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Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung

Grundlagen
  • Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien
  • Entgeldfortzahlungsgesetz
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 1. Oktober 2021


Informationen u.a. zu den Themen Elektronisches Signaturverfahren, Technische Voraussetzungen, TI-Erstattungspauschalen stellen wir Ihnen auf unserer Internetseite zur Verfügung:

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Telematikinfrastruktur > eAU

Außerdem hat die KBV auf ihrer Themenseite zur eAU eine Praxisinformation sowie ein Erklärvideo für Praxen eingestellt. Diese können Sie unter dem nachfolgenden Link einsehen:

https://www.kbv.de/html/e-au.php

 


Empfehlung zur Umsetzung der eAU

Sind die technischen Voraussetzungen gegeben und eine Übermittlung möglich, muss die Praxis die eAU an die Krankenkasse übermitteln.

Ist dies noch nicht möglich, muss die Praxis das Ersatzverfahren anwenden: Die oder der Versicherte erhält eine mittels Stylesheet erzeugte AU mit allen drei Ausfertigungen auf Papier (für Krankenkasse, Arbeitgeber, Versicherten). Ein digitaler Nachversand ist nicht erforderlich.

Solange in einer Praxis beides genannte technisch nicht verfügbar ist, stellt sie eine papiergebundene AU mit Muster 1 oder formfrei aus.


Vor dem Hintergrund, dass die AU-Bescheinigung aus einem Originaldokument mit mehreren Ausfertigungen besteht und sich an verschiedene Empfänger richtet, wird die Umstellung in mehreren Schritten vorgenommen.

1. Schritt: elektronischer Versand an die Krankenkasse

Im ersten Schritt leiten die Praxen mit Hilfe eines

KIM-Dienstes

nur die AU-Daten weiter, die für die Krankenkassen bestimmt sind. Versicherte bekommen weiterhin einen unterschriebenen Papierausdruck für den Arbeitgeber und für sich ausgehändigt. Den Ärzten wird dafür ein sogenanntes Stylesheet zur Verfügung gestellt (eine Formatvorlage zur Erstellung der eAU im Praxisverwaltungssystem). Das Muster 1 kommt nicht mehr zur Anwendung. Die Übermittlung an den Arbeitgeber erfolgt vorerst weiterhin durch die Versicherten.

Bei Nicht-GKV-Patienten (z.B. sonstige Kostenträger, Privatversicherungen) zeigt Ihnen das PVS an, dass eine digitale Versendung nicht möglich ist. Alle Ausdrucke werden dann dem Patienten unterschrieben mitgegeben. Dies gilt ebenso bei Vorliegen einer technischen Störung (siehe Punkt „Ersatzverfahren“ unten).

2. Schritt: elektronischer Versand an den Arbeitgeber
    (geplant ab dem 1. Januar 2023)

Ab diesem Zeitpunkt soll auch die digitale Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber erfolgen. Zuständig hierfür sind die Krankenkassen – sie stellen den Arbeitgebern die AU-Information auf elektronischem Wege zur Verfügung. Weiterhin verpflichtend bleibt ein Papierausdruck für den Patienten, auf Wunsch auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber.

eAU bei Hausbesuchen

Zum Start der eAU wird bei einem Hausbesuch noch keine Verbindung zur TI möglich sein. Hier besteht die Möglichkeit, Blanko-Formulare, welche bei einem Hausbesuch ausgefüllt und unterschrieben werden, auszudrucken. Die Daten werden dann in der Praxis in das PVS übertragen, signiert und an die Krankenkasse gesendet. Alternativ kann der Arzt die eAU auch erst in der Praxis erstellen und dem Patienten per Post zusenden.

 

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Grundsätze (Auszug)
  • Die Arbeitsunfähigkeit darf maximal 3 Tage rückwirkend bescheinigt werden.
  • Die Prognose zur Arbeitsunfähigkeitsdauer darf regelhaft nicht für mehr als 2 Wochen bescheinigt werden. Ist es aufgrund einer Erkrankung oder eines Krankheitsverlaufes angezeigt, kann die Arbeitsunfähigkeit bis zu einem Monat im Voraus ausgestellt werden.
  • Kann zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit eingeschätzt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des bescheinigten Zeitraumes enden wird oder tatsächlich geendet hat, ist sie als Endbescheinigung zu kennzeichnen.
  • Es sind immer alle, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen, anzugeben.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss erkennen lassen, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt.
  • Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben, ist eine Folgebescheinigung (auch bei Mit-/Weiterbehandlung) auszustellen. Folgen zwei getrennte Arbeitsunfähigkeitszeiten mit unterschiedlichen Diagnosen unmittelbar aufeinander, dann ist für die zweite Arbeitsunfähigkeit eine Erstbescheinigung auszustellen.
  • Hat nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden, wenn auch nur kurzfristig, ist eine Erstbescheinigung auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt.
  • Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch per Videosprechstunde möglich. Eine Ausstellung darf bei in der Praxis unbekannten Patienten bei der Erstfeststellung über den Zeitraum von bis zu 3 Kalendertagen nicht hinausgehen. Danach ist ein persönlicher Praxisbesuch erforderlich. Für in der Praxis bekannte Patienten kann eine Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde bis zu 7 Kalendertagen diagnostiziert und als Erstbescheinigung ausgestellt werden.

    In beiden Fällen gilt: Eine Folgebescheinigung kann nur bei einem vorherigem Praxisbesuch ausgestellt werden. Zuvor sollte aufgrund einer unmittelbar persönlichen Untersuchung die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden sein. Es besteht kein Anspruch auf die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde.

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Verordnungsvordrucke


Für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ist der dafür vorgesehene Vordruck Muster 1, für die Maßnahmen der stufenweisen Wiedereingliederung der Vordruck Muster 20 zu verwenden. Das Vordruck Muster 52 „Anfrage zum Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit“ ist ausschließlich auf Anfrage der Krankenkasse auszustellen. Hinweise zu den Verordnungsformularen stellen wir Ihnen unter dem Link „KBV-Seite Arbeitsunfähigkeit“ im rechten Rand zur Verfügung.

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Hinweise zum Krankengeld


Liegt eine durchgängige Dauer der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen vor (bzw. Sie erlangen Kenntnis über das Vorliegen eines sonstigen Krankengeldfalles) ist in jeder dieser Arbeitsunfähigkeit folgenden AU-Bescheinigung das Kästchen „ab 7. Woche oder sonstiger Krankengeldfall“ anzukreuzen. Bei den Angaben handelt es sich um einen Hinweis für die Krankenkasse. Sie beurteilen durch die Angabe nicht, ob tatsächlich ein Anspruch auf Krankengeld für den Versicherten gegeben ist.

Das Fortbestehen einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, dass die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, Samstage gelten hier insoweit nicht als Werktage.

Bemerkung:

Die Regelung des § 106 Abs.3a SGB V sieht ausdrücklich eine Schadenersatzpflicht des Arztes gegenüber dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten. Der Arzt sollte deshalb die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien genau beachten und der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit besondere Sorgfalt widmen.

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Arbeitsunfähigkeit von arbeitslosen Schwangeren


Bei der Beurteilung, ob eine schwangere Frau dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, hat der Vertragsarzt festzustellen, ob sich das gesundheitliche Risikopotential nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder auf alle zumutbaren Beschäftigungen bezieht. Bezieht sich das gesundheitliche Risiko auf alle zumutbaren Beschäftigungen und ist die Frau nicht mehr in der Lage, eine mindestens wöchentlich 15 Stunden umfassende leichte Tätigkeit auszuüben, steht sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Es ist vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen und es kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) ausgestellt werden.

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Arbeitsunfähigkeit aufgrund Organ- und Gewebespenden


Mit dem „Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012“ haben Spender von Organen oder Geweben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund der Spende arbeitsunfähig werden. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie kann nun auch entsprechend für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder einer im Rahmen des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blutstammzellen angewendet werden.

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