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Hausärzte können Paxlovid® direkt an ihre Patienten abgeben


Hausärzte, ausgenommen Kinder- und Jugendärzte, dürfen das oral anwendbare antivirale Medikament Paxlovid® (Nirmatrelvir/Ritonavir) Filmtabletten zur Behandlung von COVID-19-Risikopatienten ab sofort auch direkt an ihre Patienten abgeben.

Dafür ist eine Bevorratung pro Praxis von maximal fünf Therapieeinheiten (entspricht fünf Packungen) Paxlovid® möglich.

Mit der direkten Abgabe durch Hausärzte soll laut BMG, erreicht werden, dass die Therapie so schnell wie möglich nach Symptombeginn initiiert werden kann.

Paxlovid® sollte so früh wie möglich und innerhalb der ersten fünf Tage nach Symptombeginn verabreicht werden.

Auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen können Paxlovid® aus Apotheken beziehen und vorrätig halten. Die Abgabe an die Bewohner erfolgt auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung. Möglich sind dort ebenfalls maximal fünf Therapieeinheiten; bei größeren Einrichtungen mit mehr als 150 Bewohnern bis zu zehn Packungen.

Bestellung über Apotheke

Der Bezug von Paxlovid® erfolgt über die Apotheke, in der üblicherweise auch andere Artikel des Sprechstundenbedarfs bestellt werden.

Vertragsärzte stellen dazu eine Verordnung ohne Namensnennung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Als Kostenträger geben sie, wie bei der Bestellung von Impfstoffen gegen COVID-19, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 an. Nach Abgabe des Arzneimittels können in entsprechender Anzahl Nachbestellungen erfolgen.

Informationsblatt für Patienten

Die Verordnung des BMG sieht vor, dass der Arzt dem Patienten zusammen mit dem Arzneimittel ein Informationsblatt aushändigt. Diese Patienteninformation steht auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereit:

www.bfarm.de/covid-19-arzneimittel

Abrechung und Vergütung

Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe des Medikaments erhalten Ärztinnen und Ärzte laut BMG-Verordnung eine Vergütung von 15 Euro je abgegebene Packung. Diese Regelung gilt für Abgaben bis 07.04.2023. Praxen rechnen die Leistung mit der Pseudoziffer 88125 über die Kassenärztliche Vereinigung ab.

Therapiehinweise

Therapiehinweise zu Paxlovid® finden Sie in unserer Veröffentlichung aus der Vergangenheit 

https://www.kvs-sachsen.de/aktuell/corona-virus/medikamentenverordnung/#c8595909

Patientenindividuelle Verordnung weiterhin möglich

Unabhängig vonder neuen Regelung ist es weiterhin möglich, dass Haus- und Fachärzte patientenindividuell Verordnungen ausstellen, die die Patienten selbst in der Apotheke einlösen. Für fachärztlich tätige Vertragsärzte sowie Kinder- und Jugendärzte bleibt dies der alleinige Beschaffungs- und Versorgungsweg.

Ärzte stellen die Verordnung dann auf dem rosafarbenen Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Als Kostenträger geben sie das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 103609999 an. Diese Vorgaben gelten auch für Privatpatienten.

                                                      - Verordnung und Prüfwesen/goe-