Verordnungsbefugnisse Psychotherapeuten
Grundlagen
- Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom 16. Juli 2015
- Krankentransport-Richtlinie
- Krankenhauseinweisungs-Richtlinie
- Soziotherapie-Richtlinie
- Rehabilitations-Richtlinie
- Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (PsychThAusbRefG) vom 15. November 2019
- Heilmittel-Richtlinie
- Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
Allgemeine Information
Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen seit Juni 2017 Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung sowie Soziotherapie und Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation verordnen. Seit Januar 2021 können auch Leistungen aus den Bereichen der Heilmittel -speziell Ergotherapie - sowie der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege verordnet werden.
Damit entsteht mehr Entscheidungsspielraum bei der Versorgung ihrer Patienten.
Informationsbroschüren aus der Reihe „PraxisWissen“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu einzelnen Themen finden Sie unter Dokumente und Links (rechter Rand).
Grundsätze (Auswahl)
Die Verordnungen unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot; sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.
Prinzipiell gelten dieselben Vorgaben wie für Vertragsärzte. In den angepassten Richtlinien ist festgelegt, bei welchen Indikationen Leistungen verordnet werden dürfen.
Der gesetzlich vorgegebene Eigenanteil (Zuzahlungen) ist durch den Patienten zu leisten.
Die Verordnungen sind auf den entsprechenden Mustern der „Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung“ vorzunehmen. In diesen Bereichen dürfen keine PTV-Formblätter genutzt werden. Die Verordnungsvordrucke sowie das Sicherheitspapier für die Blankoformularbedruckung sind über die Allgemeinen Verwaltungen der Bezirksgeschäftsstellen erhältlich. Bei Fragen zur Software stehen die jeweiligen PVS-Anbieter zur Verfügung.
Verordnung einer Ergotherapie
Seit Januar 2021 sind Verordnungen von Leistungen der Ergotherapie bei psychischen Erkrankungen sowie bei bestimmten Erkrankungen des zentralen Nervensystems und Entwicklungsstörungen möglich. Eine Verordnung erfolgt auf Muster 13 „Heilmittelverordnung“. Hinweise zu Ausfüllen finden Sie auf der Internet Seite
Folgendes Indikationsspektrum ist dabei ausgewiesen:
- Bei Erkrankungen aus dem Indikationsspektrum der Psychotherapie-Richtlinie, zum Beispiel bei Angststörungen.
- Bei Erkrankungen, bei der eine neuropsychologische Therapie angewendet werden kann – zum Beispiel bei Vorliegen von Folgen eines Schlaganfalls oder eines Schädel-Hirn-Traumas in Form von Schädigungen mentaler Funktionen.
- Bei allen anderen Diagnosen des Kapitels V „Psychische und Verhaltensstörungen“ der ICD-10. Hier muss der behandelnde Arzt informiert werden und die Verordnung ist bei Bedarf mit ihm abzustimmen.
Alle wichtigen Informationen zur Verordnung stellt Ihnen die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer
Verordnung einer psychiatrischen häuslichen Krankenpflege
Seit Januar 2021 sind Verordnungen von Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege möglich. Eine Verordnung erfolgt auf Muster 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“. Darauf ist die Nummer 27a unter „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ anzugeben. Hinweise zum Ausfüllen des Musters 12 finden Sie auf der Internet-Seite
Verordnungen > Häusliche Krankenpflege
Alle wichtigen Informationen zur Verordnung und ein Ansichtsexemplar des Verordnungsvordruckes stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereit auf der
Verordnung einer Krankenbeförderung
Eine Krankenbeförderung kann verordnet werden, wenn diese im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Leistung der Krankenkasse zwingend notwendig ist.
Eine Verordnung erfolgt auf Muster 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ (nicht PTV 4). Hinweise zum Ausfüllen des Musters 4 finden Sie auf der Internet-Seite
Verordnungen > Krankenbeförderung
Alle wichtigen Informationen zur Verordnung und ein Ansichtsexemplar des Verordnungsvordruckes stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereit auf der
Themenseite „Krankenbeförderung“
Zwei von der KV Sachsen erstellte Übersichten geben einen Überblick zu den Verordnungsvoraussetzungen bzw. zur Auswahl des Transportmittels und korrekten Kennzeichnung auf dem Verordnungsvordruck. Die Übersichten stehen Ihnen unter „Dokumente und Links“ zur Verfügung (rechter Rand).
Verordnung einer Krankenhauseinweisung
Generell gilt der Grundsatz: ambulant vor stationär. Dies bedeutet, dass vor der Einweisung sämtliche ambulante Behandlungsalternativen zu prüfen sind.
Die Verordnung erfolgt auf Muster 2 „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ (nicht VPT 2).
Alle wichtigen Informationen zur Verordnung und ein Ansichtsexemplar des Verordnungsvordruckes stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereit auf der
Themenseite „Krankenhauseinweisung“
Die Verordnung von stationärer Krankenhausbehandlung ist für Patienten mit Diagnosen aus dem Indikationsspektrum des § 26 der Psychotherapie-Richtlinie oder der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Anlage I, Ziffer 19, § 4) möglich.
Eine Abstimmung mit dem behandelnden Haus-, oder Facharzt ist nicht notwendig.
Möglich sind auch medizinisch erforderliche Einweisungen, wenn eine Diagnose aus dem Indikationsspektrum des Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ des ICD-10-GM vorliegt.
Voraussetzung ist hier die Abstimmung mit dem behandelnden (Haus, -oder Fach-) Arzt.
Verordnung Soziotherapie
Soziotherapie soll schwer psychisch Kranken die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen, sowie die Möglichkeit selbstständig ambulante Therapieangebote in Anspruch zu nehmen und möglichst eigenständig zu leben.
Die Verordnung erfolgt auf Muster 26 „Verordnung von Soziotherapie“ zusammen mit dem Betreuungsplan (Muster 27). Hinweise zum Ausfüllen finden Sie auf der Internet-Seite
Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Voraussetzungen für die Genehmigung und das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Seite
Soziotherapie (Genehmigungspflichtige Leistungen)
Alle wichtigen Informationen zur Verordnung sowie Ansichtsexemplare der Verordnungsvordrucke stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereit auf der
Verordnung einer psychotherapeutischen Rehabilitation
Die Verordnung von Leistungen der psychotherapeutischen (psychosomatischen und psychiatrischen) Rehabilitation ist für Patienten mit Diagnosen aus dem Indikationsspektrum des § 26 der Psychotherapie-Richtlinie oder gem. Anlage I Ziff. 19 § 4 der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung möglich. Eine Abstimmung mit dem behandelnden Haus-, oder Facharzt ist nicht notwendig.
Ferner können psychotherapeutische Rehabilitationen für Patienten mit übrigen Indikationen aus dem Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ des ICD-10-GM verordnet werden. Voraussetzung ist hier die Abstimmung mit dem behandelnden Haus-, oder Facharzt.
Die Verordnung erfolgt auf Muster 61 „Beratung zu medizinischer Rehabilitation /Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers“. Hinweise zum Ausfüllen des Musters 61 finden Sie auf der Internet-Seite
Alle wichtigen Informationen zur Verordnung sowie Ansichtsexemplare der Verordnungsvordrucke stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereit auf der