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Heilmittel-Richtlinie: Änderungen der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittel-Bedarf und Aufnahme des Post-COVID-19-Syndrom als besonderer Verordnungsbedarf

Zum 1. Juli 2021 treten erste Änderungen der Heilmittel-Richtlinie in Kraft. In die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf werden weitere Indikationen aufgenommen. Die Diagnose Post-COVID-19-Syndrom („Long-COVID“) gilt ab da als besonderer Versorgungsbedarf.

Langfristiger Heilmittelbedarf – Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie

Unter den langfristigen Heilmittelbedarf fallen alle diagnostizierten Krankheitsbilder (schwerwiegende und langfristige funktionelle oder strukturelle Schädigungen), die einen Therapiebedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr erfordern. Der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat beschlossen zum 1. Juli 2021 weitere Diagnosen in die Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie aufzunehmen. Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Ebenfalls zum 1. Juli 2021 werden für folgende Diagnosegruppen die verordnungsfähigen Höchstmengen je Heilmittelrezept von 10 Einheiten auf 20 Einheiten erweitert:

PS2 - neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen

PS3 - wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen, Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen

Post-COVID-19-Syndrom als besonderer Verordnungsbedarf (Anhang 1 zur Anlage 2 der Rahmenvorgaben)

Ab 1. Juli 2021 erfolgt auch die bundesweite Aufnahme des Post-COVID-19-Syndrom („Long-Covid“) in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe der Heilmittel-Richtlinie (Anhang 1 zur Anlage 2 der Rahmenvorgaben). Dadurch entstehende Verordnungskosten werden im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Angabe des ICD-10-Codes U09.9 nicht angerechnet.
 

ICD-10-Code

Diagnose

Diagnosegruppe

Physiotherapie     Ergotherapie

U09.9

 

Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet

 

 

WS/AT

 

 

SB1/PS2/PS3

 


Mit der Aufnahme dieser Indikationen in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe wird ermöglicht, von der Höchstmenge je Verordnung nach Heilmittelkatalog abzuweichen und die Behandlungseinheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen zu kalkulieren. Zudem muss auch die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog aufgeführt ist, für diese Verordnungen nicht berücksichtigt werden.

Gesamtübersicht Heilmittel – KV Sachsen

Aufgrund der Änderungen hat die KV Sachsen ihre Gesamtübersicht Heilmittel überarbeitet und die neu aufgenommen Diagnosen gelb hinterlegt. Die ab 1. Juli 2021 geltende Liste können Sie hier einsehen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.

Download der Gesamtübersicht

                                                                         - Verordnungs- und Prüfwesen/mau -