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Ab 01.04.2015 ist Limptar N verschreibungspflichtig

Bisher stand Chinin (Limptar N) wegen seiner peripher muskelrelaxierenden Wirkung als apothekenpflichtiges Arzneimittel zur Prophylaxe und Therapie nächtlicher Wadenkrämpfe freiverkäuflich  zur Verfügung. Der Grund für die nun ausnahmslose Unterstellung unter die Rezeptpflicht*  sind schwere unerwünschte Wirkungen von Chinin wie kardiale Reizleitungsstörungen, immunologisch vermittelte Hepatitiden und Nephritiden sowie zentralnervöse Hör- und Sehstörungen.

Nach Ansicht der Zulassungsbehörde können die bekannten Wechselwirkungen und Kontraindikationen von Limptar N  nur durch einen Arzt ausgeschlossen werden. Zu den Kontraindikationen gehören neben der Hypokaliämie klinisch relevante Herzrhythmusstörungen, QT-Verlängerung oder die gleichzeitige Anwendung von Arzneimitteln, die Herzrhythmusstörungen hervorrufen können.

Neben den arrythmogenen Wirkstoffen bestehen weitere Wechselwirkungen mit klinischer Relevanz mit oralen Antikoagulantien. Chinin kann die Wirkung oraler Antikoagulantien verstärken, weil es die hepatische Produktion Vitamin-K-abhängiger Blutgerinnungsfaktoren hemmen kann.

Eine ausführliche Beschreibung der Wirkweise und Nebenwirkungen von Chinin finden Sie in der Ausgabe 1/2014 des Bulletins zur Arzneimittelsicherheit.

- Verordnungs- und Prüfwesen/ri -

*betrifft auch homöopathische Arzneimittel, in denen die Endkonzentration von Chinin die vierte Dezimalpotenz übersteigt