- Update 29.07.2022: Anpassung Indikationen an Fachinformation nach Zulassung und Vorgaben BMG
- Update 15.06.2022: siehe geänderte Verordnungs-und Abrechnungsregeln:
www.kvsachsen.de > Aktuell > Corona-Virus > Medikamentenverordnung
Indikation für eine Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern bei Covid-19
Update 01.06.2022:
Das BMG hat im Rahmen der Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung die Personengruppen definiert, welche Anspruch auf Prophylaxe zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung haben:
- Patienten, bei denen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen COVID-19 durch eine Impfung erreicht werden kann
- Patienten, bei denen Impfungen mit COVID-19-Impfstoffen aufgrund von Kontraindikationen nicht durchgeführt werden können, die jedoch Risikofaktoren für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf haben
Evusheld® kann eingesetzt werden zur Vorbeugung einer COVID-19-Erkrankung bei Erwachsenen und Jugendlichen (ab 12 Jahren mit mindestens 40 kg Körpergewicht).
Die monoklonale Antikörpertherapie kann ambulant im Rahmen der ärztlichen Therapieentscheidung erfolgen.
Die Antikörperkombination zeigt nach aktuellen Erkenntnissen eine reduzierte neutralisierende Aktivität in vitro gegen die Omikron-Variante auf (um das 12- bis 30-fache gegenüber dem ursprünglichen Virus-Typ). Die klinische Bedeutung dieser verminderten Wirkung ist noch nicht abschließend geklärt, da die Omikron-Variante zum Zeitpunkt der klinischen Studien mit Evusheld® noch nicht weit verbreitet war.
Dosierung:
Die Applikation der Präparate erfolgt ausschließlich intramuskulär einmalig als zwei separate, aufeinanderfolgende Injektionen an verschiedenen Stellen des Körpers, vorzugsweise in jeden Gesäßmuskel. Die empfohlene Dosierung beträgt 300 mg Evusheld® mit je 1,5 ml/150 mg Tixagevimab sowie 150 mg Cilgavimab.
Die Fachinformationen und weitere Hinweise finden Sie auf der Internetpräsenz des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI): www.pei.de/coronavirus-biomedizinische-arzneimittel (rechter Rand).
Praxisvorrausetzungen für die ambulante Verabreichung:
- Es handelt sich um kühlkettenpflichtige Arzneimittel (Lagerung und Transport ununterbrochen bei +2 °C bis +8 °C im Kühlschrank).
- Das Arzneimittel sollte von qualifiziertem medizinischem Fachpersonal unter Verwendung aseptischer Techniken hergestellt werden.
- Die Anwendung sollte unter Bedingungen erfolgen, unter denen eine ausreichend lange Überwachung nach der Gabe und eine Behandlung schwerer Überempfindlichkeitsreaktionen, wie Anaphylaxie, möglich ist.
Haftungsrechtliche Aspekte
Das Kombinationspräparat Evusheld® ist seit 28.03.2022 in Europa zugelassen. In den USA hat die amerikanische Behörde Food and Drug Administration (FDA) eine Sonderzulassung für die oben genannte Personengruppe vorgesehen.
Diesbezüglich legitimiert die Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) des BMG die Verordnung und Anwendung dieser Arzneimittel.
Organisatorische Hinweise und Vergütung
Update 15.06.2022: siehe geänderte Verordnungs-und Abrechnungsregeln:
https://www.kvs-sachsen.de/aktuell/corona-virus/medikamentenverordnung/#c8621618
Die Anwendung und Vergütung dieser Arzneimittel wird durch eine Rechtsverordnung (Monoklonale-Antikörper-Verordnung) des BMG vom 10.03.2022 geregelt. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär über die genannte Verordnung, sofern die Arzneimittelverpackungen noch über die zentralen Stern- und Sattelitenapotheken bezogen werden.
Die Vergütung ist bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, abhängig vom Leistungserbringer unter Nutzung der Abrechnungsverfahren nach § 295 oder § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten abzurechnen. Bei Nichtversicherten, die nach § 1 Absatz 2 einen Leistungsanspruch gegen ihren Kostenträger haben, ist gegenüber dem Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse vorgesehen ist.
Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88401. Die GOP ist mit 150 Euro bewertet. Sofern ein Hausbesuch oder die Applikation in Pflegeeinrichtungen o.a. Gemeinschaftseinrichtungen erforderlich ist, erfolgt eine zusätzliche Vergütung von 60 € (GOP 88402).
Die Arzneimittel können bis zum Aufbrauchen der (vom BMG zentral beschafften) Restbestände durch Ausstellen einer formlosen ärztlichen Verordnung bei einigen Krankenhausapotheken, welche vom BMG benannt wurden, bezogen werden. Die Liste der bevorratenden Krankenhausapotheken ist beim Robert Koch-Institut (RKI) abrufbar.
Für den Transport von der Krankenhausapotheke zur Arztpraxis kann auch eine öffentliche Apotheke von der Praxis beauftragt werden. Die Vergütung in Höhe von 30 € für den Transport wird in diesem Fall der transportierenden Apotheke gezahlt. Die abgebende Krankenhausapotheke erhält 10 €. Sollte die Krankenhausapotheke selbst den Transport zur Arztpraxis übernehmen, erhält die Krankenhausapotheke 40 €. Diese Pauschalen müssen von der Arztpraxis bei der Abrechnung mit der GOP 88403 geltend gemacht werden und an die Apotheken ausgezahlt werden.
Ärztliche Personen oder Einrichtungen, die eine Behandlung mit den genannten Arzneimitteln durchführen, melden dem PEI jeweils zum dritten Werktag eines Monats die Anzahl der durchgeführten Behandlungen.
Paul-Ehrlich-Institut
Paul-Ehrlich-Str. 51-59
63225 Langen
Fax: 06103 771263
E-Mail: Cov2mab@pei.de
Informationen
Prophylaxe
Krankenhausapotheken
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Therapie/Arzneimittel_Tab.html
Weiteres
www.kbv.de > Themen A-Z > C > Coronavirus > Therapie von COVID-19