Verordnung häuslicher Krankenpflege
Ab dem 1. Oktober 2020 wird per Stichtagsregelung ein aktualisiertes Verordnungsformular - Muster 12 - eingeführt. Die bisherigen Vordrucke dürfen ab dem 4. Quartal 2020 nicht mehr verwendet werden. Die neuen Formulare werden über die Vordruckleitverlag GmbH zur Verfügung gestellt.
Eine Ausfüllhilfe zum neuen Muster 12 (Auszug aus den Vordruckerläuterungen Stand: 10.2020) stellen wir Ihnen hier sowie unter „Dokumente und Links“ (rechter Rand) zur Verfügung.
Grundlagen für die Verordnungsfähigkeit häuslicher Krankenpflege zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung:
- Paragraphen 37, 92 Sozialgesetzbuch V
- Häusliche-Krankenpflege-Richtlinien
Die Richtlinien regeln im Einzelnen die Verordnung häuslicher Krankenpflege (hKPfl), deren Dauer, die Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit den die häusliche Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten und Krankenkassen. Als Anlage enthält die Richtlinie ein "Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege".
Neuer Service: Digitales Leistungsverzeichnis der HKP
Aktuell wird jetzt das Leistungsverzeichnis für die häusliche Krankenpflege in digitaler Form auf der Internet-Seite der KBV bereitgestellt. Darin können sowohl einzelne Leistungspositionen als auch die entsprechenden Leistungsnummern aufgerufen werden. Auch eine Suchfunktion ist enthalten: Nach Eingabe eines Schlagwortes werden die gefundenen Stellen farblich markiert angezeigt.
Das digitale Leistungsverzeichnis finden Sie hier sowie unter „Dokumente und Links“ (rechter Rand). Alternativ ist das Leistungsverzeichnis auch über die App KBV2GO! abrufbar.
Grundsätze (Auswahl)
Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt erbracht und kann Behandlungs-, Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung umfassen.
- Häusliche Krankenpflege ist als Bestandteil eines ärztlichen Behandlungsplanes, als Krankenhausvermeidungspflege und als Sicherungspflege verordenbar.
- Vor der Verordnung von häuslicher Krankenpflege hat sich der Arzt persönlich vom Zustand des Kranken zu überzeugen.
- Die Verordnung häuslicher Krankenpflege erfolgt auf dem Muster 12 gemäß dem Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen (Anlage zur Richtlinie).
- Die Dauer der häuslichen Krankenpflege soll bei Erstverordnungen 14 Tage nicht überschreiten. Folgeverordnungen sind mit Begründung für längere Zeiträume möglich. Anspruch auf Krankenhausvermeidungspflege besteht bis zu vier Wochen.
- Alle Verordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkassen (z. T. auch des medizinischen Dienstes der Krankenkassen). Die Genehmigung ist durch den Versicherten einzuholen. Bis zur Vorlage der Genehmigung übernimmt die Krankenkasse anfallende verordnete Pflegekosten.
- Die Koordination der Leistungserbringung zwischen Versicherten, Krankenkasse und Pflegedienst obliegt dem Arzt.
Leistungsverzeichnis
Das „Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege“ unterliegt stetigen Änderungen bzw. Leistungserweiterungen.
So ist ab 1. Mai 2014 die MRSA-Sanierungsbehandlung für bestimmte Patientengruppen in der häuslichen Krankenpflege künftig möglich.
Die Leistung bezieht sich auf das Durchführen der Sanierung von MRSA-Trägern mit gesicherter Diagnose wie folgt:
Durchführung Sanierung/Eradikation nach ärztlichem Sanierungsplan gemäß Verordnung. Dazu können bei Bedarf insbesondere gehören:
- Applikation einer antibakteriellen Nasen-salbe oder eines antiseptischen Gels
- Mund- und Rachenspülung mit einer antiseptischen Lösung
- Dekontamination von Haut und Haaren mit antiseptischen Substanzen
- In Verbindung mit den MRSA Sanierungsmaßnahmen als begleitende Maßnahmen Textilien, die mit Haut oder Schleimhaut Kontakt haben, täglich wechseln und Gegenstände, die mit Haut oder Schleimhaut Kontakt haben, täglich desinfizieren in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen ausnahmsweise der regelhaft gegebene Anspruch auf Erbringung dieser Leistungen nach dem SGB XI nicht gegeben ist.
Die Leistung ist verordnungsfähig im Rahmen der vertragsärztlich abrechenbaren Behandlung und Betreuung von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA). Die Dauer nach Maßgabe des ärztlichen Sanierungsplans beträgt 5 bis 7 Tage.