Ab dem 1. Juli 2020 wird per Stichtagsregelung ein aktualisiertes Verordnungsformular - Muster 4 - eingeführt. Die bisherigen Vordrucke dürfen ab dem 3. Quartal 2020 nicht mehr verwendet werden. Das neue Formular wird über die Vordruckleitverlag GmbH zur Verfügung gestellt.
Die Ausfüllhilfe zum neuen Muster 4 (Auszug aus den Vordruckerläuterungen vom 01.07.2020) ist auf der Homepage der KV Sachsen veröffentlicht unter
Hintergrund der Änderungen ist die Umsetzung der Genehmigungsfiktion für mobilitätsbeeinträchtigte Patientengruppen. Seit Januar 2019 müssen Patienten mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 ärztlich verordnete Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Für den Pflegegrad 3 ist dies nur gültig, wenn eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt. Die Erleichterung gilt auch bei Verordnungen für Patienten mit Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“).
Hinweis:
Die Genehmigungspflicht besteht weiterhin für Fahrten zu hochfrequenten Behandlungen wie zum Beispiel zur Dialyse. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind nur die hier oben genannten Patientengruppen.
Für Fahrten mit dem Krankentransportwagen (KTW) muss grundsätzlich eine Genehmigung eingeholt werden; auch für die oben genannten Patientengruppen. Ausgenommen hiervon sind Transporte zu (vor- oder nach-) stationären Behandlungen sowie zu ambulanten Operationen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.
- Verordnung - und Prüfwesen/mau -