Die Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), in Kraft getreten am 01.11.2020, betrifft die Verordnung von Esketamin zur nasalen Anwendung. Auf der Verordnung ist ab jetzt durch den Arzt zu vermerken, dass das Arzneimittel nicht an Patienten, sondern nur an die jeweilige verschreibende Arztpraxis oder Klinik abgegeben werden darf. Ein Ergänzen dieser Rezeptangabe durch den Apotheker kann nur in dringenden Einzelfällen erfolgen und nur, wenn eine Rücksprache mit dem Verordner einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde.
Eine weitere Änderung der AMVV sieht die Entlassung von Sumatriptan unter bestimmten Voraussetzungen aus der Verschreibungspflicht vor. Damit ist Sumatriptan in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Form und maximal 100 mg pro Packung zur Akutbehandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura und nach erfolgter ärztlicher Erstdiagnose der Migräne nicht mehr verschreibungspflichtig. Eine Verordnung zu Lasten der GKV für Patienten ab 12 Jahren ohne Entwicklungsstörungen und Erwachsene ist damit nur noch im medizinisch begründeten Einzelfall möglich. Bei Behandlungsfällen, in denen die Voraussetzungen für ein Kassenrezept vorliegen, empfehlen wir die entsprechende zeitgleiche Dokumentation in der Patientenakte. Damit sind nun drei apothekenpflichtige Triptane (Almotriptan, Naratriptan, Sumatriptan) auf Privatrezept zu verordnen. Bisher waren Almotriptan und Naratriptan nur für Erwachsene zwischen 18 und 65 Jahren verschreibungsfrei. Diese Altersbeschränkung wurde jetzt aufgehoben, sodass diese beiden Wirkstoffe nun unter den in der AMVV genannten Bedingungen, für jede Altersgruppe verschreibungsfrei sind.
-Verordnungs- und Prüfwesen/goe -