Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung im neuen Abschnitt P und Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie definiert.
Mit Inkrafttreten der Änderung der Arzneimittel-Richtlinie am 2. Dezember 2020 werden der Leistungsanspruch der GKV-Versicherten und die Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV für Verbandmittel eingeschränkt. Bisher konnten alle Produkte, die vom Hersteller als Medizinprodukt mit Unterkategorie „Verbandstoff“ und / oder „Pflaster“ auf den Markt gebracht wurden, zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Dies ändert sich nun mit einer zwölfmonatigen Übergangsfrist.
Bis zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, also bis zum 1. Dezember 2021, haben Versicherte trotzdem Anspruch auf Versorgung mit sonstigen Produkten zur Wundbehandlung, welche als künftig nicht mehr verordnungsfähig in Teil 3 der Ablage V a eingestuft sind. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Produkte handelt, die bereits vor dem 11. April 2017 zulasten der GKV verordnungsfähig waren.
Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV
Voraussetzung für eine Verordnungsfähigkeit von Verbandstoffen ist nach Ende der Übergangsfrist, dass diese Produkte die Bedingungen des neu hinzugefügten Abschnitt P der Arzneimittel-Richtlinie erfüllen.
Hauptmerkmal danach ist, dass das jeweilige Produkt keine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung aufweist, sondern hauptsächlich oberflächengeschädigte Körperteile bedeckt und / oder deren Körperflüssigkeiten aufsaugt.
Eine Verordnung ist außerdem möglich für Produkte, die bei Anlage von Verbänden an nicht oberflächengeschädigten Körperteilen diese stabilisieren, immobilisieren oder komprimieren, sowie von Fixiermaterial. Unter die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen auch Mittel, die der Wundheilung dienen.
Nicht verordnungsfähig
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung, deren Hauptwirkung nicht den oben genannten Zwecken entspricht, sind keine Verbandmittel und nicht verordnungsfähig. Ausgeschlossen sind auch Produkte mit therapeutisch-pharmakologischer, -immunologischer, -metabolischer Wirkung, z. B. mit aktivem Einfluss auf die Wundheilung.
Vom Hersteller als reine Medizinprodukte eingestufte Produkte sind nicht verordnungsfähig, außer sie sind auf der Liste Anlage V nach dieser Richtlinie enthalten. Von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind Gegenstände des täglichen Bedarfs und Hilfsmittel laut Hilfsmittelverzeichnis.
Kategorisierung der Verbandmittel in Produktgruppen
Die neu geschaffene Anlage V a der Arzneimittel-Richtlinie kategorisiert Verbandmittel in Produktgruppen und wird unterteilt in Teil 1 bis 3.
Teil 1 Eineindeutige Verbandmittel
- Verbandmittel zur Bedeckung oberflächengeschädigter Körperteile
- Verbandmittel zur Aufsaugung von Körperflüssigkeiten oberflächengeschädigter Körperteile
- Gegenstände zur Erstellung von Verbänden nicht oberflächengeschädigter Körperteile zum Stabilisieren, Immobilisieren oder Komprimieren
- Fixiermaterial
Diese Liste ist abschließend.
Teil 2 Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften
- Mittel zur Wundheilung ohne eigenständige therapeutische Wirkung mit dem Zweck:
- Feucht zu halten
- Wundexsudat zu binden
- Gerüche zu binden
- Verkleben mit der Wunde zu verhindern bzw. atraumatisch wechselbar
- Reinigen
- Mittel zur Wundheilung mit antimikrobiellen Eigenschaften
- Mittel zur Wundheilung mit Metallbeschichtung
Nur beispielhafte Auflistung, keine abschließende Liste
Teil 3 Sonstige Produkte zur Wundbehandlung (Liste bisher unbefüllt)
- verordnungsfähige Produkte der sonstigen Wundbehandlung mit eigener therapeutischer Wirkung
- Eine therapeutische Wirkung liegt vor, wenn
- über die ergänzenden Eigenschaften hinausgehende Eigenschaften durch Bestandteile erreicht werden, die entweder isoliert als Produkt angeboten oder mit einem Verbandmittelnach §53 der AM-RL verbunden oder kombiniert sind
- der / die Bestandteil(e) geeignet ist/sind, auf die natürliche Wundheilung mit einem eigenständigen Beitrag einzuwirken
- dieser eigenständige Beitrag aktiven Einfluss auf die Wundheilung durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen nehmen kann
Nur beispielhafte Auflistung, keine abschließende Liste.
Informationen
Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Abschnitt P und Anlage V a)
www.g-ba.de > Richtlinien > Arzneimittel > Arzneimittel-Richtlinie
Bezeichnung | Verbandmittel | Fixiermittel | Verbandmittel mit ergänzenden | Sonstige Produkte zur Wundbehandlung |
Wirkungsort | Oberfächen-geschädigte Körperteile | nicht Oberfächen-geschädigte Körperteile | Oberfächen-geschädigte Körperteile | Oberflächen-geschädigte Körperteile |
Hauptwirkung | - bedecken | - stabilisieren | - bedecken | - therapeutische Wirkung durch Bestandteil/-e |
ergänzende Wirkung |
|
| - feucht halten | - aktiver Einfluss auf die natürliche Wundheilung |
Abgrenzung |
|
| ergänzende physikalische Eigenschaften im Wundkontakt | pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung |
Beispiele | Mullkompressen, | Zinkleimbinden, | Hydrogel-Kompressen, | zur Zeit unbesetzt, vermutet für MP der Risikoklasse III, z.B. |
Produktgruppen | Anlage Va | Anlage Va | Anlage Va | Anlage Va |
Leistungspflicht GKV | ja | ja | ja, zweckbezogen auf | ja, wenn in Anlage Va Teil 3 AM-RL aufgeführt* |
* Übergangsregelung: bis 12 Monate nach Inkrafttreten am 2. Dezember 2020 haben Versicherte weiterhin Anspruch auf Produkte, die bereits vor dem 11.04.2017 GKV-Leistung waren
– Verordnungs- und Prüfwesen / goe –