Entlassmanagement
Entlassmanagement Krankenhaus
Ab dem 1. Oktober 2017 sind die Krankenhäuser verpflichtet, für geeignete Patienten ein Entlassmanagement zu organisieren. In diesem Zusammenhang können Krankenhausärzte bestimmte Leistungen in einem begrenzten Umfang veranlassen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie) sowie Arbeitsunfähigkeit feststellen, um die Überbrückung von der stationären zur ambulanten Versorgung zu gewährleisten. Ab dem 4. März 2020 kann auch eine Krankenbeförderung nach der Entlassung aus der stationären Behandlung durch den Krankenhausarzt ausgestellt werden. Es gelten die Regelungen der Krankentransport-Richtlinie. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten.
Die gesetzliche Grundlage für das Entlassmanagement bildet § 39 Abs. 1a SGB V. Die nähere Ausgestaltung des Entlassmanagements wurde in einem Rahmenvertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vereinbart.
Entlassmanagement Rehabilitation
Rehabilitationseirichtungen sind ab 1. Februar 2019 verpflichtet, für Rehabilitanden nach stationären Rehabilitationsleistungen ein Entlassmanagement zu organisieren. Ziel ist es, den medizinischen und pflegerischen Versorgungsbedarf festzustellen und damit eine lückenlose Anschlussversorgung zu sichern. Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen können analog den Krankenhausärzten Leistungen wie Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einem begrenzten Umfang verordnen. Der entsprechende dreiseitige Rahmenvertrag ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. Reha-Einrichtungen haben 6 Monate Zeit die Regelungen des Rahmenvertrages umzusetzen.
Arztnummer für Ärzte in Reha-Einrichtungen
Ärzte in Reha-Einrichtungen nutzen auf Vordrucken eine bereits vorhandene Arztnummer aus einer vertragsärztlichen Tätigkeit oder einer Krankenhaustätigkeit. Falls keine solche Arztnummer vorhanden ist, wird eine Pseudo-Arztnummer, welche sich aus der Ziffer 4444444 (siebenmal die Ziffer 4) und einem zweistelligen Zifferncode, der die Fachgruppe des verordnenden Arztes kennzeichnet, verwendet.
Vergabe der Betriebsstättennummer
Für das Entlassmanagement benötigt jeder Krankenhausstandort sowie Rehabilitationseinrichtung eine versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR). Diese kann ausschließlich für Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements verwendet werden, eine Abrechnung von Leistungen über die KV Sachsen ist unter dieser Nummer nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass diese BSNR standortspezifisch ist, d.h. einer konkreten Anschrift zugehörig. Gründet ein Krankenhaus bzw. eine Rehabilitationseinrichtung einen neuen zusätzlichen Standort, ist auch eine zusätzliche BSNR zu beantragen. Diesem Antrag ist der aktuelle Feststellungsbescheid als Nachweis über den Standort beizufügen.
Für weitere Fragen zur BSNR-Vergabe für das Entlassmanagement sowie für die Zusendung des Antragsformulars wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen unter den unten stehenden Kontaktdaten.
Ihre Ansprechpartner für weitere Fragen zum Entlassmanagement (z. B. zu Verordnungen) finden Sie am rechten Seitenrand.
- Für den KV-Bezirk Chemnitz:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
Abt. Sicherstellung
Carl-Hamel-Str. 3
09116 Chemnitz
Tel.: 0371 2789-4300
sicherstellung.chemnitz@kvsachsen.de
- Für den KV-Bezirk Dresden:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
Abt. Sicherstellung
Schützenhöhe 12
01099 Dresden
Tel.: 0351 8828-3300
sicherstellung.dresden@kvsachsen.de
- Für den KV-Bezirk Leipzig:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
Abt. Sicherstellung
Braunstr. 16
04347 Leipzig
Tel.: 0341 2432-2300
sicherstellung.leipzig@kvsachsen.de