paragraph 92 Abs. 1 SGB V
- Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie / SAPV-RL gemäß § 92 SGB V
Grundsätze (Auszug)
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in einer stationären Pflegeeinrichtung zu ermöglichen.
Im Vordergrund steht anstelle eines kurativen Ansatzes die medizinisch-pflegerische Zielsetzung, Symptome und Leiden einzelfallgerecht zu lindern.
Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Patienten sowie die Belange einer vertrauten Person stehen im Mittelpunkt der Versorgung.
Die SAPV kann verordnet werden, wenn Versicherte
- an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch die Lebenserwartung begrenzt ist und
- eine besonders aufwendige Versorgung benötigen, die nach den medizinischen und pflegerischen Erfordernissen auch ambulant oder in stationären Pflegeeinrichtungen und unter Berücksichtigung des oben genannten Zieles erbracht werden kann.
Verordnung
Die Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erfolgt durch den Vertragsarzt auf dem Muster 63.
Im Rahmen der sukzessiv aufzubauenden Kooperation mit den SAPV-Leistungserbingern sollte vor Ausstellung der Verordnung eine Abstimmung mit dem Palliativarzt erfolgen. Ist dies nicht möglich, klärt der Palliativarzt im Falle einer Erstverordnung mit dem verordnenden Arzt den konkreten Versorgungsbedarf ab.
Alle Verordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkassen (z.T. auch des medizinischen Dienstes der Krankenkassen). Die Genehmigung ist durch den Versicherten bzw. einen Vertretungsberechtigten – hilfsweise durch den Arzt – einzuholen. Bis zur Vorlage der Genehmigung übernimmt die Krankenkasse die Kosten (Verordnung muss am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorliegen).
Um eine zügige Verordnungsbearbeitung (Genehmigungsverfahren) durch die Krankenkasse zu gewährleisten, bitten wir die Vordruckerläuterungen sowie die Hinweise im Heft der KVS-Mitteilungen 9/2009 zu beachten.
Organisation
Die Leistungen der SAPV werden durch spezialisierte, zugelassene Leistungserbringer (SAPV-Team) erbracht.
In Sachsen haben sich die Landesverbände sächsischer Krankenkassen und Verband der Ersatzkassen e.V. (LVSK) für den Abschluss von kassenartübergreifenden Verträgen mit Leistungsanbietern geeinigt. Informationen zu den Verträgen und erste Ansprechpartner für interessierte Leistungserbringer stellen die LVSK auf der Internet-Seite der AOK PLUS (siehe Links) zur Verfügung.
Im Rahmen der SAPV ist zu gewährleisten, dass die an der Versorgung beteiligten Leistungserbringer die erforderlichen Maßnahmen aufeinander abgestimmt und bedarfsgerecht erbringen. Die diesbezügliche Koordination ist sicherzustellen.
Zugelassene SAPV-Leistungserbringer (SAPV-Team) erhalten zur Ausstellung von Verordnungen durch den Palliativarzt auf Antrag von der KBV eine eigenständige Betriebsstättennummer (BSNR), welche im KV-System ansonsten keine Verwendung findet.
Im Rahmen der SAPV sind unter dieser eigenständigen BSNR folgende Verordnungen möglich:
- Physikalische Therapie/Podologische Therapie (Muster 13)
- Stimm-,Sprech- und Sprachtherapie (Muster 14)
- Arznei- und Verbandmittel (Muster 16)
- Ergotherapie (Muster 18)
Zusätzlich zur eigenständigen BSNR ist auf diesen Verordnungen ausschließlich die Pseudo-Arztnummer 333333300 anzubringen. Dies gilt auch für Vertragsärzte, soweit sie im Rahmen der SAPV als Palliativarzt tätig werden.
Die Verordnungskosten werden somit gesondert erfasst und von der vertragsärztlichen Versorgung klar getrennt. Es wird damit sichergestellt, dass die Verordnungskosten nicht in die Arznei- und Heilmittel Ausgabenvolumen (§ 84 SGB V) einfließen.