Verordnung von Krankenbeförderung
Grundlagen für die Verordnungsfähigkeit von Krankentransporten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung:
- Paragraphen 60, 92, 115a f. Sozialgesetzbuch V (SGB V)
- Paragraph 115a SGB V (Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus)
- Paragraph 115b SGB V (ambulantes Operieren am Krankenhaus)
- Krankentransport-Richtlinien gemäß § 92 SGB V
Die KBV stellt in einer Praxisinformation „Hinweise für die Verordnung von Krankentransporten und Krankenfahrten“ zur Verfügung. Unter „Dokumente und Links“ (rechter Rand) können Sie die Praxisinformation einsehen.
Eine Ausfüllhilfe zum Muster 4 (Auszug aus den Vordruckerläuterungen Stand: 07.2020) können Sie einsehen unter „Dokumente und Links“ (rechter Rand).
Genehmigungspflicht
Krankentransporte (Krankentransportfahrzeug) und Krankenfahrten (Taxi, Mietwagen) zur ambulanten Behandlung bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Genehmigung ist vom Patienten vor der Fahrt bei seiner Krankenkasse einzuholen. Dauer und Umfang (z. B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden dabei von der Krankenkasse festgelegt (§ 9 Richtlinie).
Ausnahme:
Für Patienten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, muss die Verordnung einer Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen seit Januar 2019 nicht mehr bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Genehmigung gilt als erteilt (Genehmigungsfiktion).
Folgende Patientengruppen sind davon erfasst:
- Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen enthält: „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit.
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt. Die Mobilitätsbeeinträchtigung wird vom behandelnden Arzt festgestellt.
- Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid Pflegegrad 4 oder 5 ausweist.
- Eine ergänzende Information zur Umsetzung der Genehmigungsfiktion auf dem ab April gültigen Muster 4 stellen wir Ihnen hierzur Verfügung.
Grundsätze (Auswahl) mit Hinweisen zur Übernahme von Fahrtkosten in Ausnahmefällen
Die Verordnung erfolgt auf Muster 4. Hinweise zum Ausfüllen des Musters 4 finden Sie unter Dokumente und Links (rechter Rand).
Die Festlegung des Beförderungsmittels muss dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Verordnungsweise entsprechen. Eine eindeutige Kennzeichnung auf dem Vordruck ist vorzunehmen.
Fahrkosten werden übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind bei:
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus
- Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden,
- Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115 a SGB V), wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
- Fahrten zu einer ambulanten Operation (§ 115 b SGB V) – die gemäß Katalog für ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Katalog) stationsersetzend sein müssen - im Krankenhaus oder in der Arztpraxis und im Zusammenhang mit dieser Operation erfolgende Vor- oder Nachbehandlungen.
Hinweise hinsichtlich der stationsersetzenden Zuordnung von Krankenfahrten finden Sie in der von der KBV bereitgestellten Praxisinformation „Dokumente und Links“ (rechter Rand)
Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung
Genehmigung erforderlich:
In Ausnahmefällen übernimmt die Krankenkasse nach vorheriger Genehmigung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit Fahrten zur ambulanten Behandlung. Als Ausnahmefälle gemäß § 8 Krankentransport-Richtlinie gelten:
- Dialysebehandlung,
- onkologische Strahlentherapie,
- parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie,
- kein Nachweis vorliegt, aber eine vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität und Behandlung über einen längeren Zeitraum notwendig ist.
Diese Liste ist nicht abschließend.
Keine Genehmigung erforderlich:
Weiterhin kann eine Fahrt zur ambulanten Behandlung bei medizinischer Notwendigkeit ohne Genehmigung verordnet werden, wenn die Versicherten:
- einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
- „aG“ = außergewöhnlich gehbehindert,
- „BI“ = blind,
- „H“ = besonders hilfsbedürftig,
- einen Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3 (nur bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung, welche vom behandelnden Arzt festgestellt wird),
- einen Einstufungsbescheid in die Pflegegrade 4 oder 5 besitzen.
Fahrten mit Krankentransportwagen zur ambulanten Behandlung – immer mit Genehmigung
Fahrten mit einem Krankentransportwagen können für Versicherte verordnet werden, die während des Transportes eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigen.
Weitere Informationen
Hinweis zu erforderlichen Angaben
Zwingend erforderlich für einen Transport sind die Angaben zur medizinisch-technischen Ausstattung und der medizinisch-fachlichen Betreuung. Halten Sie eine medizinisch-fachliche Betreuung für notwendig, ist dies im vorgesehenen Feld zu begründen (z.B. Überwachung Vitalfunktionen; notfallmedizinische Versorgung etc.).
Die von uns erstellte Übersicht soll Ihnen einen Überblick bei der Auswahl des Transportmittels und Hinweise zur korrekten Kennzeichnung des Musters 4 geben. Sie finden die Übersicht unter „Dokumente und Links“ (rechter Rand)
Krankenbeförderung zum Vertragszahnarzt
Keine Genehmigung erforderlich
Eine Fahrt von/zu einer ambulanten zahnmedizinischen Behandlung kann bei medizinischer Notwendigkeit ohne Genehmigung sowohl vom Vertragsarzt als auch vom Vertragszahnarzt verordnet werden, wenn die Versicherten:
- einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
- „aG“ = außergewöhnlich gehbehindert,
- „BI“ = blind,
- „H“ = besonders hilfsbedürftig,
- einen Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3 (nur bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung, welche vom behandelnden Arzt festgestellt wird),
- einen Einstufungsbescheid die Pflegegrade 4 oder 5
besitzen.
Genehmigung erforderlich
Eine Genehmigung der Krankenkasse ist einzuholen, wenn
- eine oben genannte vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt und eine ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum notwendig ist.
- für Fahrten mit dem Krankentransportwagen mit zwingender medizinisch-fachlichen Betreuung.