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Zuzahlungsbeträge für die Abgabe von Heilmitteln ab 1. Oktober 2021

Arztpraxen, die mit eigenem Personal Heilmittelleistungen wie z. B. Krankengymnastik erbringen, müssen vom Versicherten entsprechende Zuzahlungsbeträge einbehalten.

Mit der Anpassung der bundesweit vereinbarten Vergütungen im Heilmittelbereich nach § 125b SGB V zum 1. August 2021 im Bereich der Physiotherapie werden die Zuzahlungsbeträge für die Abgabe in Arztpraxen ebenfalls aktualisiert. Weiterführende Informationen sowie die ab 1. Oktober 2021 geltenden Zuzahlungen finden Sie hier

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.

                                                                - Verordnung- und Prüfwesen/mau -