Verordnungsbefugnisse Psychotherapeuten
Grundlagen
- Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom 16. Juli 2015
- Krankentransport-Richtlinie
- Krankenhauseinweisungs-Richtlinie
- Soziotherapie-Richtlinie
- Rehabilitations-Richtlinie
- Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (PsychThAusbRefG) vom 15. November 2019
- Heilmittel-Richtlinie
- Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
Allgemeine Information
Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen seit Juni 2017 Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung sowie Soziotherapie und Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation verordnen. Seit Januar 2021 können auch Leistungen aus den Bereichen der Heilmittel -speziell Ergotherapie - sowie der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege verordnet werden.
Damit entsteht mehr Entscheidungsspielraum bei der Versorgung ihrer Patienten.
Informationsbroschüren aus der Reihe „PraxisWissen“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu einzelnen Themen finden Sie unter Dokumente und Links (rechter Rand).
Grundsätze (Auswahl)
Die Verordnungen unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot; sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.
Prinzipiell gelten dieselben Vorgaben wie für Vertragsärzte. In den angepassten Richtlinien ist festgelegt, bei welchen Indikationen Leistungen verordnet werden dürfen.
Der gesetzlich vorgegebene Eigenanteil (Zuzahlungen) ist durch den Patienten zu leisten.
Die Verordnungen sind auf den entsprechenden Mustern der „Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung“ vorzunehmen. In diesen Bereichen dürfen keine PTV-Formblätter genutzt werden. Die Verordnungsvordrucke sowie das Sicherheitspapier für die Blankoformularbedruckung sind über die Allgemeinen Verwaltungen der Bezirksgeschäftsstellen erhältlich. Bei Fragen zur Software stehen die jeweiligen PVS-Anbieter zur Verfügung.
Verordnung einer Ergotherapie
Seit Januar 2021 sind Verordnungen von Leistungen der Ergotherapie bei psychischen Erkrankungen sowie bei bestimmten Erkrankungen des zentralen Nervensystems und Entwicklungsstörungen möglich. Eine Verordnung erfolgt auf Muster 13 „Heilmittelverordnung“. Hinweise zu Ausfüllen finden Sie auf der Internet Seite
Folgendes Indikationsspektrum ist dabei ausgewiesen:
- Bei Erkrankungen aus dem Indikationsspektrum der Psychotherapie-Richtlinie, zum Beispiel bei Angststörungen.
- Bei Erkrankungen, bei der eine neuropsychologische Therapie angewendet werden kann – zum Beispiel bei Vorliegen von Folgen eines Schlaganfalls oder eines Schädel-Hirn-Traumas in Form von Schädigungen mentaler Funktionen.
- Bei allen anderen Diagnosen des Kapitels V „Psychische und Verhaltensstörungen“ der ICD-10. Hier muss der behandelnde Arzt informiert werden und die Verordnung ist bei Bedarf mit ihm abzustimmen.
Alle wichtigen Informationen zur Verordnung stellt Ihnen die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer
Verordnung einer psychiatrischen häuslichen Krankenpflege
Seit Januar 2021 sind Verordnungen von Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege möglich. Eine Verordnung erfolgt auf Muster 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“. Darauf ist die Nummer 27a unter „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ anzugeben. Hinweise zum Ausfüllen des Musters 12 finden Sie auf der Internet-Seite
Verordnungen > Häusliche Krankenpflege
Alle wichtigen Informationen zur Verordnung und ein Ansichtsexemplar des Verordnungsvordruckes stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereit auf der
Verordnung einer Krankenbeförderung
Eine Krankenbeförderung kann verordnet werden, wenn diese im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Leistung der Krankenkasse zwingend notwendig ist.
Eine Verordnung erfolgt auf Muster 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ (nicht PTV 4). Hinweise zum Ausfüllen des Musters 4 sowie zwei von der KV Sachsen erstellte Übersichten zu den Verordnungsvoraussetzungen bzw. zur Auswahl des Transportmittels finden Sie auf der Internet-Seite
Verordnungen > Krankenbeförderung
Alle wichtigen Informationen zur Verordnung und ein Ansichtsexemplar des Verordnungsvordruckes stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereit auf der
Verordnung einer Krankenhauseinweisung
Generell gilt der Grundsatz: ambulant vor stationär. Dies bedeutet, dass vor der Einweisung sämtliche ambulante Behandlungsalternativen zu prüfen sind.
Die Verordnung erfolgt auf Muster 2 „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ (nicht VPT 2).
Alle wichtigen Informationen zur Verordnung und ein Ansichtsexemplar des Verordnungsvordruckes stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereit auf der
Themenseite „Krankenhauseinweisung“
Die Verordnung von stationärer Krankenhausbehandlung ist für Patienten mit Diagnosen aus dem Indikationsspektrum des § 26 der Psychotherapie-Richtlinie oder der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Anlage I, Ziffer 19, § 4) möglich.
Eine Abstimmung mit dem behandelnden Haus-, oder Facharzt ist nicht notwendig.
Möglich sind auch medizinisch erforderliche Einweisungen, wenn eine Diagnose aus dem Indikationsspektrum des Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ des ICD-10-GM vorliegt.
Voraussetzung ist hier die Abstimmung mit dem behandelnden (Haus, -oder Fach-) Arzt.
Verordnung Soziotherapie
Soziotherapie soll schwer psychisch Kranken die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen, sowie die Möglichkeit selbstständig ambulante Therapieangebote in Anspruch zu nehmen und möglichst eigenständig zu leben.
Die Verordnung erfolgt auf Muster 26 „Verordnung von Soziotherapie“ zusammen mit dem Betreuungsplan (Muster 27). Hinweise zum Ausfüllen finden Sie auf der Internet-Seite
Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Voraussetzungen für die Genehmigung und das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Seite
Soziotherapie (Genehmigungspflichtige Leistungen)
Alle wichtigen Informationen zur Verordnung sowie Ansichtsexemplare der Verordnungsvordrucke stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereit auf der
Verordnung einer psychotherapeutischen Rehabilitation
Die Verordnung von Leistungen der psychotherapeutischen (psychosomatischen und psychiatrischen) Rehabilitation ist für Patienten mit Diagnosen aus dem Indikationsspektrum des § 26 der Psychotherapie-Richtlinie oder gem. Anlage I Ziff. 19 § 4 der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung möglich. Eine Abstimmung mit dem behandelnden Haus-, oder Facharzt ist nicht notwendig.
Ferner können psychotherapeutische Rehabilitationen für Patienten mit übrigen Indikationen aus dem Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ des ICD-10-GM verordnet werden. Voraussetzung ist hier die Abstimmung mit dem behandelnden Haus-, oder Facharzt.
Die Verordnung erfolgt auf Muster 61 „Beratung zu medizinischer Rehabilitation /Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers“. Hinweise zum Ausfüllen des Musters 61 finden Sie auf der Internet-Seite
Alle wichtigen Informationen zur Verordnung sowie Ansichtsexemplare der Verordnungsvordrucke stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereit auf der
Digitale Gesundheitsanwendungen
Stand 15.04.2021
Digitale Gesundheitsanwendungen sind Medizinprodukte niedriger Risikoklassen, die dazu bestimmt sind, die Überwachung, Linderung und Behandlung von Krankheiten zu unterstützen. Es handelt sich um Apps, die mit Smartphone oder Tablet genutzt werden können, aber auch um webbasierte Anwendungen, die über einen Internetbrowser laufen. Der gesetzliche Anspruch wurde mit dem Digitale-Versorgungs-Gesetz geschaffen.
Welche konkreten Apps zukünftig von den Versicherten in Anspruch genommen werden können, legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fest. Nach erfolgreichem Abschluss eines Prüfverfahrens wird die Anwendung in das Verzeichnis aufgenommen DiGA-Verzeichnis: https://diga.bfarm.de/de
Verordnung
Gesundheits-Apps sind zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung für Patienten ab 18 Jahre verordnungsfähig, soweit sie in das vorgenannte Verzeichnis aufgenommen wurden. Die Verordnung erfolgt mithilfe des Arzneiverordnungsblattes (Muster 16). Anzugeben ist dabei die der App bzw. Webanwendung zugeordnete Pharmazentralnummer. Diese finden Sie ggf. bereits in Ihrer Praxisverwaltungssoftware bzw. nach Aufruf der betreffenden Anwendung im DiGA-Verzeichnis unter dem Punkt „Informationen für Fachkreise“. Für jede App/Webanwendung ist dabei auch eine empfohlene Mindest- und eventuelle Höchstdauer der Nutzung hinterlegt. Die entstehenden Verordnungskosten der DiGA’s belasten keine Budgets.
Psychologischen Psychotherapeuten wird das Muster 16 nur über die Allgemeine Verwaltung der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Der Vordruck kann bereits abgefordert werden und darf ausschließlich für die Verordnung von DiGA’s genutzt werden. Er enthält in der Codierleiste die bundesweit einheitliche Pseudo-BSNR „999999999“ (9x9), welche die sonst übliche individuelle BSNR ersetzt.
Alternativ können Versicherte auch einen Antrag auf Kostenübernahme für eine DiGA bei ihrer Krankenkasse stellen. Dazu muss der Versicherte eine entsprechende Indikation nachweisen, die ihm oder der Krankenkasse vorliegt. Ärzte oder Psychotherapeuten müssen dafür keine Nachweise erbringen oder Befunde zusammenstellen.
Abrechnung
Für die Vergütung der Verordnung von DIGA’s wurden im März 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2021 zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOPen) in den EBM aufgenommen. Beide GOPen werden für 2 Jahre extrabudgetär wie nachfolgend dargestellt vergütet.
GOP | Inhalt | Berechtigte Fachgruppen | Punkte / Euro | |
01470 | Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung aus dem DiGA-Verzeichnis extrabudgetäre Vergütung für zwei Jahre auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig | Alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln | 18 Punkte / 2 Euro | |
Hinweis: Die GOP 01470 ist mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden. | ||||
01471 | Verlaufskontrolle und Auswertung Web-Anwendung „somnio“ einmal im Behandlungsfall auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig extrabudgetäre Vergütung für zwei Jahre | Hausärzte, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Kardiologen, Pneumologen, Internisten ohne Schwerpunkt sowie Fachärzte bzw. Psychotherapeuten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen berechnen dürfen | 64 Punkte / 7,12 Euro | |
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.