Monoklonale Antikörper gegen das Spike-Protein können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2-Viruslast bei leichter bis moderater COVID-19-Erkrankung senken. Sie sind damit eine der Optionen antiviraler Therapie von COVID-19. Entsprechende antikörperhaltige Arzneimittel sind in Europa bislang nicht arzneimittelrechtlich zugelassen, einige verfügen jedoch in den USA über eine Notfallzulassung. Die Anwendung und Vergütung dieser nicht zugelassenen Arzneimittel wird durch eine Rechtsverordnung (Monoklonale-Antikörper-Verordnung) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 21. April 2021 geregelt.
Das BMG hat entsprechende Präparate zentral beschafft. Diese werden über damit beauftragte Krankenhausapotheken zur Verfügung gestellt (nach § 2 Absatz 1 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungs-verordnung ‒ MedBVSV). Die Liste der bevorratenden Krankenhausapotheken ist unter www.rki.de/covid-19-arzneimittelbevorratung abrufbar.
Die Therapie mit Antikörpern ist eine Option für an COVID-19-erkrankte Patienten mit Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und soll in einem frühen Krankheitsstadium erfolgen. Die Anwendung kann sowohl stationär als auch ambulant erfolgen, sofern ein Vertragsarzt die Anwendung für einen Patienten als indiziert erachtet und die Therapie im Rahmen eines individuellen Heilversuches verantwortet. In Sachsen bieten gegenwärtig das Klinikum Sankt Georg in Leipzig (Kontakt Dr. Nils Kellner, Tel.: 0341-909-4999) sowie die Elblandkliniken in Meißen (Kontakt Dr. Jörg Patzschke, Tel.: 03521-743-3235) und Riesa (Kontakt Prof. Dr. Jörg Schubert, Tel.: 03525-75-3552) diese Therapie an. Vertragsärzte können COVID-19-Patienten mit Risikofaktoren (z.B. Alter >60 Jahre, Übergewicht, kardiovaskuläre Erkrankungen, chronische Lungenerkrankungen, Diabetes, chronische Nierenerkrankungen, chronische Lebererkrankungen, Immunsuppression) über diese Therapieoption aufklären und an das Behandlungszentrum verweisen.
Weitere Informationen finden Sie unter
https://www.kbv.de/html/coronavirus.php#content52019
– Verordnungs- und Prüfwesen /czu –