Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der GKV
Grundlagen
- Paragraphen 40, 41, 92 Sozialgesetzbuch V
- Rehabilitations-Richtlinie
Hinweise zur Verordnung
Anpassung des Verordnungsvorduckes Muster 61 zum 1. Juli 2022 - Stichtagsregelung
Per Stichtagsregelung erfolgt zum 1. Juli 2022 die Einführung eines angepassten Muster 61 zur Verordnung einer medizinischen Rehabilitation. Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, verlieren die jetzigen Formulare ab dem 3. Quartal 2022 ihre Gültigkeit. Die neuen Formulare sollten daher rechtzeitig bei der Vordruck Leitverlag GmbH bestellt werden. Den Softwareherstellern wird zeitgleich das Muster 61 zur Einbindung in die Praxisverwaltungssysteme bereitgestellt. Die Aktualisierungen umfassen vorrangig die geriatrische Rehabilitation sowie die neuen gesetzlich vorgegebenen Einwilligungserklärungen des Versicherten.
die wichtigsten Änderungen:
- Angabe von geriatrietypischen Diagnosen
- Angaben zu Funktionstests bezüglich der geriatrischen Rehabilitationsbedürftigkeit
- Ankreuzfeld für Zuweisungsempfehlung in eine geriatrische Rehabilitation
- Zusammenfassung der Angaben über bisherige Interventionen und Maßnahmen
- Neuer Formularteil E für Einwilligungserklärungen von Versicherten
Muster 61 (Stand 07/2022)
Vordruckerläuterung (Stand 07/2022)
Praxisinfo der KBV zur Rehabilitation ab Juli 2022 (Stand 07/2022)
Verordnung einer Rehabilitationsmaßnahme - die wichtigsten Informationen
Die Verordnung einer Rehabilitation erfolgt auf dem Muster 61. Das Muster kann bei der Vordruck Leitverlag GmbH (Freiberg) abgefordert werden.
Ist bei einem Patienten nicht sicher, ob für die Rehabilitation die Gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist oder ein anderer Kostenträger, zum Beispiel die Unfall- oder Rentenversicherung, kann dies vorab bei der Krankenkasse geklärt werden. Dazu gibt es den Teil A des Musters 61 („Beratung zu medizinischer Rehabilitation / Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers“). Hiermit kann auch eine Beratung des Patienten durch die Krankenkasse veranlasst werden.
Ist von vornherein die Gesetzliche Krankenversicherung zuständig, kann die Verordnung auf Teil B bis D direkt erfolgen. Teil A muss dann gar nicht erst ausgefüllt werden.
Verordnet werden können ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter nach den § 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) und § 41 (Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter) SGB V. Medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter nach § 24 SGB V dürfen nicht über Muster 61 verordnet werden. Hierfür gibt es einen gesonderten Verordnungsvordruck.
Fortbildungsangebote der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
Im Fortbildungsportal der KBV wurde eine zertifizierte Online-Fortbildung etabliert. Ebenfalls werden Fortbildungsunterlagen zum Download bereitgestellt.
Einsehen können Sie die Unterlagen unter dem Link:
https://www.kbv.de/html/rehabilitation.php
Leistungen während einer Rehabilitations-Maßnahme - der Kostenträger ist entscheidend
Bei Patienten, die sich in einer Rehabilitationsmaßnahme befinden, muss bei der Notwendigkeit weiterer Leistungen auf den jeweiligen Kostenträger geachtet werden. Zwei von der KV Sachsen erstellte Übersichten sollen dabei als Entscheidungshilfe dienen (diese finden Sie als PDF unter Dokumente und Links).
Rentenversicherungsträger
Grundlagen
- § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit
- § 4 Abs. 2 SGB IX (Grundsatz der einheitlichen Leistungserbringung anlässlich einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation).
Werden Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers durchgeführt, - stationär oder ganztägig ambulant -, hat der Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für die vollständige medizinische Versorgung des Rehabilitanten aufzukommen. Dies umfasst neben den ärztlichen, diagnostischen und therapeutischen Behandlungen auch die Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln.
Es ist dabei unerheblich, ob das betreffende Arzneimittel im Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsleiden benötigt wird. Auch Arzneimittel, die bereits vor der Maßnahme verabreicht wurden, sind hiervon erfasst.
Gesetzliche Krankenversicherung
Grundlagen
- Bundesmantelverträge Ärzte (§ 2 Abs. 2 BMV/Ä bzw. EKV)
Werden Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt, hat die Reha-Einrichtung die Kosten der medizinischen und auch medikamentösen Versorgung für das zur Rehabilitation führende Behandlungsleiden zu übernehmen. Darüber hinaus benötigte Medikamente, die nicht Anlass des Rehabilitationsaufenthaltes sind, verordnet ein ambulant tätiger Arzt, z. B. der betreffende Hausarzt oder ein am Ort der jeweiligen Reha-Einrichtung niedergelassener Vertragsarzt.
Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining
Grundlagen
- Paragraph 44 Absatz 1 Nr. 3, 4 Sozialgesetzbuch IX
- Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining in der ab 26.11.2021 gültigen Fassung
Die Verordnung erfolgt über Muster 56. Hinweise zum Ausfüllen des Vordruck-Musters 56 sowie die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining können Sie hier einsehen:
Muster 56 (Stand 07/2018)
Vordruckerläuterung (Stand 10/2021)
Rahmenvereinbarung (Stand 26.11.2021)
NEU ab 1. Januar 2023
Per Stichtagsregelung erfolgt zum 1. Januar 2023 die Einführung eines angepassten Musters 56 zur Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining. Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, verlieren die jetzigen Formulare ab dem 1. Januar 2023 ihre Gültigkeit.
Bisher ausgestellte Verordnungen können über den 1. Januar 2023 genutzt werden. Diese verlieren bis zur Abrechnung der Leistungen nicht ihre Gültigkeit.
Muster 56 (Stand 01/2023)
Vordruckerläuterung (Stand 01/2023)
Die Aktualisierungen erfolgten aufgrund von Anpassungen der Rahmenvereinbarung „Rehabilitationssport und Funktionstraining“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).
Im Fokus der Änderungen liegen der Rehabilitationssport für Menschen mit chronischen Herzerkrankungen und Herzinsuffizienz (Herzsport) sowie Erweiterung der Liste mit den Erkrankungen, bei denen Rehabilitationssport verordnet werden kann.
Rehabilitationssport kommt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern.
Ziel des Rehabilitationssports ist es, Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordination und Flexibilität zu verbessern, das Selbstbewusstsein insbesondere auch von behinderten oder von Behinderung bedrohten Frauen und Mädchen zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten.
Funktionstraining kommt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. Insbesondere kann Funktionstraining bei Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen der Stütz- und Bewegungsorgane angezeigt sein.
Ziel des Funktionstrainings ist der Erhalt und die Verbesserung von Funktionen sowie das Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile, die Schmerzlinderung, die Bewegungsverbesserung, die Unterstützung bei der Krankheitsbewältigung und die Hilfe zur Selbsthilfe.